10. Verdauungsorgane
Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 10 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe.
10.1 Speiseröhrenkrankheiten
Bewertungsgrundsatz: Bei Speiseröhrenkrankheiten kommt es nicht allein auf den endoskopischen oder radiologischen Befund an. Ausschlaggebend sind vor allem die tatsächliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, die Einschränkung der Kostform, die Essdauer, Regurgitation und Aspiration, der Kräfte- und Ernährungszustand sowie Auswirkungen auf Nachbarorgane.
Traktionsdivertikel
je nach Größe und Beschwerden
Pulsionsdivertikel
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden
mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand
Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme
mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme
mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration
Auswirkungen auf Nachbarorgane, zum Beispiel durch Aspiration, sind zusätzlich zu bewerten.
Organische Stenose der Speiseröhre
z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur
ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden
mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)
mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Refluxkrankheit der Speiseröhre
mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß
Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.
Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während dieser Zeit je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Speiseröhrenersatz
Der GdS richtet sich nach den Auswirkungen, zum Beispiel Schluckstörungen, Reflux und Narben.
Mindestwert
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10.1 VMG
Die veröffentlichte Rechtsprechung ist deutlich dichter zur Refluxkrankheit als zu Achalasie, schweren Stenosen, Speiseröhrenersatz oder dem Zustand nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors. Aus den ausgewerteten Entscheidungen lässt sich dennoch eine klare funktionelle Linie ableiten: Nicht der morphologische Befund, sondern die konkrete Behinderung der Nahrungsaufnahme und die daraus folgenden Teilhabeeinschränkungen bestimmen den GdB.
Schwellenmatrix aus der Rechtsprechung
| Bewertungsbereich | Typische Kriterien | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| kein messbarer GdB / 0 | Divertikel ohne Behinderung der Nahrungsaufnahme und ohne Nachbarorganauswirkungen; Reflux ohne anhaltende Beschwerden | LSG Mecklenburg-Vorpommern – L 3 SB 1/10 |
| GdB 10 | leichte oder medikamentös gut kontrollierte Refluxbeschwerden; guter Kräfte- und Ernährungszustand; Stenose ohne relevante Behinderung der Nahrungsaufnahme | L 8 SB 3245/09; L 3 SB 1/19; L 13 SB 108/17; S 1 SB 2687/16; S 6 SB 52/17 |
| GdB 20 | fortdauernde, insbesondere nächtliche Refluxbeschwerden; Hiatushernie; mittelschwere Symptomatik; noch ausreichende Behandelbarkeit und keine ausgeprägten funktionellen Folgen | L 6 SB 636/18; L 8 SB 1623/05 |
| GdB 30 bei Reflux | vom Tabellenrahmen umfasst, aber in der ausgewerteten obergerichtlichen Rechtsprechung kein sauberer Reflux-Alleinfall; ein Mischfall im Funktionssystem Verdauung erreichte 30 | L 7 SB 97/01 – nur als Mischfall |
| GdB 20–40 bei Stenosen/Achalasie | deutliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, insbesondere eingeschränkte Kostform und verlängerte Essdauer; belastbare Einzelfalldokumentation erforderlich | VMG; veröffentlichte SB-Rechtsprechung dünn |
| GdB 50–70 | erhebliche Beeinträchtigung von Kräfte- und Ernährungszustand, bei funktionellen Stenosen zusätzlich häufige Aspiration | VMG; kein sauberer obergerichtlicher Schwellenfall im ausgewerteten Bestand |
1. Divertikel: Anatomischer Befund allein genügt nicht
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat ein Ösophagusdivertikel ohne Behinderung der Nahrungsaufnahme und ohne Auswirkungen auf Nachbarorgane mit GdB 0 bewertet. Auch eine Refluxkrankheit ohne anhaltende Refluxbeschwerden führte dort zu keinem messbaren GdB. Die Entscheidung zeigt besonders deutlich, dass eine Diagnose oder ein bildgebender Befund allein nicht genügt.
2. Speiseröhrenstenose: Entscheidend ist die Nahrungsaufnahme
Besonders aussagekräftig ist L 8 SB 3245/09. Trotz ringförmiger Stenose und zeitweiser Pseudomembranbildung blieb es bei GdB 10 , weil keine Störung der Nahrungsaufnahme bestand. Damit ist für die Praxis klar: Endoskopische oder anatomische Auffälligkeiten ersetzen nicht den Nachweis einer funktionellen Schluck- oder Ernährungsstörung.
3. Refluxkrankheit: Die Schwelle zwischen GdB 10 und 20
Die Rechtsprechung erlaubt hier inzwischen eine recht klare Abstufung. Bei nur leichter Entzündungsaktivität, bedarfsweiser oder erfolgreicher medikamentöser Behandlung und gutem Allgemein- und Ernährungszustand bleibt es regelmäßig bei GdB 10 . Fortdauernde, insbesondere nächtliche Refluxbeschwerden mit Hiatushernie können dagegen GdB 20 rechtfertigen.
Das LSG Baden-Württemberg hat in L 6 SB 636/18 GdB 20 angenommen, weil die Beschwerden fortbestanden und insbesondere nachts auftraten. Ein höherer Wert wurde abgelehnt, weil die Symptomatik noch als mittelschwer beschrieben war, die Auswirkungen auf Nachbarorgane gering blieben und weiterhin eine ausreichende Behandelbarkeit mit Protonenpumpenhemmern bestand.
In L 8 SB 1623/05 wurden Refluxkrankheit und Speiseröhrengleitbruch zusammen mit GdB 20 bewertet. Die ärztlich vorgeschlagene Bewertung von 30 bis 40 wurde ausdrücklich verworfen, weil keine ausgeprägten Funktionsstörungen belegt waren.
4. Reflux: GdB 10 bei geringer oder kontrollierter Symptomatik
Mehrere Entscheidungen bestätigen den unteren Bereich. Das Hessische LSG hat 2025 einen höheren Wert als 10 mangels nachvollziehbarer Befunde abgelehnt. Das SG Fulda hatte in derselben Sache trotz früherer Refluxösophagitis, Barrett-Befund und Fundoplikatio auf die aktuelle Situation abgestellt: nur bedarfsweise PPI, guter Allgemein- und Ernährungszustand und keine hinreichend aktuellen Befunde für stärkere Auswirkungen. Auch das SG Karlsruhe bewertete eine leichtgradige Refluxösophagitis mit geringer Entzündungsaktivität und ausreichender PPI-Behandelbarkeit mit GdB 10.
5. Barrett-Ösophagus, Fundoplikatio und Therapie
Ein Barrett-Befund oder ein Zustand nach Antirefluxoperation führt nicht automatisch zu einem höheren GdB. Maßgeblich bleiben die gegenwärtigen funktionellen Auswirkungen. Umgekehrt darf die Möglichkeit einer Behandlung nicht mit Beschwerdefreiheit gleichgesetzt werden: Entscheidend ist, welche Beschwerden unter der tatsächlich durchgeführten Therapie fortbestehen.
Für Befundberichte sind deshalb insbesondere Dauer und Intensität der PPI-Therapie, fortbestehende Nachtbeschwerden, Regurgitationen, Schluckstörungen und postoperative Folgen zu dokumentieren.
6. Achalasie und Ösophagospasmus
Für die höheren Bewertungsstufen bei Achalasie ist die veröffentlichte Schwerbehindertenrechtsprechung erstaunlich dünn. Das Bayerische LSG hatte einen Fall mit Achalasie, häufigen Regurgitationen, Ausspucken, Aufstoßen und Hustenanfällen zu beurteilen. Das Verfahren betraf jedoch das Merkzeichen RF; die Achalasie wurde nicht isoliert mit einem eigenen GdB bewertet. Die Entscheidung ist deshalb kein Schwellenfall für die Höhe des GdB , zeigt aber, welche tatsächlichen Auswirkungen bei der Begutachtung relevant sein können.
7. GdB 30 bei Reflux: Vorsicht mit Mischfällen
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat 2002 im Funktionssystem Verdauung GdB 30 für noch vertretbar gehalten. Der Fall darf jedoch nicht als Beleg „Reflux = GdB 30“ verwendet werden: Bewertet wurde eine Kombination aus Lactoseintoleranz mit strikter Karenz, Refluxösophagitis und chronischer Gastritis. Für die obere Grenze des Refluxrahmens fehlt im ausgewerteten Bestand weiterhin ein sauberer obergerichtlicher Reflux-Alleinfall.
8. Maligner Speiseröhrentumor und Speiseröhrenersatz
Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors sehen die VMG für fünf Jahre eine Heilungsbewährung mit GdB 80 bis 100 vor, abhängig vom Kräfte- und Ernährungszustand. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist nicht schematisch ein bestimmter Rest-GdB fortzuschreiben; maßgeblich sind die verbliebenen Funktionsfolgen.
Beim Speiseröhrenersatz ist der GdB nach den Auswirkungen – insbesondere Schluckstörungen, Reflux und Narben – zu bestimmen, jedoch nicht unter 20 . Für beide Bereiche ließ sich in der gezielten Recherche keine belastbare Serie veröffentlichter BSG-/LSG-SB-Entscheidungen finden. Die Seite trennt deshalb bewusst den verbindlichen VMG-Maßstab von der nur punktuell vorhandenen Rechtsprechung.
9. Was sollte im Befundbericht dokumentiert werden?
| Besonders aussagekräftig | Warum? |
|---|---|
| Welche Kostform ist möglich: fest, weich, püriert, flüssig? | Unmittelbarer Maßstab bei Stenosen und Achalasie |
| Dauer einer Mahlzeit, Häufigkeit von Pausen/Nachtrinken | Objektiviert die praktische Behinderung der Nahrungsaufnahme |
| Dysphagie, Odynophagie, Regurgitation, Erbrechen | Beschreibt die konkrete Funktionsstörung |
| Nächtliche Refluxbeschwerden | Wichtig für die Abgrenzung GdB 10/20 bei Reflux |
| Aspiration, Hustenanfälle, Aspirationspneumonien | Nachbarorganauswirkungen sind zusätzlich zu bewerten |
| Gewichtsverlauf, BMI, Eiweiß, Eisen, Vitamine | Belegt Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand |
| Dilatationen, Botulinumtoxin, POEM, Operationen, Stent | Zeigt Therapiebedarf und strukturelle Schwere |
| PPI-Dosis und Beschwerden trotz Therapie | Beurteilung der verbleibenden Refluxbelastung |
| Stimme, Atemwege, Zähne oder Lunge als Nachbarorgane | Kann eine zusätzliche Bewertung erforderlich machen |
Entscheidungsübersicht
| Entscheidung | Bedeutung für 10.1 |
|---|---|
|
Hessisches LSG 28.01.2025 – L 3 SB 1/19 |
Refluxkrankheit: kein höherer GdB als 10 |
|
LSG Baden-Württemberg 21.02.2019 – L 6 SB 636/18 |
nächtlicher, fortdauernder Reflux + Hiatushernie → GdB 20 |
|
LSG Berlin-Brandenburg 28.03.2019 – L 13 SB 108/17 |
Refluxkrankheit → GdB 10 |
|
SG Fulda 22.10.2018 – S 6 SB 52/17 |
Reflux nach Fundoplikatio/Barrett-Anamnese, bedarfsweise PPI → GdB 10 |
|
SG Karlsruhe 23.03.2017 – S 1 SB 2687/16 |
leichtgradige Refluxösophagitis, PPI-behandelbar → GdB 10 |
|
LSG Mecklenburg-Vorpommern 05.03.2014 – L 3 SB 1/10 |
Ösophagusdivertikel ohne Funktionsfolge + Reflux ohne Dauerbeschwerden → GdB 0 |
|
LSG Baden-Württemberg 14.12.2012 – L 8 SB 3245/09 |
ringförmige Stenose ohne Behinderung der Nahrungsaufnahme → GdB 10 |
|
LSG Baden-Württemberg 21.09.2007 – L 8 SB 1623/05 |
Reflux + Speiseröhrengleitbruch → GdB 20; 30–40 abgelehnt |
|
Bayerisches LSG 11.03.2002 – L 18 SB 57/01 |
Achalasie mit Regurgitationen/Husten; kein isolierter GdB, RF-Verfahren |
|
LSG Nordrhein-Westfalen 29.10.2002 – L 7 SB 97/01 |
GdB 30 nur für kombiniertes Funktionssystem Verdauung; kein reiner Refluxfall |
Ergebnis: Für Reflux lässt sich eine belastbare Linie von 0/10 bis 20 herausarbeiten. Für GdB 30 sowie für die höheren Stufen bei Achalasie und organischen Stenosen ist die publizierte Schwerbehindertenrechtsprechung deutlich dünner. Deshalb sollten dort die konkreten VMG-Kriterien – Nahrungsaufnahme, Kostform, Essdauer, Aspiration sowie Kräfte- und Ernährungszustand – im Vordergrund stehen und nicht durch künstlich konstruierte „Urteilsschwellen“ ersetzt werden.
10.2 Magen- und Darmkrankheiten
Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.
10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden
Die Bewertung erfolgt funktionsbezogen. Maßgeblich sind insbesondere Rezidivhäufigkeit, Blutungen oder Stenosen, anhaltende Schmerzen, erforderliche Diät, Gewichtsverlauf sowie eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes. Die Diagnose eines Ulkus allein bestimmt den GdB nicht.
mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren
mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes
mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes
Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.
Rechtsprechung zum Geschwürsleiden
Die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung zu den höheren Ulkus-Stufen ist dünn. Die vorhandenen Entscheidungen belegen vor allem den unteren Bereich. Ein Ulcus ventriculi et duodeni wurde in einem Berliner Fall mit GdB 10 erfasst. In einem nordrhein-westfälischen Verfahren begründeten Ulcus duodeni und Refluxösophagitis nach internistischer Begutachtung keinen eigenständigen messbaren GdB; das Magen- und Zwölffingerdarmleiden blieb jedenfalls im Bereich bis 10.
Chronische Gastritis
histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut
Die Rechtsprechung bewegt sich bei chronischer oder rezidivierender Gastritis regelmäßig im unteren Bewertungsbereich. Entscheidend bleibt, ob eine dauerhafte Funktionsstörung nachweisbar ist. Eine behandelte Helicobacter-pylori-Gastritis mit unauffälliger Abdomensonografie und ohne fortbestehende Funktionsfolgen kann sogar ohne messbaren GdB bleiben.
Gastritis: 0 oder 10?
GdB 10: Eine chronische Gastritis wurde vom LSG Nordrhein-Westfalen ausdrücklich mit GdB 10 bewertet; ergänzende Entscheidungen bestätigen diese Größenordnung bei Oberbauchbeschwerden bzw. rezidivierender Gastritis.
Kein GdB: Das LSG Sachsen-Anhalt verneinte 2023 eine GdB-relevante Dauerstörung, nachdem die Helicobacter-pylori-Infektion behandelt worden war und die bildgebende Diagnostik keinen relevanten Dauerbefund zeigte.
LSG Nordrhein-Westfalen
28.11.2014 – L 13 SB 415/12 ZVW
LSG Nordrhein-Westfalen
12.11.2014 – L 10 SB 136/13
Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)
Reizmagen
Auch hier ist die Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Die bloße Diagnose einer funktionellen Dyspepsie rechtfertigt den oberen Wert nicht automatisch.
Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie
mit guter Funktion, je nach Beschwerden
mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)
Für die Ausschöpfung des Rahmens sind Häufigkeit und Intensität der postoperativen Beschwerden, die Verträglichkeit der Kost, notwendige Ruhephasen nach Mahlzeiten, Durchfälle, Gewichtsverlauf und Auswirkungen auf den Alltag zu dokumentieren.
Totalentfernung des Magens
ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, je nach Beschwerden
bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)
| Bewertung | Rechtsprechungslinie | Typische Indizien |
|---|---|---|
| GdB 20–30 | Totalgastrektomie ohne relevante Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes | stabiles Gewicht, guter Appetit, keine relevante Komplikation; Beschwerden können den oberen Wert 30 rechtfertigen |
| GdB 40 | Komplikation eröffnet den höheren Rahmen auch bei normalem Ernährungszustand | Dumping-Syndrom, rezidivierende Diarrhoen, ausgeprägte Nahrungsunverträglichkeiten |
| GdB 50 | oberer Rand nur bei entsprechend hoher Intensität der Komplikationen bzw. deutlicher zusätzlicher Kräfte-/Ernährungsbeeinträchtigung | schwere, nicht ausreichend vermeidbare Komplikationen, deutliche Gewichts-/Leistungsfolgen, erhebliche Einschränkung der Lebensführung |
GdB 30 nach Totalgastrektomie
Das LSG Berlin-Brandenburg bewertete nach Ablauf der Heilungsbewährung den vollständigen Magenverlust mit GdB 30. Gewicht und Appetit waren stabil; eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes war nicht nachweisbar. Ein erst später dokumentiertes Dumping-Syndrom durfte für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden.
Dumping-Syndrom: die Schwelle 40/50
Das Dumping-Syndrom ist in Nr. 10.2.1 ausdrücklich als Komplikation genannt. Bereits sein Vorliegen kann den Bewertungsrahmen 40–50 eröffnen; eine zusätzliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes ist wegen der Formulierung „und/oder“ nicht zwingend. Für die Ausschöpfung bis 50 kommt es jedoch auf die konkrete Intensität an.
LSG Sachsen-Anhalt: Spätdumping rechtfertigt 40, aber nicht automatisch 50
Nach Totalgastrektomie bestanden Nahrungsunverträglichkeiten, Völlegefühl, Durchfall, Herzrasen, Schweißausbrüche und hypoglykämieartige Beschwerden. Das Gewicht lag dennoch stabil im Normalbereich. Das Gericht ließ es bei GdB 40, weil die Beschwerden insbesondere nach Diätfehlern auftraten, Durchfälle bzw. Fettstühle eher selten waren und keine entsprechend schweren zusätzlichen Folgen dokumentiert waren.
LSG Berlin-Brandenburg: Diarrhoen als postoperative Komplikation
Bei einem Postgastrektomie-Syndrom mit zwei- bis dreimal täglichen rezidivierenden Diarrhoen war der Rahmen 40–50 eröffnet. Wegen normalen Kräfte- und Ernährungszustandes setzte der Senat für das Funktionssystem Verdauung GdB 40 an. Wichtig: Der im Tenor zugesprochene Gesamt-GdB 50 ist nicht mit einem „Magen-GdB 50“ gleichzusetzen. Er beruhte zusätzlich auf der nicht sicher ausschließbaren eigenständigen Relevanz eines Fatigue-Syndroms und der Beweislast im Herabsetzungsverfahren.
Fatigue nach Tumorbehandlung
Ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom wird nicht automatisch durch den GdB für die Totalgastrektomie mitabgegolten. Lässt es sich als eigenständige, nicht regelhafte Behandlungsfolge mit zusätzlichen Teilhabeeinschränkungen feststellen, ist eine gesonderte Bewertung zu prüfen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat dies in L 13 SB 178/18 ausdrücklich von den typischen Verdauungsfolgen der Gastrektomie getrennt.
Nach Entfernung eines malignen Magentumors
Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms
Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren, je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand
Heilungsbewährung: Was geschieht nach Ablauf?
Die Heilungsbewährung berücksichtigt nicht nur die statistische Rezidivgefahr. Sie erfasst auch die vielfältigen körperlichen und seelischen Auswirkungen von Diagnose, Operation und Nachbehandlung. Nach rückfallfreiem Ablauf der vorgesehenen Zeit ist der hohe Tumor-GdB nicht automatisch fortzuschreiben; maßgeblich sind dann die tatsächlich verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.
Dokumentation für Antrag, Widerspruch und Begutachtung
| Zu dokumentieren | Warum bedeutsam? |
|---|---|
| Gewichtsverlauf, BMI, Laborwerte, Vitamin-/Eiweißmangel | Kräfte- und Ernährungszustand |
| Anzahl und Größe der Mahlzeiten, Essintervalle | Ausmaß der funktionellen Anpassung nach Resektion/Gastrektomie |
| Früh-/Spätdumping, Hypoglykämien, Herzrasen, Schweißausbrüche, Schwindel | Art und Intensität postoperativer Komplikationen |
| Durchfälle, Fettstühle, Übelkeit, Erbrechen | Komplikationsschwere und Resorption |
| Diät und Vermeidbarkeit der Beschwerden | Abgrenzung 40 zu 50; Beschwerden nur bei vermeidbaren Diätfehlern sprechen gegen die volle Ausschöpfung |
| Ruhebedarf nach Mahlzeiten, Arbeitsunterbrechungen, Reise-/Freizeitbeschränkungen | Teilhaberelevanz |
| Fatigue, Konzentrations- und Belastbarkeitsstörung | gegebenenfalls eigenständige Funktionsbeeinträchtigung |
| Rezidivnachsorge und Zeitpunkt des Ablaufs der Heilungsbewährung | Übergang von Tumorbewertung zur Bewertung der Dauerfolgen |
Rechtsprechung: Zollinger-Ellison-Syndrom
Bei einem gutartigen Tumor aufgrund eines Zollinger-Ellison-Syndroms kommt eine analoge Bewertung nach den Vorgaben für Magen-Darm-Erkrankungen in Betracht. Zusätzlich sind Allgemeinzustand, Schwere der Organstörung und die Notwendigkeit besonderer Diätkost einzubeziehen.
10.2.2 Chronische Darmstörungen
irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion
ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen
mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)
mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Rechtsprechungsanalyse zu den klassischen chronischen Darmstörungen
Die folgenden Ausführungen betreffen den ersten Bewertungsblock der Nr. 10.2.2: irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis und Darmteilresektion. Morbus Crohn und Colitis ulcerosa werden wegen ihrer eigenständigen, umfangreichen Rechtsprechung gesondert behandelt. Rechtsprechungsstand: September 2026.
Entscheidend ist die Funktionsstörung – nicht die Diagnose
Nach der Rechtsprechung bestimmen weder die Diagnose noch der bloße anatomische Zustand die Höhe des GdB. Maßgeblich sind Häufigkeit, Dauer und Intensität der Darmbeschwerden sowie ihre Auswirkungen auf Allgemeinzustand, Ernährung, Kontinenz und Teilhabe. Deshalb kann eine Darmteilresektion ohne relevante Restbeschwerden nur einen GdB von 0–10 rechtfertigen, während ein Reizdarm mit mehrfach täglichen Durchfällen, Blähungen und Spasmen in den Bereich von 20–30 fallen kann.
Auslegung der Bewertungsmerkmale der Nr. 10.2.2
Die Rechtsprechung behandelt die in Nr. 10.2.2 genannten Merkmale nicht als starres Punkteschema. Beschwerden, Stuhlfrequenz, Kräfte- und Ernährungszustand, Therapiebelastung und weitere Teilhabefolgen sind im Zusammenhang zu würdigen. Dies zeigt besonders die Rechtsprechung zu Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Diese Entscheidungen werden im späteren CED-Kapitel ausführlich behandelt; für die allgemeine Auslegung der Nr. 10.2.2 sind bereits jetzt folgende Grundsätze bedeutsam:
Gesamtbetrachtung und wechselnder Verlauf
Lange schubfreie Phasen und ein innerhalb der Schübe wechselndes Beschwerdebild können gegen die Ausschöpfung des oberen Bewertungsrahmens sprechen. Die Regelbeispiele sind nicht isoliert, sondern im Gesamtbild der dauerhaft bestehenden Teilhabebeeinträchtigung zu würdigen.
Regelbeispiele nicht zwingend kumulativ
Das SG Hannover versteht die Kriterien der Nr. 10.2.2 als Regelbeispiele, die nicht zwingend kumulativ vorliegen müssen. Es berücksichtigt auch nicht ausdrücklich genannte Auswirkungen wie Therapiebelastung und imperativen Stuhldrang. Diese erstinstanzliche Linie ist für die Auslegung bedeutsam, wird aber im CED-Kapitel mit der obergerichtlichen Rechtsprechung abgeglichen.
Kräfte- und Ernährungszustand bleibt ein zentrales Kriterium
Das Bayerische LSG hat bei gutem Kräfte- und Ernährungszustand trotz häufiger Durchfälle und postoperativer Folgen einen GdB von 50 abgelehnt. Die Entscheidung steht für eine eher strenge Auslegung und bildet einen wichtigen Vergleichsmaßstab für die spätere CED-Rechtsprechungsentwicklung.
Körpergewicht darf nicht schematisch bewertet werden
Übergewicht schließt eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht automatisch aus. Bei langjähriger Cortisontherapie kann eine Gewichtszunahme therapiebedingt sein. Entscheidend bleibt die Gesamtbetrachtung, insbesondere des Kräftezustands, der Schubdauer und objektivierbarer Allgemeinfolgen.
| Bewertungsbereich | Typische Kriterien aus der Rechtsprechung |
|---|---|
| GdB 0–10 | Organbefund oder Zustand nach Resektion ohne wesentliche Funktionsfolgen; nur gelegentliche Beschwerden; erhöhte Stuhlfrequenz ohne regelmäßige Durchfälle; guter Allgemeinzustand; keine relevante Inkontinenz. |
| GdB 20 | Nachweisbare, wiederkehrende Durchfälle, wechselnde Stühle, Blähungen, Spasmen oder Bauchkrämpfe; Kräfte- und Ernährungszustand noch gut. |
| GdB 30 | Deutliche Ausschöpfung der Symptomstufe: zahlreiche tägliche flüssige Stühle, imperativer Stuhldrang, Inkontinenzerscheinungen, gegebenenfalls nächtliche Entleerungen und erhebliche Alltagsbeeinträchtigungen, jedoch noch keine erhebliche dauerhafte Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes. |
| GdB 40–50 | Erhebliche Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand; maßgeblich sind nicht nur Gewicht oder BMI, sondern Gesamtzustand, Gewichtsverlauf, Labor- und Mangelbefunde, Belastbarkeit sowie Therapie- und Diätbedarf. |
| GdB 50 – Sonderfall | Bei atypischen schwersten postoperativen Defäkationsstörungen kann eine Analogbewertung mit GdB 50 gerechtfertigt sein, auch wenn die klassische Mangelernährung nicht das führende Problem ist. |
GdB 0–10: Diagnose oder Operation allein reichen nicht
Mehrere Entscheidungen zeigen, dass eine Divertikulose oder eine Darmteilresektion für sich noch keinen GdB von 20 begründet. Das LSG Baden-Württemberg bewertete 2025 einen Zustand nach Sigmaresektion und Divertikulose mit GdB 10, nachdem die Schmerzen remittiert, die Anastomose reizlos und die Kontinenzsituation ordentlich waren. Eine lediglich anamnestisch angegebene, nicht näher beschriebene Veränderung der Stuhlfrequenz ist nicht mit Durchfällen oder Spasmen gleichzusetzen.
Ebenso hielt das LSG Baden-Württemberg 2011 drei Stuhlgänge täglich nach abgeklungenem postoperativem Durchfall noch nicht für eine häufig rezidivierende Symptomatik. Auch drei bis vier Stuhlgänge täglich ohne regelmäßigen Durchfall und bei guter Belastbarkeit reichen nach der Entscheidung vom 21.02.2019 – L 6 SB 2892/18 – nicht für GdB 20.
GdB 20: stärkere wiederkehrende Symptome
Der klassische Referenzfall ist das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2005 – L 10 SB 167/01. Mehrmals tägliche Durchfälle, wechselnde Stühle, Blähungen und Spasmen rechtfertigten dort GdB 20. Der gute Ernährungszustand und der fehlende intensive Therapie- oder Diätbedarf sprachen gegen eine höhere Bewertung. Vergleichbar bewerteten das LSG Berlin-Brandenburg 2017 Diarrhoen, Obstipationen und Bauchkrämpfe sowie das LSG Baden-Württemberg 2018 intermittierende Beschwerden nach Dickdarmteilverlust mit GdB 20.
GdB 30: ausgeprägte Symptomatik bei stabilem Ernährungszustand
Besonders aussagekräftig ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 05.06.2025 – L 6 SB 1875/24. Nach umfangreicher Dünn- und Dickdarmresektion bestanden vier bis fünf, maximal acht flüssige Entleerungen täglich, Drangsymptomatik, Inkontinenzerscheinungen und nächtlicher Stuhlgang. Trotz eines erheblichen postoperativen Gewichtsverlustes blieb es bei GdB 30, weil sich das Gewicht stabilisiert hatte und keine dauerhafte erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes nachgewiesen war.
Praxissatz zur Schwelle 20/30
Die Zahl der Stuhlgänge allein entscheidet nicht. Für die Ausschöpfung des Rahmens bis 30 sprechen insbesondere flüssige Stühle, imperativer Drang, Inkontinenzerscheinungen, Nachtbeschwerden und eine erhebliche Toilettenabhängigkeit.
GdB 40–50: Kräfte- und Ernährungszustand
Für die höhere Bewertungsstufe verlangt Nr. 10.2.2 grundsätzlich eine erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes. Ein niedriger BMI oder ein früherer Gewichtsverlust darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Urteil vom 21.03.2013 – L 6 SB 446/13 – genügten ein BMI von 19,15, chronische Durchfälle, Blähungen und Bauchschmerzen nicht für GdB 50, weil nur leichtes Untergewicht, ein ordentlicher Allgemeinzustand und unauffällige Laborbefunde vorlagen.
Für die Beurteilung sind insbesondere Gewichtsverlauf, Allgemeinzustand, Anämie, Elektrolyt-, Eiweiß- oder Vitaminmangel, Leistungsfähigkeit, Therapiebedarf und die Notwendigkeit besonderer Diätkost heranzuziehen. Ein einmaliger oder zurückliegender Gewichtsverlust genügt nicht, wenn sich der Ernährungszustand anschließend stabilisiert.
Sonderfall: GdB 50 bei schwerster postoperativer Defäkationsstörung
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.09.2021 – L 13 SB 218/20 – einen atypischen Zustand nach vollständiger Entfernung von Dickdarm und Enddarm mit GdB 50 bewertet. Die Betroffene konnte nicht sicher unterscheiden, ob Gas, Flüssigkeit oder fester Stuhl anstand, musste den Darm sechs- bis zehnmal täglich entleeren und war dauerhaft auf kurzfristig erreichbare Toiletten angewiesen. Weil weder die normale Darmteilresektion noch eine isolierte Afterschließmuskelschwäche den Funktionszustand angemessen abbildeten, erfolgte eine Analogbewertung.
Imperativer Stuhldrang, Inkontinenz und Abgrenzung zu Nr. 10.2.4
Imperativer Stuhldrang und Inkontinenz sind gewichtige Indizien für die Schwere der Darmfunktionsstörung. Sie dürfen aber nicht schematisch zusätzlich zu einem GdB nach Nr. 10.2.2 addiert werden. Zu prüfen ist, ob sie Teil derselben Darmfunktionsstörung sind, auf einer eigenständigen Afterschließmuskelschwäche nach Nr. 10.2.4 beruhen oder einen komplexen postoperativen Funktionszustand bilden. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern behandelte in L 3 SB 44/09 Afterschließmuskelschwäche, Enddarmverlust und Stuhlgangsprobleme als einheitliche Funktionsbeeinträchtigung.
Abgrenzung zu Nr. 10.2.3 – Bauchfellverwachsungen
Nach Darmoperationen ist zu prüfen, ob die Beschwerden aus dem Darmteilverlust selbst oder aus Verwachsungen mit Passagestörungen herrühren. Das LSG Niedersachsen-Bremen ordnete im Urteil vom 22.01.2026 – L 10 SB 158/22 – einen GdB von 30 im Funktionssystem Verdauung ausdrücklich Nr. 10.2.3 zu.
Beweis und Dokumentation der Darmbeschwerden
Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Dokumentation. Das LSG Baden-Württemberg verneinte in L 6 SB 636/18 eine höhere Bewertung, weil behauptete mehrtägige Durchfallphasen medizinisch nicht objektiviert und die dokumentierten abdominalen Beschwerden lediglich als leicht beschrieben waren.
| Besonders aussagekräftig | Weniger aussagekräftig |
|---|---|
| konkrete Zahl der Stühle pro Tag | „häufiger Stuhlgang“ |
| Stuhlkonsistenz und Durchfallhäufigkeit | „Stuhl verändert“ |
| Tag- und Nachtfrequenz | bloße Diagnose |
| imperativer Stuhldrang und Inkontinenzereignisse | einzelne unspezifische Episode |
| Gewichtsverlauf über längere Zeit | ein einmaliges Körpergewicht |
| Laborbefunde und Mangelzustände | pauschaler Hinweis auf „Mangelernährung“ |
| Therapie, Diät und deren Wirkung | Diagnose ohne Verlauf |
| Auswirkungen auf Arbeit, Reisen und soziale Aktivitäten | abstrakte Teilhabebehauptung |
Reizdarm und funktionelle Darmstörungen
Auch beim Reizdarm entscheidet nicht das diagnostische Etikett. Das SG Aachen sah bei einem unter Medikation normalisierten Reizdarm keinen eigenständigen GdB. Dagegen zeigt L 10 SB 167/01, dass ein Reizdarm mit mehrfach täglichen Durchfällen, Blähungen und Spasmen GdB 20 erreichen kann.
Nicht ausdrücklich aufgeführte funktionelle Darmstörungen können analog bewertet werden. Im Verfahren L 13 SB 90/23 hielt ein gerichtlicher Sachverständiger eine Fruktosemalabsorption mit Bauchschmerzen, Spasmen und Durchfällen für mit Nr. 10.2.2 vergleichbar. Bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, in welchem Umfang die auslösenden Stoffe vermieden werden können.
Rechtsprechungsübersicht zu den klassischen chronischen Darmstörungen
| Datum | Entscheidung | Bewertung | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| 22.01.2026 | LSG Niedersachsen-Bremen, L 10 SB 158/22 | GdB 30 im Funktionssystem Verdauung – Zuordnung zu Nr. 10.2.3 | Wichtiger Abgrenzungsfall: Nach Darmoperationen ist zu prüfen, ob die Beschwerden aus der chronischen Darmstörung selbst oder aus Verwachsungen und Passagestörungen herrühren. |
| 17.10.2025 | LSG Baden-Württemberg, L 8 SB 1725/25 | GdB 10 | Eine nicht näher bezeichnete Veränderung der Stuhlfrequenz reicht nicht für die Schwelle zu GdB 20. Erforderlich sind stärkere rezidivierende oder anhaltende Symptome, etwa Durchfälle oder Spasmen. |
| 05.06.2025 | LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 1875/24 | GdB 30 | Leitentscheidung für die Ausschöpfung des Rahmens 20–30: ausgeprägte Symptome können GdB 30 rechtfertigen; für 40–50 fehlte die dauerhafte erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes. |
| 16.08.2024 | LSG Baden-Württemberg, L 12 SB 2906/22 | GdB 10 für Divertikulitis | Die Diagnose Divertikulitis allein eröffnet den Rahmen 20–30 nicht; entscheidend bleiben Dauer, Häufigkeit und funktionelle Auswirkungen der Beschwerden. |
| 14.02.2024 | LSG Niedersachsen-Bremen, L 13 SB 90/23 | Fruktosemalabsorption: Sachverständiger analog 20–30 | Die Darmbewertung war nicht tragender Schwerpunkt des Urteils. Die Entscheidung ist dennoch als Analogiefall für nicht ausdrücklich aufgeführte funktionelle Darmstörungen interessant; bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten ist zusätzlich die Vermeidbarkeit zu beachten. |
| 20.07.2023 | LSG Hamburg, L 3 SB 31/20 | Höhere Bewertung nicht belegt | Der Fall unterstreicht die Bedeutung konkreter Befunddokumentation für Häufigkeit, Dauer und Schwere der Beschwerden. |
| 23.09.2021 | LSG Berlin-Brandenburg, L 13 SB 218/20 | GdB 50 analog | Die Regelfälle der Nr. 10.2.2 und 10.2.4 bildeten den Zustand nicht ausreichend ab. Der Senat nahm eine Analogbewertung mit GdB 50 vor. Schwerste postoperative Funktionsstörungen können somit auch ohne klassische Mangelernährung GdB 50 erreichen. |
| 18.02.2021 | LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 486/20 | GdB 10 | Der anatomische Darmverlust allein bestimmt den GdB nicht; entscheidend sind die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. |
| 21.02.2019 | LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 636/18 | GdB 10 für Sigmadivertikulose | Wichtiger Beweisfall: Für die Schwelle zu 20–30 reicht pauschaler Vortrag nicht; Befunde müssen Häufigkeit und Schwere nachvollziehbar stützen. Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand sind auch innerhalb der niedrigeren Rahmen mit zu betrachten. |
| 21.02.2019 | LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 2892/18 | Kein GdB von mindestens 20 wegen Darmfolgen | Nach Heilungsbewährung zählen ausschließlich die tatsächlich verbliebenen Funktionseinbußen. Eine erhöhte Stuhlfrequenz ohne Durchfall reicht nicht für GdB 20. |
| 22.02.2018 | LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 4718/16 | GdB 20 | Typischer Referenzfall für GdB 20: echte wiederkehrende Darmbeschwerden, aber noch keine ausgeprägten Allgemeinfolgen. |
| 09.02.2017 | LSG Berlin-Brandenburg, L 13 SB 23/14 | GdB 20 | Die Kombination mehrerer anhaltender Darmfunktionsstörungen eröffnet den Bewertungsrahmen 20–30. |
| 06.11.2014 | LSG Berlin-Brandenburg, L 11 SB 205/12 | GdB 10 für Divertikulose | Bestätigt die Untergrenze: bloßer organischer Befund ohne stärkere Auswirkungen führt nicht zu GdB 20. |
| 17.06.2014 | SG Karlsruhe, S 13 SB 1323/13 | GdB 10 | Anschaulicher Untergrenzenfall für GdB 10. |
| 19.02.2014 | LSG Sachsen-Anhalt, L 7 SB 31/10 | Darmfunktionsstörung GdB 10 | Vor allem für die Abgrenzung und die Vermeidung von Doppelbewertungen geeignet; kein sauberer Reizdarm-Schwellenfall. |
| 17.12.2013 | LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 3 SB 44/09 | GdB 40 für einheitliche Darmfunktionsstörung | Wichtig für das Verhältnis von Nr. 10.2.2 zu 10.2.4 sowie für das Verbot einer Doppelbewertung derselben funktionellen Auswirkungen. |
| 16.04.2013 | SG Aachen, S 12 SB 1136/12 | Kein eigenständiger GdB | Ein diagnostizierter Reizdarm ohne verbleibende relevante Funktionsstörung begründet keinen eigenständigen GdB. |
| 21.03.2013 | LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 446/13 | GdB 40, nicht 50 | Leitentscheidung zur Schwelle 40/50: leichtes Untergewicht allein beweist keine erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes; Gesamtzustand, Labor, Therapiesituation und Gewichtsverlauf sind mitzuwürdigen. |
| 14.12.2011 | LSG Baden-Württemberg, L 3 SB 1904/08 | Höchstens GdB 10 | Ein dreimaliger Stuhlgang täglich ist für sich noch nicht als häufig rezidivierende Symptomatik anzusehen. |
| 09.02.2005 | LSG Nordrhein-Westfalen, L 10 SB 167/01 | GdB 20 | Grundlegender Funktionsgrundsatz: Ob Reizdarm, Divertikulose oder Zustand nach Divertikulitis ursächlich ist, ist zweitrangig; entscheidend sind die konkreten Funktions- und Teilhabefolgen. |
Kurzfazit der Rechtsprechung
- GdB 0–10: Organbefund oder Darmresektion ohne wesentliche Funktionsfolgen.
- GdB 20: nachweisbare wiederkehrende Durchfälle, Spasmen, Blähungen oder Krämpfe.
- GdB 30: ausgeprägte Symptomatik mit häufigen Durchfällen, Drang, gegebenenfalls Inkontinenz oder Nachtbeschwerden, jedoch ohne erhebliche dauerhafte Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes.
- GdB 40–50: erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand; Gesamtbetrachtung statt starrer BMI-Grenze.
- Sonderfall GdB 50: bei schwersten atypischen postoperativen Defäkationsstörungen kann eine Analogbewertung gerechtfertigt sein.
Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes
z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie
ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung
Kurzdarmsyndrom im Kindesalter
mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung
mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)
Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
Teil B Nr. 10.2.2 VMG – Rechtsprechungsstand 15.09.2026
mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)
mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)
mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)
mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)
Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.
Kernaussage der neueren Rechtsprechung
Die in Nr. 10.2.2 VMG genannten Merkmale sind keine starre Checkliste. Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich um Regelbeispiele, die weder kumulativ vorliegen müssen noch abschließend sind. Maßgeblich bleibt die Gesamtwirkung der Erkrankung auf die Teilhabe. Deshalb kann im Einzelfall auch ohne klassisch ausgeprägte Minderung des Ernährungszustandes ein GdB von 50 gerechtfertigt sein, wenn andere schwere Funktions- und Teilhabefolgen vorliegen.
1. Rechtsprechungsentwicklung: vom schematischen Merkmal zur Gesamtbetrachtung
| Entscheidung | Linie | Bedeutung |
|---|---|---|
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Sächsisches LSG 25.05.2005 – L 6 SB 55/04 |
alternatives Verständnis | Die Merkmale werden als Regelbeispiele verstanden; der Kräfte- und Ernährungszustand ist nicht allein entscheidend. |
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LSG Sachsen-Anhalt 29.06.2010 – L 7 SB 8/05 |
strenge Gegenposition | Für Bewertungen ab 50 wird eine andauernde erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes besonders stark gewichtet. |
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LSG Nordrhein-Westfalen 13.06.2014 – L 13 SB 371/13 |
Gesamtbetrachtung | Der Senat arbeitet den Streit „alternativ oder kumulativ?“ heraus und stellt auf den dauerhaften Gesamtzustand einschließlich Schubhäufigkeit und schubfreier Phasen ab. |
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SG Hannover 24.07.2014 – S 25 SB 556/12 |
funktionale Erweiterung | Auch imperativer Stuhldrang und Therapiebelastungen werden einbezogen; Kräfte- und Ernährungszustand ist nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung kein zwingendes Alleinkriterium. |
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Bayerisches LSG 25.04.2018 – L 2 SB 199/17 |
eher strenge Linie | GdB 40 trotz häufiger Durchfälle und Operationsfolgen; GdB 50 im konkreten Fall wegen guter Krankheitsaktivität und gutem Kräfte-/Ernährungszustand verneint. |
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LSG Niedersachsen-Bremen 24.02.2021 – L 13 SB 83/18 |
differenzierende Gesamtbetrachtung | Übergewicht kann unter langjähriger Cortisontherapie als Indikator unzuverlässig sein; schwere Schübe müssen aber den Dauerzustand prägen. |
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LSG Baden-Württemberg 26.06.2024 – L 3 SB 3164/23 |
obergerichtlicher Wendepunkt | Regelbeispiele weder kumulativ noch abschließend; GdB 50 kann auch ohne feststellbare Beeinträchtigung des Ernährungszustandes in Betracht kommen. |
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LSG Niedersachsen-Bremen 26.11.2025 – L 5 SB 25/21 |
Teilhabe und Pflegeaufwand | Fistelleiden, hygienischer Versorgungsaufwand und Wechselwirkungen mit Morbus Crohn können im Funktionssystem Verdauung GdB 50 rechtfertigen. |
2. GdB 10–20: geringe Auswirkungen
Die untere Bewertungsstufe wird erreicht, wenn die Erkrankung zwar gesichert ist, die tatsächlichen Funktionsfolgen aber gering bleiben. Eine mäßige entzündliche Aktivität oder einzelne Durchfallphasen reichen für sich nicht aus, wenn Allgemeinzustand, Kräftezustand und Alltagsbelastbarkeit weitgehend erhalten sind.
Colitis ulcerosa – GdB 20
Bei linksseitiger Colitis ulcerosa mit mäßiger Aktivität, aber ohne wesentliche Befindensbeeinträchtigung und ohne belastbare Hinweise auf häufige Durchfälle hielt das LSG einen GdB von höchstens 20 für gerechtfertigt.
Fünf bis sechs Durchfälle nicht automatisch GdB 30
Bei Colitis ulcerosa mit schwankender Stuhlfrequenz und zeitweise fünf bis sechs Durchfällen pro Tag blieb es bei GdB 20. Der Fall zeigt, dass die Stuhlfrequenz nicht isoliert bewertet werden darf.
3. GdB 30–40: mittelschwere Auswirkungen
Typisch sind häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden und häufige Durchfälle. Für die Einordnung innerhalb von 30–40 sind insbesondere Dauer, Nachtbeschwerden, Schubdichte, Kräftezustand, Therapiebedarf und konkrete Teilhabefolgen bedeutsam.
- Schubförmiger Verlauf: Sehr schwere Schübe können durch längere Phasen mit deutlich geringerer Symptomatik relativiert werden. Entscheidend ist der nicht nur vorübergehende Gesamtzustand.
- Guter Ernährungszustand: Er schließt GdB 30 oder 40 nicht aus, kann aber gegen den oberen Bereich sprechen.
- Nach Kolektomie: Auch nach Entfernung des Dickdarms ist nicht automatisch ein GdB von 50 anzunehmen; maßgebend bleiben die tatsächlichen Funktionsfolgen.
Schubfreie Phasen – GdB 30
Bis zu 20 blutige Stühle während eines Schubs und fünf bis sechs Stühle in schubfreier Zeit führten nicht automatisch in den Bereich 50–60. Die längerfristige Schubdichte und der Kräftezustand waren mitentscheidend.
Cortison und Gewicht – GdB 40
Übergewicht durfte wegen langjähriger Cortisontherapie nicht schematisch gegen die Klägerin verwendet werden. Gleichwohl fehlte es an einem hinreichend schweren Dauerzustand; die CED blieb mit GdB 40 bewertet.
Morbus Crohn – GdB 40
Häufige Durchfälle und postoperative Folgen rechtfertigten GdB 40; für GdB 50 fehlten im konkreten Fall ausreichende schwere Allgemeinfolgen.
Nach Kolektomie – allenfalls GdB 30
Breiige bis flüssige Stühle nach Nahrungsaufnahme bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und erhaltener Berufstätigkeit rechtfertigten im Funktionssystem Verdauung allenfalls GdB 30, nicht voll ausgeschöpft.
4. GdB 50–60: schwere Auswirkungen – GdB 50 auch ohne klassische Mangelernährung möglich
Die neuere Rechtsprechung löst die Bewertung stärker von einem rein schematischen Ernährungsmaßstab. Besonders wichtig sind tägliche und nächtliche Durchfälle, imperativer Stuhldrang, Schmerzen, Schlafstörungen, chronische Entzündungsaktivität, Stenosen, Subileuszustände, operative Belastung, Diätzwang und konkrete Einschränkungen der beruflichen und sozialen Teilhabe.
Leitentscheidung 2024: L 3 SB 3164/23 – GdB 50
Vier bis sieben oder acht Stühle täglich, täglich breiig bis wässrig, teils imperativer Stuhldrang, nächtliche Durchfälle, Bauchkrämpfe, wiederkehrende Subileussymptomatik, erhebliche Ernährungsrestriktionen und rezidivierende operationsbedürftige Stenosen rechtfertigten GdB 50. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass die Regelbeispiele nicht kumulativ vorliegen müssen und fehlende Mangelernährung GdB 50 nicht ausnahmslos ausschließt.
Vorinstanz: SG Reutlingen – GdB 50
Bereits das SG hatte bei dauerhafter Entzündungsaktivität, Stenosen, nächtlichen Bauchschmerzen, drei bis acht Durchfällen täglich, imperativem Stuhldrang und Subileussymptomatik einen GdB von 50 angenommen. Die fehlende erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes stand dem nicht entgegen.
5. Fisteln, Abszesse und hygienischer Pflegeaufwand
Fisteln sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der VMG zusätzlich zu bewerten. Die Entscheidung L 5 SB 25/21 konkretisiert, was dies praktisch bedeutet. Nicht nur die Fistel als anatomischer Befund, sondern auch Sekretion, Drainage, Schmerzen, Hautreizungen, Geruchsbelastung und der notwendige Hygieneaufwand können die Teilhabe erheblich beeinträchtigen.
Perianaler Morbus Crohn mit Fisteln – Funktionssystem Verdauung GdB 50
Der Senat bewertete sowohl das Fistelleiden als auch die darüber hinausgehenden Crohn-Auswirkungen jeweils mit 30 und bildete daraus nicht mathematisch 60. Entscheidend war die erhebliche verstärkende Wechselwirkung. Der Kläger musste nach dem Stuhlgang regelmäßig ausduschen, führte außer Haus ein umfangreiches Notfallset mit und war in Bewegungsradius, Beruf, Freizeit und Familienleben erheblich eingeschränkt. Trotz guten Ernährungszustandes wurde der GdB im Funktionssystem Verdauung mit 50 bewertet.
6. Stenosen, Subileus und Operationen
Stenosen werden von Nr. 10.2.2 ausdrücklich als zusätzlich zu bewertende Folge genannt. Besonders gewichtige Indizien sind wiederholte operative Eingriffe, anhaltende Passagestörungen, Subileuszustände, krampfartige Schmerzen und eine krankheitsbedingt eingeschränkte Nahrungsmittelauswahl. L 3 SB 3164/23 zeigt, dass diese Gesichtspunkte eine Bewertung oberhalb einer nur mittelschweren CED rechtfertigen können, auch wenn Labor- oder Ernährungsparameter nicht sämtliche Regelbeispiele der schweren Stufe erfüllen.
7. Imperativer Stuhldrang und Toilettenabhängigkeit
Die bloße Zahl der Stühle bildet die Teilhabebelastung nicht vollständig ab. Besonders relevant sind plötzlicher nicht aufschiebbarer Stuhldrang, die Gefahr, eine Toilette nicht rechtzeitig zu erreichen, nächtliche Entleerungen und die daraus folgende ständige Planung nach erreichbaren Toiletten.
SG Hannover – Morbus Crohn GdB 60
Das SG Hannover bewertete den imperativen Stuhldrang als eigenständigen erheblichen Teilhabefaktor und sah in der Gesamtschau schwere Auswirkungen. Die Entscheidung ist wegen ihrer weitgehenden Bewertung wichtig, bleibt aber eine erstinstanzliche Entscheidung und darf nicht als Automatismus verstanden werden.
8. Biologika, Anti-TNF und Immunsuppression
Eine intensive Therapie kann ein Indiz für Schwere und Therapieresistenz der Erkrankung sein. Das SG Hannover hat einer Anti-TNF-alpha-Therapie mit zusätzlicher Immunsuppression erhebliches Gewicht beigemessen. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Rechtssatz „Biologikum = bestimmter GdB“. Entscheidend bleiben Krankheitsaktivität, Nebenwirkungen, Therapiebelastung und die tatsächlichen Funktions- und Teilhabefolgen des Einzelfalls.
9. Cortison, Übergewicht und Kräfte-/Ernährungszustand
Das Körpergewicht ist nur ein Indikator. Unter längerfristiger Steroidtherapie kann eine Gewichtszunahme den tatsächlichen Kräftezustand verschleiern. Deshalb darf Übergewicht nicht schematisch als Beweis gegen eine schwere CED herangezogen werden. Umgekehrt bleibt ein stabiler guter Kräfte- und Ernährungszustand ein gewichtiger Gesichtspunkt, wenn sonstige schwere Teilhabefolgen fehlen.
10. Postoperative Colitis ulcerosa: Kolektomie, Pouch und Stoma
Nach vollständiger Kolektomie richtet sich die Bewertung nicht mehr allein nach der entzündlichen Aktivität der entfernten Dickdarmschleimhaut, sondern nach den verbleibenden Funktionsfolgen. Eine Kolektomie mit erhaltenem Sphinkter und Pouchbildung führt nicht automatisch zu GdB 50.
Pouch nach totaler Kolektomie – GdB 40 im konkreten Fall
Nach Proktokolektomie und Pouch bestanden sechs bis acht Stuhlgänge täglich, davon ein bis zwei nachts, sowie ein analer Reizzustand und zeitweilige Kontinenzprobleme. Unter Heranziehung der Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats wurde der Pouch-Zustand mit 30 und die zusätzlichen anorektalen Beschwerden erhöhend berücksichtigt; im Ergebnis blieb es bei GdB 40.
SG Aachen
08.05.2018 – S 18 SB 255/17
Siehe ergänzend: Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats zur Kolektomie/Pouchbildung .
11. GdB 70–80: schwerste Auswirkungen
Die VMG sehen für schwerste Auswirkungen einen GdB von 70–80 vor. Erforderlich sind danach häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, eine schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und eine ausgeprägte Anämie; zusätzlich können Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände und extraintestinale Manifestationen zu berücksichtigen sein. In der hier ausgewerteten veröffentlichten Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre ließ sich bislang kein sauberer BSG- oder LSG-Musterfall feststellen, in dem allein die CED nachvollziehbar mit 70–80 bewertet wurde. Deshalb wird für diese Stufe bewusst kein künstlicher Referenzfall konstruiert.
12. Das BSG hat die zentrale Auslegungsfrage bislang nicht entschieden
Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13.01.2022 – B 9 SB 27/21 B – wird teilweise im Umfeld der Streitfrage zitiert, ob eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes zwingend erforderlich ist. Das BSG hat diese Frage jedoch nicht materiell beantwortet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Für die Sachentscheidung bleibt daher die obergerichtliche Entwicklung, insbesondere L 3 SB 3164/23, maßgeblich.
BSG
13.01.2022 – B 9 SB 27/21 B
13. Beweis- und Dokumentationskriterien in der Praxis
| Besonders aussagekräftig | Warum relevant? |
|---|---|
| Stuhlfrequenz mit Tages- und Nachtangaben | Trennt seltene, häufige und schwere tägliche/nächtliche Symptomatik. |
| Stuhlkonsistenz, Blut- und Schleimbeimengungen | Erfasst die tatsächliche Aktivität besser als die bloße Zahl der Toilettengänge. |
| imperativer Stuhldrang, Unfälle, Toilettenabhängigkeit | Zeigt konkrete Teilhabeeinschränkungen bei Arbeit, Fahrtwegen, Reisen und Freizeit. |
| Schubdauer und schubfreie Intervalle | Entscheidend für den nicht nur vorübergehenden Dauerzustand. |
| Gewichtsverlauf, BMI, Albumin, Eisen, Hb, Vitamine | Dokumentiert Kräfte- und Ernährungszustand, darf aber unter Steroidtherapie nicht isoliert bewertet werden. |
| Stenosen, Fisteln, Abszesse, Subileus, Operationen | VMG nennen diese Folgen ausdrücklich als zusätzlich zu bewertende Faktoren. |
| Hygiene- und Pflegeaufwand | Seit L 5 SB 25/21 besonders bedeutsam bei perianalem Crohn und Fistelversorgung. |
| Therapieart und -intensität | Kann Krankheitsaktivität und Therapieresistenz belegen; kein automatischer GdB-Wert. |
| Arbeitszeit, Fehlzeiten, Homeoffice, flexible Arbeitsgestaltung | Die bloße Weiterarbeit schließt erhebliche Teilhabefolgen nicht aus; entscheidend ist, wie der Alltag an die Erkrankung angepasst werden muss. |
| soziale Aktivitäten, Reisen, Sport, Sexualität, Familienleben | Erfasst die Teilhabe außerhalb des Erwerbslebens. |
14. Rechtsprechungsmatrix Morbus Crohn / Colitis ulcerosa
| Datum | Gericht / Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| 26.11.2025 | LSG Niedersachsen-Bremen – L 5 SB 25/21 | Morbus Crohn + Fistelleiden + erheblicher Hygiene-/Pflegeaufwand; verstärkende Wechselwirkung; Funktionssystem Verdauung GdB 50. |
| 26.06.2024 | LSG Baden-Württemberg – L 3 SB 3164/23 | Regelbeispiele weder kumulativ noch abschließend; GdB 50 auch ohne feststellbare Ernährungsbeeinträchtigung möglich. |
| 27.09.2023 | SG Reutlingen – S 8 SB 771/22 | Dauerentzündung, Stenosen, Durchfälle, Drang, Subileus und Diätbelastung; GdB 50; später vom LSG bestätigt. |
| 13.01.2022 | BSG – B 9 SB 27/21 B | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; keine materielle Klärung der Frage, ob Kräfte-/Ernährungszustand zwingende Voraussetzung ist. |
| 11.11.2021 | LSG Berlin-Brandenburg – L 13 SB 280/19 | Verfahrensrechtlich geprägt; Colitis-Bewertung mit 40 entstammt im Wesentlichen der erstinstanzlichen Begutachtung – keine CED-Leitentscheidung. |
| 18.06.2021 | LSG Baden-Württemberg – L 8 SB 2649/20 | Nach Kolektomie breiig/flüssige Stühle, guter Allgemein-/Ernährungszustand; Verdauung allenfalls GdB 30, nicht voll ausgeschöpft. |
| 24.02.2021 | LSG Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 83/18 | Cortisonbedingtes Übergewicht kein verlässlicher Gegenbeweis; wegen schubweisem Verlauf und fehlendem schweren Dauerzustand GdB 40. |
| 08.05.2018 | SG Aachen – S 18 SB 255/17 | Postoperative Colitis nach Kolektomie/Pouch; Pouch-Zustand und anorektale Folgeprobleme; GdB 40. |
| 25.04.2018 | Bayerisches LSG – L 2 SB 199/17 | Morbus Crohn mit Operationsfolgen und häufigen Durchfällen; im konkreten Fall GdB 40, GdB 50 verneint. |
| 24.07.2014 | SG Hannover – S 25 SB 556/12 | Regelbeispiele alternativ; imperativer Stuhldrang und Therapiebelastung stark gewichtet; Morbus Crohn GdB 60. |
| 13.06.2014 | LSG Nordrhein-Westfalen – L 13 SB 371/13 | Gesamtbetrachtung; schwere Schübe allein reichen nicht, wenn sie den Dauerzustand nicht prägen; Colitis GdB 30. |
| 29.06.2010 | LSG Sachsen-Anhalt – L 7 SB 8/05 | Historisch strengere Auslegung: erhebliche Minderung des Kräfte-/Ernährungszustandes besonders stark als Voraussetzung für 50 gewichtet. |
| 28.06.2007 | LSG Nordrhein-Westfalen – L 7 SB 152/04 | Colitis mit zeitweise fünf bis sechs Durchfällen täglich; GdB 20. |
| 24.05.2006 | LSG Baden-Württemberg – L 6 SB 4100/05 | Linksseitige mäßig aktive Colitis ohne wesentliche Befindensbeeinträchtigung; höchstens GdB 20. |
| 25.05.2005 | Sächsisches LSG – L 6 SB 55/04 | Historische Grundlinie: CED-Merkmale als alternative Regelbeispiele; Vergleichsentscheidung mit großer methodischer Bedeutung. |
Zöliakie, Sprue
ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie
Bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost sind – je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands – höhere Werte angemessen.
Nach Entfernung maligner Darmtumoren
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden
während derselben zweijährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)
Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren
während derselben fünfjährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)
10.2.3 Bauchfellverwachsungen
Bauchfellverwachsungen (Adhäsionen) entstehen häufig nach Operationen oder entzündlichen Vorgängen im Bauchraum. Für die GdB-Bewertung genügt der anatomische Nachweis von Verwachsungen allein nicht. Entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen auf die Darmpassage . Teil B Nr. 10.2.3 VMG unterscheidet drei Stufen:
| Auswirkungen | GdB | Praktische Einordnung |
|---|---|---|
| ohne wesentliche Auswirkung | 0–10 | Verwachsungen bzw. postoperative Bauchbeschwerden ohne erhebliche Passagestörung oder Ileussymptomatik. |
| mit erheblichen Passagestörungen | 20–30 | Objektivierbare oder nachvollziehbar dokumentierte Störung der Darmpassage mit deutlicher funktioneller Symptomatik. |
| mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen | 40–50 | Wiederkehrende Subileus-/Ileuszustände; die bloße Möglichkeit eines Ileus oder ein einzelnes akutes Ereignis genügt nicht. |
1. Verwachsung ist nicht gleich Passagestörung
Besonders deutlich ist der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2015 – L 8 SB 4764/13. Die Klägerin berief sich auf massive intraabdominelle Verwachsungen, einen „Narbenbauch“, eine eingeschränkte Darmperistaltik und sogar auf einen mechanischen Ileus. Der Senat stellte jedoch weder eine Ileussymptomatik noch erhebliche Passagestörungen fest. Allgemein-, Kräfte- und Ernährungszustand waren altersgerecht; erheblicher Meteorismus, gesteigerte Peristaltik oder pathologische Laborbefunde fehlten. Die Beschwerden wurden als leicht eingestuft. Für das Funktionssystem Verdauung setzte der Senat deshalb lediglich GdB 10 an.
LSG Baden-Württemberg
30.11.2015 – L 8 SB 4764/13
Auch das LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 15.04.2010 – L 13 SB 172/07 Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation im dortigen Gesamtbild lediglich mit GdB 10 berücksichtigt. Die Entscheidung enthält keine vertiefte Prüfung der Nr. 10.2.3, ist aber ein brauchbarer Vergleichsfall für die untere Bewertungsstufe.
LSG Berlin-Brandenburg
15.04.2010 – L 13 SB 172/07
2. GdB 20 – erhebliche Passagestörung im unteren Bereich
Ein historisch besonders klarer Fall ist das LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2003 – L 5 SB 138/01. Nach Dickdarmteilentfernung bestanden Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen. Der Senat hielt – damals noch nach den AHP 1996, deren Wertung insoweit der heutigen Nr. 10.2.3 entspricht – einen Einzel-GdB von 20 für zutreffend. Die Entscheidung bleibt deshalb trotz ihres Alters ein wichtiger unterer Referenzfall.
LSG Niedersachsen-Bremen
29.04.2003 – L 5 SB 138/01
Im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 02.10.2012 – L 8 SB 1914/10 wurden Verwachsungsbeschwerden nach mehreren Bauchoperationen im medizinischen Gesamtbild mit GdB 20 angesetzt. Das Verfahren betraf zwar vorrangig das Merkzeichen G und ist deshalb kein isoliertes Grundsatzurteil zur Nr. 10.2.3; als Vergleichsfall für die mittlere Stufe ist es dennoch aussagekräftig.
LSG Baden-Württemberg
02.10.2012 – L 8 SB 1914/10
3. GdB 30 – erhebliche Passagestörungen mit ausgeprägter Funktionssymptomatik
Die bislang stärkste aktuelle Referenz ist die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.01.2026 – L 10 SB 158/22. Der Senat ordnete das Funktionssystem Verdauung ausdrücklich Teil B Nr. 10.2.3 VMG zu und bestätigte GdB 30 . Bereits die Vorinstanz hatte ein chronisches Darmsyndrom mit imperativem Stuhldrang, Dranginkontinenz, verwachsungsbedingten Bauchschmerzen, wiederkehrenden Blähungen und krampfartigen Schmerzen als Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen bewertet.
LSG Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22
SG Braunschweig
12.10.2022 – S 11 SB 104/21
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte in L 13 SB 2/16 ebenfalls einen GdB 30 im Funktionssystem Verdauungsorgane . In dem Verfahren waren zunächst Bauchfellverwachsungen mit GdB 30, später Atresiebeschwerden und Reizdarm mit demselben Wert beschrieben worden. Der Senat stellte fest, dass die Bewertung des Verdauungssystems mit 30 „zu Recht“ nicht im Streit stehe. Die Entscheidung bestätigt damit den Wert, entwickelt die Kriterien der Nr. 10.2.3 jedoch nicht im Einzelnen.
LSG Berlin-Brandenburg
15.12.2016 – L 13 SB 2/16
4. GdB 40–50 – häufiger rezidivierende Ileuserscheinungen
Für die höchste Stufe verlangt der Wortlaut der VMG nicht lediglich starke Bauchschmerzen oder eine schwere Adhäsionsbildung, sondern häufiger rezidivierende Ileuserscheinungen . In der ausgewerteten veröffentlichten BSG-/LSG-Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre findet sich bislang kein sauberer obergerichtlicher Musterfall, in dem isolierte Bauchfellverwachsungen nachvollziehbar allein wegen häufig rezidivierender Ileuserscheinungen mit GdB 40 oder 50 bewertet worden sind. Diese Lücke sollte nicht durch Übertragung ungeeigneter Entscheidungen geschlossen werden.
Hilfreich für die Grenzziehung ist LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2018 – L 3 SB 2660/16. Dort war zwar ein stationär behandelter Subileus mit dilatierten Dünndarmschlingen dokumentiert; nach kurzem stationärem Aufenthalt wurde die Klägerin aber deutlich gebessert entlassen. Ein einzelnes akutes Ereignis belegt noch keine „häufig rezidivierenden“ Ileuserscheinungen im Sinne von Nr. 10.2.3.
LSG Baden-Württemberg
24.10.2018 – L 3 SB 2660/16
5. Abgrenzung zu 10.2.2 und 10.2.4
Nach Bauchoperationen können mehrere Bewertungsziffern in Betracht kommen. Entscheidend ist, welche Funktionsstörung das Beschwerdebild prägt :
| Beschwerdebild | vorrangige VMG-Ziffer |
|---|---|
| Durchfälle, Spasmen, veränderte Stuhlfrequenz, Beschwerden nach Darmteilresektion ohne nachgewiesene Passagebehinderung | 10.2.2 chronische Darmstörungen |
| Adhäsionen mit funktionell relevanter Behinderung der Darmpassage | 10.2.3 Bauchfellverwachsungen |
| Afterschließmuskelschwäche, unwillkürlicher Stuhlabgang bzw. Stoma | 10.2.4 , soweit eine eigenständige Schließmuskel-/Stomafunktion betroffen ist |
So bewertete das LSG Baden-Württemberg in L 6 SB 486/20 postoperative Darm- und Verwachsungsbeschwerden lediglich mit GdB 10 nach der Systematik der chronischen Darmstörungen, weil stärkere anhaltende Symptome und relevante Funktionsfolgen nicht nachgewiesen waren. Das LSG Berlin-Brandenburg ordnete in L 13 SB 23/14 ein Beschwerdebild aus Diarrhoe, Obstipation und Bauchkrämpfen trotz vorhandener Verwachsungen Nr. 10.2.2 zu. Umgekehrt stellt L 10 SB 158/22 ausdrücklich auf Nr. 10.2.3 ab.
LSG Baden-Württemberg
18.02.2021 – L 6 SB 486/20
· LSG Berlin-Brandenburg
09.02.2017 – L 13 SB 23/14
6. Was muss für erhebliche Passagestörungen dokumentiert sein?
Die Entscheidung L 8 SB 4764/13 zeigt besonders deutlich, dass pauschale Angaben wie „Verwachsungsbauch“, „schmerzhafte Peristaltik“ oder „Darmprobleme“ für die höhere Stufe nicht genügen. Für die praktische Begutachtung sind insbesondere folgende Angaben hilfreich:
| Dokumentation | Bedeutung |
|---|---|
| Art und Dauer der Bauchschmerzen/Koliken | Abgrenzung unspezifischer Beschwerden von typischen Passageproblemen |
| Meteorismus, Erbrechen, Stuhl- und Windverhalt | klinische Hinweise auf Subileus/Ileus |
| Bildgebung: dilatierte Darmschlingen, Spiegelbildung, Übergangs-/Stenosebefund | Objektivierung einer mechanischen Passagebehinderung |
| Zahl der Subileus-/Ileusereignisse pro Jahr | entscheidend für die Schwelle zu „häufig rezidivierend“ |
| Notfall- oder stationäre Behandlungen | Indiz für Intensität und Dauer der Episoden |
| Nahrungskarenz, Infusionen, Magensonde | Schweregrad einer Ileusbehandlung |
| Operationen/Adhäsiolysen und erneute Rezidive | objektiver Verlauf der Adhäsionskrankheit |
| Gewicht, Kräfte- und Ernährungszustand | übergeordnete Bewertung nach Nr. 10.2 VMG |
7. Rechtsprechungsmatrix
| Entscheidung | Einordnung | Bedeutung für 10.2.3 |
|---|---|---|
|
LSG Niedersachsen-Bremen 22.01.2026 – L 10 SB 158/22 |
GdB 30 | Aktuellste direkte obergerichtliche Zuordnung zu Nr. 10.2.3; erhebliche Passagestörungen. |
|
LSG Baden-Württemberg 24.10.2018 – L 3 SB 2660/16 |
Grenzfall | Ein dokumentierter akuter Subileus genügt nicht für die Stufe „häufig rezidivierend“. |
|
LSG Berlin-Brandenburg 15.12.2016 – L 13 SB 2/16 |
GdB 30 | Bestätigung eines GdB 30 im Funktionssystem Verdauung; keine vertiefte Schwellenbegründung. |
|
LSG Baden-Württemberg 30.11.2015 – L 8 SB 4764/13 |
GdB 10 | Keine erheblichen Passagestörungen oder Ileussymptomatik trotz behaupteter massiver Adhäsionen. |
|
LSG Baden-Württemberg 02.10.2012 – L 8 SB 1914/10 |
GdB 20 im medizinischen Gesamtbild | Unterstützender Vergleichsfall; Verfahren selbst betraf Merkzeichen G. |
|
LSG Berlin-Brandenburg 15.04.2010 – L 13 SB 172/07 |
GdB 10 | Unterer Vergleichsfall für Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation. |
|
LSG Niedersachsen-Bremen 29.04.2003 – L 5 SB 138/01 |
GdB 20 | Historischer direkter Fall: Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen. |
|
SG Braunschweig 12.10.2022 – S 11 SB 104/21 |
GdB 30 | Imperativer Stuhldrang, Dranginkontinenz, Verwachsungsschmerzen, Blähungen und Krämpfe; bestätigt durch LSG 2026. |
Praxis-Fazit
0–10: Adhäsionen oder Verwachsungsbeschwerden ohne wesentliche Passagebehinderung.
20–30: erhebliche Passagestörungen; innerhalb des Rahmens entscheidet die Intensität des funktionellen Beschwerdebildes.
40–50: erst bei häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen. Für diese höchste Stufe sollte der wiederholte Subileus/Ileus möglichst anhand von Notfall-/Krankenhausberichten und objektiven Befunden dokumentiert sein.
10.2.4 Hämorrhoiden, Mastdarmvorfall, Afterschließmuskelschwäche, Fisteln und künstlicher After
Teil B Nr. 10.2.4 VMG erfasst sehr unterschiedliche Funktionsstörungen des Enddarms und der Analregion. Für die Bewertung ist deshalb nicht die Diagnose allein maßgeblich, sondern vor allem, wie zuverlässig die Kontinenz erhalten ist, wie häufig unwillkürlicher Stuhl- oder Gasabgang auftritt, welcher Hygiene- und Versorgungsaufwand erforderlich ist und welche Komplikationen bestehen .
Amtlicher Bewertungsrahmen: Die nachfolgende Tabelle gibt den geltenden Wortlaut von Teil B Nr. 10.2.4 VMG wieder. Bei einem künstlichen After mit guter Versorgungsmöglichkeit beträgt der GdB 50; bei ungünstiger Versorgung 60–80. Ein vollständiger Funktionsverlust des Afterschließmuskels ist mit wenigstens 50 zu bewerten.
Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen
| Befund / Funktionsauswirkung | GdB |
|---|---|
| Hämorrhoiden ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung | 0–10 |
| Hämorrhoiden mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen | 20 |
| Mastdarmvorfall , klein und reponierbar | 0–10 |
| Mastdarmvorfall, sonst | 20–40 |
| Afterschließmuskelschwäche mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichem Stuhlabgang | 10 |
| Afterschließmuskelschwäche, sonst | 20–40 |
| Funktionsverlust des Afterschließmuskels | wenigstens 50 |
| Fistel in der Umgebung des Afters , geringe, nicht ständige Sekretion | 10 |
| Fistel in der Umgebung des Afters, sonst | 20–30 |
| Künstlicher After mit guter Versorgungsmöglichkeit | 50 |
| Künstlicher After ohne gute Versorgungsmöglichkeit, z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben oder ungünstiger Position | 60–80 |
1. Hämorrhoiden: die Schwelle von GdB 0 über 10 zu 20
Die Rechtsprechung bildet die amtliche Abstufung sehr anschaulich ab. Nicht der Hämorrhoidengrad als solcher entscheidet, sondern die tatsächliche Beschwerde-, Entzündungs- und Blutungsaktivität.
Im Kostenbeschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.04.2013 – L 8 SB 2154/11 – wurden Hämorrhoiden im dortigen Gesamtbild mit GdB 0 berücksichtigt. Die Entscheidung ist kein eigenständiges materielles Grundsatzurteil zu Nr. 10.2.4, bestätigt aber die untere Bewertungsstufe bei fehlenden erheblichen funktionellen Auswirkungen.
LSG Baden-Württemberg
04.04.2013 – L 8 SB 2154/11
Einen besonders sauberen GdB-10-Fall enthält der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 07.07.2015 – L 8 SB 2027/13. Bei Hämorrhoiden mit perianaler Dermatitis bestanden lediglich geringe Beschwerden und eine geringe Blutungsneigung. Die perianale Dermatitis wurde nicht zusätzlich im Funktionssystem Haut bewertet, sondern als Folge des Hämorrhoidalleidens im Funktionssystem Verdauung miterfasst. Der Senat hielt deshalb allenfalls GdB 10 für gerechtfertigt.
LSG Baden-Württemberg
07.07.2015 – L 8 SB 2027/13
Die obere Hämorrhoidenstufe wird durch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2010 – L 3 SB 2541/09 – gut konkretisiert. Trotz zwischenzeitlich unauffälliger Operationswunde bestanden ein erneuter proktologischer Eingriff, eine Blutungsneigung bei der Defäkation und eine zuvor aufgetretene perianale Thrombose. Der Senat hielt GdB 20 nach Nr. 10.2.4 weiterhin für angemessen.
LSG Baden-Württemberg
15.03.2010 – L 3 SB 2541/09
2. Afterschließmuskelschwäche: GdB 10
Die niedrigste Stufe setzt nach dem VMG-Wortlaut seltenen, nur unter besonderen Belastungen auftretenden unwillkürlichen Stuhlabgang voraus. Einen passenden Vergleichsfall enthält LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2017 – L 13 SB 23/16: Die leichtgradige sensorische Stuhlinkontinenz hatte sich gebessert und wurde mit GdB 10 bewertet.
LSG Berlin-Brandenburg
14.12.2017 – L 13 SB 23/16
Auch LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2023 – L 3 SB 31/20 – bestätigt im bereits vorhandenen Rechtsprechungsbestand eine nur leichtgradige Afterschließmuskelschwäche im unteren Bewertungsbereich.
LSG Hamburg
20.07.2023 – L 3 SB 31/20
3. Afterschließmuskelschwäche: GdB 20 bis 30
Für den mittleren Bereich ist die Häufigkeit des unwillkürlichen Stuhlabgangs besonders aussagekräftig. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 08.08.2002 – L 7 SB 70/02 – bei unwillkürlichem Stuhlabgang etwa einmal pro Woche, heftigem nicht regulierbarem Stuhldrang etwa einmal täglich, notwendiger Vorlagenversorgung und Anpassung der Ernährung an geplante Aktivitäten GdB 30 angenommen. Eine ständige unwillkürliche Defäkation lag gerade noch nicht vor.
LSG Nordrhein-Westfalen
08.08.2002 – L 7 SB 70/02
Auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 – L 13 SB 93/19 – ist als Vergleichsfall für GdB 30 wichtig. Ein proktologischer Sachverständiger stellte eine deutliche Schließmuskelfunktionsstörung mit regelmäßigem unkontrolliertem Abgang fest. Das Sozialgericht übernahm den Einzel-GdB von 30; das LSG wies die Berufung zurück und erklärte die Teilhabebeeinträchtigungen jedenfalls nicht für zu niedrig bewertet.
LSG Nordrhein-Westfalen
03.04.2020 – L 13 SB 93/19
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2013 – L 11 SB 137/11 – ist ergänzend heranzuziehen: Darmwandausstülpungen und Afterschließmuskelschwäche waren zunächst mit GdB 20 bewertet; später wurde im Gutachten eine Stuhlinkontinenz nach Darmrückverlagerung mit GdB 30 beschrieben. Die Entscheidung ist wegen des Merkzeichenstreits kein isolierter Schwellenfall, zeigt aber die praktische Spannbreite im mittleren Bereich.
LSG Berlin-Brandenburg
15.02.2013 – L 11 SB 137/11
4. GdB 40: schwere Inkontinenz bei noch vorhandener Restfunktion
Eine besonders klare obere Grenzentscheidung ist Bayerisches LSG, Urteil vom 27.10.2011 – L 15 SB 83/10. Nach Enddarmoperation bestanden chronische Durchfälle und eine erhebliche Afterschließmuskelschwäche. Der Senat setzte GdB 40 an und betonte, dass damit der obere Rand des Rahmens für die Schließmuskelschwäche erreicht sei. Für GdB 50 oder mehr wäre ein vollständiger Funktionsverlust erforderlich. Gerade dieser wurde wegen eines zwar verminderten, aber noch erhaltenen Sphinktertonus verneint.
Bayerisches LSG
27.10.2011 – L 15 SB 83/10
Ähnlich anschaulich ist LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2006 – L 4 SB 224/05. Bei Rektumprolaps, Unfähigkeit Winde zurückzuhalten, regelmäßigen Stuhlverschmierungen trotz Windelversorgung und Geruchsbelästigung grenzte der Funktionszustand an den vollständigen Schließmuskelverlust. Weil aber noch eine Restfunktion bestand, wurde GdB 40 übernommen.
LSG Rheinland-Pfalz
29.03.2006 – L 4 SB 224/05
Der bereits im klassischen Darmblock ausgewertete Fall LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.12.2013 – L 3 SB 44/09 – zeigt zusätzlich, dass Enddarmverlust, Afterschließmuskelschwäche und Stuhlgangsprobleme innerhalb des Funktionssystems Verdauung als einheitliche Funktionsbeeinträchtigung bewertet werden können. Eine schematische Addition einzelner Werte ist zu vermeiden.
LSG Mecklenburg-Vorpommern
17.12.2013 – L 3 SB 44/09
5. Vollständiger Funktionsverlust des Afterschließmuskels: wenigstens GdB 50
Teil B Nr. 10.2.4 VMG enthält hier einen klaren Mindestwert: Der vollständige Funktionsverlust des Afterschließmuskels ist mit wenigstens GdB 50 zu bewerten. Die Rechtsprechung grenzt die Stufe 40 gerade über die noch vorhandene Restfunktion von diesem Mindestwert ab. Ein aktueller isolierter obergerichtlicher Musterfall zum vollständigen natürlichen Sphinkterverlust findet sich im ausgewerteten Bestand nicht; deshalb sollte der feste VMG-Mindestwert nicht durch unpassende Vergleichsfälle ersetzt werden.
6. Analfisteln und Kotfisteln: Sekretion und Hygieneaufwand
Für Fisteln in der Umgebung des Afters unterscheidet die VMG zwischen geringer, nicht ständiger Sekretion mit GdB 10 und sonstigen Fisteln mit GdB 20–30. Die aktuelle Leitentscheidung hierzu ist LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2025 – L 5 SB 25/21. Bei schwerem perianalem Morbus Crohn mit rezidivierenden Fisteln, zahlreichen Operationen, dauerhafter Drainage, Sekretion und erheblichem hygienischem Pflegeaufwand wurde der Fistelbefall mit GdB 30 bewertet. Zusammen mit dem Morbus Crohn führte die starke wechselseitige Verstärkung im Funktionssystem Verdauung zu GdB 50.
LSG Niedersachsen-Bremen
26.11.2025 – L 5 SB 25/21
Für die Praxis folgt daraus: Nicht allein die Zahl der Fistelgänge ist maßgeblich. Entscheidend sind insbesondere Dauer und Menge der Sekretion, Drainagebedarf, Hautreizung, Geruch, Zahl der Verbandswechsel, notwendiges Ausduschen bzw. Reinigen, Schmerzen, Abszesse und operative Rezidive.
7. Künstlicher After: GdB 50 bei guter Versorgung, 60–80 bei ungünstiger Versorgung
Bei einem dauerhaften künstlichen After ist die Bewertung in den VMG besonders eindeutig. Bei guter Versorgungsmöglichkeit beträgt der GdB 50 . Liegen relevante Versorgungsprobleme vor, etwa Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, störende Narben oder eine ungünstige Position, ist der Rahmen 60–80 eröffnet.
Die wichtigste Entscheidung hierzu ist LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 – L 13 SB 218/19. Nach Rektumresektion war der natürliche Schließmuskel durch eine neurostimulierte Grazilisplastik ersetzt worden. Der Senat qualifizierte diese künstliche Rekonstruktion als „künstlichen After“ im Sinne von Nr. 10.2.4. Wegen des hohen Versorgungsaufwands mit Klistieren, Selbstdilatation und regelmäßig notwendigen Operationen zum Wechsel des Schrittmacheraggregats fehlte eine gute Versorgungsmöglichkeit. Deshalb war GdB 60 gerechtfertigt.
LSG Berlin-Brandenburg
20.05.2020 – L 13 SB 218/19
Besonders wichtig ist die Auslegung des Senats: Ein künstlicher After setzt nicht voraus, dass eine komplette Inkontinenz wie bei einem klassischen Anus praeter besteht. Der Begriff ist funktional weiter zu verstehen. Die Vorinstanz SG Potsdam vom 15.08.2019 – S 9 SB 41/18 – hatte bereits GdB 60 zugesprochen; der LSG-Beschluss gibt die tragenden erstinstanzlichen Erwägungen wieder.
8. Pouch, Darmresektion und Stoma sind nicht gleichzusetzen
Eine kontinenzerhaltende Pouchanlage nach Kolektomie ist nicht ohne Weiteres als künstlicher After mit GdB 50 zu bewerten. Das SG Aachen hat im Urteil vom 08.05.2018 – S 18 SB 255/17 – nach vollständiger Kolektomie mit Ileo-J-Pouch und erhaltener Sphinkterfunktion unter Heranziehung der Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats einen Ausgangswert von GdB 30 und wegen zusätzlicher analer Beschwerden insgesamt GdB 40 angenommen.
SG Aachen
08.05.2018 – S 18 SB 255/17
Auch der atypische postoperative Zustand in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2021 – L 13 SB 218/20 – wurde nicht schematisch als Schließmuskelschwäche bewertet. Nach vollständiger Entfernung von Dick- und Enddarm mit erheblicher Defäkationsstörung erfolgte eine Analogbewertung mit GdB 50. Die richtige Ziffer hängt deshalb vom tatsächlichen Funktionszustand ab.
LSG Berlin-Brandenburg
23.09.2021 – L 13 SB 218/20
9. Geruch, Verschmutzung und seelische Begleiterscheinungen
Die VMG erlauben bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln mit starker Verschmutzung ausdrücklich, außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen. Gemeint sind nicht die üblichen psychischen Belastungen und Schamgefühle, die bereits typischer Bestandteil des Tabellenwerts sind, sondern außergewöhnliche zusätzliche Folgen.
Die Fälle L 4 SB 224/05 und L 15 SB 83/10 zeigen, wie stark Geruchsbelästigung, Stuhlverschmierung, ständiger Reinigungsbedarf und sozialer Rückzug die Lebensführung prägen können. In L 15 SB 83/10 bestand daneben eine eigenständig diagnostizierte reaktive Depression, die gesondert bewertet wurde.
Das BSG-Urteil vom 12.02.1997 – 9 RVs 2/96 – betrifft den Nachteilsausgleich RF und nicht die Höhe des GdB nach Nr. 10.2.4. Es ist deshalb kein GdB-Schwellenfall , bleibt aber für die Frage relevant, welche zumutbaren Anpassungen bei Inkontinenz im Zusammenhang mit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen verlangt werden können.
10. Dokumentation: Was entscheidet in der Praxis?
| Zu dokumentieren | Bedeutung für die GdB-Bewertung |
|---|---|
| unwillkürlicher Stuhlabgang: Häufigkeit pro Tag/Woche | Zentrale Abgrenzung zwischen GdB 10 und dem Rahmen 20–40 |
| flüssiger, breiiger oder fester Stuhl; Gasinkontinenz | Grad der tatsächlichen Kontinenzstörung |
| imperativer Stuhldrang und Vorwarnzeit | Toilettenabhängigkeit und Planbarkeit außerhäuslicher Aktivitäten |
| nächtliche Inkontinenz | zusätzliche Dauer- und Schlafbelastung |
| Vorlagen/Windeln: Zahl der Wechsel | Hygiene- und Versorgungsaufwand |
| Stuhlverschmierung, Geruch, Hautmazeration, Dermatitis | objektivierbare Folgeprobleme und soziale Teilhabebelastung |
| digital-rektaler Befund, Sphinktertonus, Manometrie | Abgrenzung Schließmuskelschwäche ↔ vollständiger Funktionsverlust |
| Mastdarmprolaps: Größe, Reponierbarkeit, Häufigkeit | direkte Zuordnung zum Rahmen 0–10 bzw. 20–40 |
| Fistel: Sekretmenge, Dauerdrainage, Verbände, Abszesse, Operationen | Abgrenzung GdB 10 ↔ 20–30 |
| Stoma: Dichtigkeit, Lage, Retraktion, Prolaps, Stenose, Hernie | Abgrenzung gute Versorgung GdB 50 ↔ ungünstige Versorgung 60–80 |
| Klistiere, Spülungen, Selbstdilatation, apparative Versorgung | zusätzlicher Versorgungsaufwand, besonders bei künstlichen Rekonstruktionen |
| Auswirkungen auf Beruf, Reisen, Freizeit und soziale Kontakte | konkrete Teilhabefolgen; keine bloße abstrakte Beschwerdeangabe |
11. Rechtsprechungsmatrix zu Nr. 10.2.4
| Entscheidung | Fallgruppe | GdB / Aussage |
|---|---|---|
|
LSG Niedersachsen-Bremen 26.11.2025 – L 5 SB 25/21 |
perianale Fisteln | GdB 30 für schweren Fistelbefall; erheblicher Hygieneaufwand, Drainage, Sekretion und zahlreiche Operationen. |
|
LSG Hamburg 20.07.2023 – L 3 SB 31/20 |
leichte Afterschließmuskelschwäche | unterer Bereich, Vergleichsfall für GdB 10 . |
|
LSG Berlin-Brandenburg 20.05.2020 – L 13 SB 218/19 |
neurostimulierte Grazilisplastik / künstlicher After | GdB 60 ; keine gute Versorgungsmöglichkeit, hoher Versorgungsaufwand. |
|
LSG Nordrhein-Westfalen 03.04.2020 – L 13 SB 93/19 |
Schließmuskelfunktionsstörung | GdB 30 aus proktologischer Begutachtung; vom SG übernommen und vom LSG nicht beanstandet. |
|
LSG Berlin-Brandenburg 14.12.2017 – L 13 SB 23/16 |
leichtgradige sensorische Stuhlinkontinenz | GdB 10 . |
|
LSG Baden-Württemberg 07.07.2015 – L 8 SB 2027/13 |
Hämorrhoiden + perianale Dermatitis | geringe Beschwerden und Blutungsneigung → GdB 10 . |
|
LSG Mecklenburg-Vorpommern 17.12.2013 – L 3 SB 44/09 |
Enddarmverlust + Schließmuskelschwäche | einheitliche Darmfunktionsstörung GdB 40 ; keine Doppelbewertung. |
|
LSG Berlin-Brandenburg 15.02.2013 – L 11 SB 137/11 |
Afterschließmuskelschwäche / Stuhlinkontinenz | ergänzender mittlerer Vergleichsfall, GdB 20–30 im medizinischen Verlauf. |
|
LSG Baden-Württemberg 04.04.2013 – L 8 SB 2154/11 |
Hämorrhoiden | GdB 0 im dortigen Gesamtbild; nur ergänzender Kostenbeschluss. |
|
Bayerisches LSG 27.10.2011 – L 15 SB 83/10 |
schwere Afterschließmuskelschwäche | GdB 40 ; erhaltener Resttonus verhindert Einstufung als vollständiger Funktionsverlust. |
|
LSG Baden-Württemberg 15.03.2010 – L 3 SB 2541/09 |
Hämorrhoiden / Thrombose / Blutung | GdB 20 . |
|
LSG Rheinland-Pfalz 29.03.2006 – L 4 SB 224/05 |
Rektumprolaps + schwere Stuhlinkontinenz | GdB 40 ; Zustand nahe Funktionsverlust, aber Restfunktion vorhanden. |
|
LSG Nordrhein-Westfalen 08.08.2002 – L 7 SB 70/02 |
Afterschließmuskelschwäche | GdB 30 ; wöchentlicher unwillkürlicher Stuhlabgang, täglicher heftiger Drang, Vorlagenbedarf. |
|
BSG 12.02.1997 – 9 RVs 2/96 |
Inkontinenz / Merkzeichen RF | kein GdB-Schwellenfall; ergänzend zu zumutbaren Anpassungen und öffentlicher Teilhabe. |
Praxis-Fazit
Hämorrhoiden: 0–10 bei geringen Auswirkungen; 20 erst bei häufig rezidivierender Entzündung, Thrombose oder stärkerer Blutung.
Afterschließmuskelschwäche: 10 bei seltenem belastungsabhängigem Stuhlabgang; 20–40 je nach Häufigkeit, Vorhersehbarkeit, Hygiene- und Teilhabefolgen. GdB 40 kennzeichnet schwere Inkontinenz bei noch vorhandener Restfunktion.
Vollständiger Funktionsverlust: wenigstens 50.
Fisteln: 10 bei geringer, nicht ständiger Sekretion; 20–30 bei stärkerem Dauerbefund und höherem Pflege-/Hygieneaufwand.
Künstlicher After: 50 bei guter Versorgbarkeit, 60–80 bei relevanten Versorgungsproblemen. Eine künstliche Rekonstruktion kann nach der Rechtsprechung ebenfalls unter diesen Begriff fallen.
10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse
Bei Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse richtet sich der GdB/GdS nach Art und Schwere der Organveränderungen und Funktionseinbußen, dem Ausmaß der Beschwerden, der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und gegebenenfalls nach der Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der bloße serologische Nachweis einer durchgemachten Infektion („Seronarbe“) begründet für sich allein noch keinen GdB.
10.3.1 Chronische Hepatitis
Teil B Nr. 10.3.1 VMG erfasst chronische Hepatitiden unabhängig von ihrer Ursache, insbesondere Virushepatitiden, Autoimmunhepatitiden, medikamentös-toxische und kryptogene Formen. Die Bewertung ist ungewöhnlich stark an entzündliche Aktivität, Histologie und – bei Hepatitis C ohne Histologie – an den Verlauf der ALAT-/GPT-Werte gebunden. Die Diagnose „Hepatitis“ allein genügt deshalb nicht.
Amtlicher Bewertungsrahmen: Die nachfolgenden Werte entsprechen Teil B Nr. 10.3.1 VMG. Übliche Befindlichkeitsstörungen sind in den Tabellenwerten bereits enthalten; extrahepatische Manifestationen sind dagegen nicht mitumfasst.
Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen
| Befund | GdB/GdS |
|---|---|
| Alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger“); bei Hepatitis C nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis | 10 |
| Chronische Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität | 20 |
| Chronische Hepatitis mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität | 30 |
| Chronische Hepatitis mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität | 40 |
| Chronische Hepatitis mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität, je nach Funktionsstörung | 50–70 |
Histologie: Grading und Staging müssen zusammen gelesen werden
Liegt ein histologischer Befund vor, genügt es nicht, lediglich den Fibrosegrad oder lediglich die entzündliche Aktivität zu nennen. Die VMG kombinieren nekroinflammatorische Aktivität (Grading) und Fibrosegrad (Staging) .
| Nekroinflammatorische Aktivität | Fibrose null/gering | Fibrose mäßig | Fibrose stark |
|---|---|---|---|
| gering | 20 | 20 | 30 |
| mäßig | 30 | 40 | 40 |
| stark | 50 | 60 | 70 |
Nach den VMG soll sich das Grading am modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) orientieren: 1–5 Punkte = geringe, 6–10 = mäßige und 11–18 = starke nekroinflammatorische Aktivität. Für die Fibrose entsprechen 0–2 Punkte einer fehlenden bzw. geringen, 3 Punkte einer mäßigen und 4–5 Punkte einer starken Fibrose.
Hepatitis C ohne Histologie: ALAT/GPT als Ersatzmaßstab – aber nicht mechanisch
| Laborbefund bei nachgewiesener HCV-Replikation | Einordnung nach VMG | Regelwert |
|---|---|---|
| ALAT/GPT im Referenzbereich | ohne klinisch-entzündliche Aktivität | 20 |
| bis zum 3-fachen der oberen Referenzgrenze | geringe Aktivität | 30 |
| über 3-fach bis 6-fach | mäßige Aktivität | 40 |
| mehr als 6-fach | starke Aktivität | 50–70 |
1. Alleinige Virusreplikation: GdB 10
Die unterste Stufe betrifft nicht bereits jede chronische Hepatitis, sondern die Virusreplikation ohne nachweisbare Hepatitis . Gerade bei Hepatitis C verlangt der VMG-Wortlaut hierfür den histologischen Ausschluss einer Hepatitis. Die Grenze ist praktisch wichtig: Sobald eine chronische Hepatitis ohne entzündliche Aktivität feststeht, beträgt der Regelwert nicht 10, sondern 20.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2014 – L 8 SB 5374/12 – öffentlicher Volltext
2. Chronische Hepatitis ohne entzündliche Aktivität: GdB 20
Für diese Stufe besitzen wir inzwischen mehrere belastbare obergerichtliche Vergleichsfälle.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 30.10.2024 – L 13 SB 81/21 – eine chronische Hepatitis B bei fehlender entzündlicher Aktivität mit GdB 20 bewertet. Der Senat bezeichnete dies zugleich als leichte Funktionsbeeinträchtigung, die für die Gesamt-GdB-Bildung häufig nicht erhöhend wirkt.
LSG Niedersachsen-Bremen
30.10.2024 – L 13 SB 81/21
Das LSG Nordrhein-Westfalen kam im Urteil vom 04.10.2021 – L 1 SB 312/18 – bei einer Hepatitis-B-Virusinfektion ebenfalls auf GdB 20 . Sämtliche leberbezogenen Laborwerte lagen im Normbereich, die Sonographie zeigte keine Veränderung des Leberparenchyms und eine histologische Bestimmung von Grading und Staging lag nicht vor. Eine klinisch-entzündliche Aktivität war daher nicht nachgewiesen.
LSG Nordrhein-Westfalen
04.10.2021 – L 1 SB 312/18
3. GdB 20 ↔ 30: L 11 SB 147/11 als besonders klarer Schwellenfall
Das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 – L 11 SB 147/11 – zeigt die Laborgrenze besonders anschaulich. Bei zunächst normalen Leberwerten blieb die chronische Hepatitis C bei GdB 20 . Erst ab März 2009 wurden leicht erhöhte Enzymwerte festgestellt; der höchste dokumentierte GPT-Wert lag bei 117 U/l. Der Senat ordnete dies als geringe klinisch-entzündliche Aktivität ein und setzte ab diesem Zeitpunkt GdB 30 an. GdB 40 wegen mäßiger Aktivität lehnte er ausdrücklich ab.
LSG Berlin-Brandenburg
23.05.2012 – L 11 SB 147/11
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der Schwellenwert nicht anhand einer Diagnosebezeichnung („aktive Hepatitis“) bestimmt wird, sondern anhand der für den konkreten Zeitraum dokumentierten Befunde.
4. Histologie kann zu einer niedrigeren Bewertung führen als eine pauschale Diagnose
Besonders wichtig ist LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21. Zwar handelt es sich um ein Verfahren nach dem Anti-D-Hilfegesetz und damit um einen GdS -Fall; die Bewertung erfolgt aber unmittelbar nach denselben VMG-Maßstäben.
Histologisch bestanden eine entzündliche Aktivität Grad I und eine Fibrose Stadium I . Die Veränderungen waren nur sehr gering ausgeprägt und erreichten nach dem histologischen Bericht nur knapp die Einstufungsschwelle. Der Senat kam deshalb zu dem Ergebnis, dass für die Hepatitis C zu keinem Zeitpunkt mehr als GdS 20 gerechtfertigt war.
LSG Baden-Württemberg
25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
Das ist für die Praxis besonders wertvoll: „Grad I“ bedeutet nicht automatisch GdB 30. Bei vorhandener Histologie ist die besondere Grading-/Staging-Tabelle der Nr. 10.3.1 anzuwenden; geringe Aktivität zusammen mit geringer Fibrose führt dort zu 20.
5. Erfolgreiche Viruselimination / Remission: der Hepatitis-GdB kann entfallen
Dieselbe Entscheidung L 6 VM 3577/21 enthält eine zweite wichtige Aussage. Nach erfolgreicher Behandlung bestand ab Januar 2021 eine vollständige Remission, ein Virusnachweis war nicht mehr vorhanden und die Leberwerte waren völlig unauffällig. Der Senat sah deshalb für die frühere Hepatitis-C-Infektion keinen eigenständigen GdS mehr . Eine verbliebene Fibrose Grad I ist nicht weiter unter 10.3.1, sondern gesondert nach 10.3.2 zu bewerten; ohne Komplikationen lag sie dort höchstens im Bereich 0–10.
6. GdB 40 und höher: keine schematische Übertragung aus späteren Befunden
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2011 – L 13 SB 282/10 – enthält zwar eine später mit GdB 40 bewertete chronische Hepatitis C mit Fibrose und Verdacht auf beginnenden zirrhotischen Umbau. Die Entscheidung ist aber kein sauberer materieller GdB-40-Leitfall . Streitgegenstand war die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB; der Senat musste vor allem über § 44 SGB X und die Beweislage früherer Jahre entscheiden.
LSG Berlin-Brandenburg
06.12.2011 – L 13 SB 282/10
Gerade deshalb ist der Fall für die Praxis wertvoll: Spätere Fibrose, spätere erhöhte Laborwerte oder die Erkenntnis, dass die Infektion schon lange bestanden haben muss, erlauben keine beliebige Rückprojektion einer höheren Aktivitätsstufe. Für zurückliegende Zeiträume müssen objektive Befunde – insbesondere Laborserien, Histologie und Verlauf – vorhanden sein. Eine lediglich aus dem späteren Verlauf abgeleitete „Verlaufsdynamik“ genügte dort nicht.
Für starke entzündliche Aktivität mit GdB 50–70 enthält der ausgewertete neuere BSG-/LSG-Bestand keinen ebenso sauberen isolierten Musterfall. Deshalb bleibt in diesem Bereich der verbindliche VMG-Maßstab – Histologie bzw. bei HCV ohne Histologie die laborchemische Aktivität im klinischen Gesamtbild – die tragende Grundlage. Eine künstliche Fallzuordnung wäre weniger zuverlässig als die offene Darstellung dieser Lücke.
7. Extrahepatische Manifestationen sind nicht im Hepatitiswert enthalten
Die VMG stellen ausdrücklich klar, dass die Tabellenwerte die üblichen Befindlichkeitsstörungen bereits umfassen, extrahepatische Manifestationen jedoch nicht . Deshalb können beispielsweise nachgewiesene, eigenständige Manifestationen an Haut, Gelenken, Nervensystem, Nieren oder anderen Organen zusätzlich nach den jeweils einschlägigen Funktionssystemen zu bewerten sein. Voraussetzung bleibt allerdings, dass eine eigenständige Funktionsbeeinträchtigung und – soweit erforderlich – der Zusammenhang mit der Hepatitis medizinisch belegt sind.
Gerade L 1 SB 312/18 mahnt hier zur Zurückhaltung: Unspezifische Leistungsschwäche, Übelkeit, Herzrasen, Muskelzittern und schnelle Erschöpfbarkeit durften nicht ohne objektive Zuordnung sämtlich als Ausdruck einer höher aktiven Hepatitis behandelt werden.
8. Beweis und Dokumentation: Was für die GdB-Einstufung wirklich benötigt wird
| Besonders aussagekräftig | Für sich allein nicht ausreichend |
|---|---|
| Virusnachweis / Viruslast und Verlauf | bloße Diagnose „Hepatitis B/C“ |
| serielle ALAT-/GPT-Werte mit Referenzbereich | ein einzelner leicht erhöhter Wert |
| Histologie mit Grading und Staging | pauschale Angabe „Fibrose vorhanden“ |
| Verlaufskontrollen über längere Zeit | rückblickende Vermutung ohne zeitnahe Befunde |
| Sonographie/Elastographie und weitere Organbefunde als Ergänzung | Bildgebung ohne Einordnung der Funktion |
| Dokumentierte extrahepatische Organmanifestation | unspezifische Müdigkeit oder Schmerzen ohne Zuordnung |
| Nachweis der Remission bzw. Viruselimination | Fortschreibung eines alten GdB allein wegen früherer Diagnose |
9. Rechtsprechungsmatrix zu 10.3.1
| Entscheidung | Konstellation | Einordnung |
|---|---|---|
| LSG Baden-Württemberg, 13.02.2014 – L 8 SB 5374/12 | Hepatitis B; alleinige Virusreplikation ohne Behandlungsbedürftigkeit | GdB 10 |
|
LSG Niedersachsen-Bremen 30.10.2024 – L 13 SB 81/21 |
chronische Hepatitis B ohne entzündliche Aktivität | GdB 20 |
|
LSG Nordrhein-Westfalen 04.10.2021 – L 1 SB 312/18 |
Hepatitis B; normale Leberwerte, keine klinisch-entzündliche Aktivität | GdB 20 |
|
LSG Berlin-Brandenburg 23.05.2012 – L 11 SB 147/11 |
Hepatitis C; zunächst normale Werte, später geringe Enzymerhöhung bis unter 3× Norm | 20 → 30 ; 40 abgelehnt |
|
LSG Baden-Württemberg 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21 |
Histologie Grad I / Fibrose Stadium I; später komplette Remission | höchstens GdS 20 ; nach Remission 0 für Hepatitis |
|
LSG Berlin-Brandenburg 06.12.2011 – L 13 SB 282/10 |
später Hepatitis C + Fibrose / Verdacht beginnende Zirrhose; rückwirkende Feststellung streitig | später 40 dokumentiert; kein sauberer Schwellenfall , wichtig für Beweisfragen |
10.3.2 Fibrose der Leber und Leberzirrhose
Teil B Nr. 10.3.2 VMG unterscheidet deutlich zwischen einer Fibrose ohne Komplikationen , einer kompensierten Leberzirrhose und einer dekompensierten Leberzirrhose . Maßgeblich ist nicht die Diagnosebezeichnung allein, sondern die dokumentierte Aktivität und das Vorliegen von Dekompensationszeichen – insbesondere Aszites, portaler Stauung oder hepatischer Enzephalopathie.
Amtlicher Bewertungsrahmen nach Teil B Nr. 10.3.2 VMG
Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen
| Befund | GdB/GdS |
|---|---|
| Fibrose der Leber ohne Komplikationen | 0–10 |
| Leberzirrhose, kompensiert und inaktiv | 30 |
| Leberzirrhose, kompensiert und gering aktiv | 40 |
| Leberzirrhose, kompensiert und stärker aktiv | 50 |
| Leberzirrhose, dekompensiert – z. B. Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie | 60–100 |
1. Fibrose ohne Komplikationen: regelmäßig höchstens GdB 10
Für die unterste Stufe liefert die bereits zu 10.3.1 ausgewertete Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21 – einen besonders brauchbaren Vergleich. Nach erfolgreicher Behandlung der Hepatitis C verblieb lediglich eine Fibrose Grad I . Ohne Komplikationen hielt der Senat nach Nr. 10.3.2 nur einen Einzel-GdS von höchstens 10 für gerechtfertigt.
LSG Baden-Württemberg
25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
2. Kompensierte Leberzirrhose: 30 / 40 / 50 nach Aktivität
Bei kompensierter Zirrhose ist die Aktivität der entscheidende Staffelungsfaktor: inaktiv 30, gering aktiv 40, stärker aktiv 50 . Die Begriffe dürfen nicht allein aus einer Diagnosezeile abgeleitet werden. Entscheidend sind der Verlauf, Leberwerte, klinischer Zustand, Bildgebung und insbesondere das Fehlen oder Vorliegen von Dekompensationszeichen.
3. Leitentscheidung L 6 SB 3279/19: Wegfall des Aszites rechtfertigt 50 → 40
Das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2021 – L 6 SB 3279/19 – ist die zentrale Entscheidung für die praktische Abgrenzung. Die frühere Feststellung von GdB 50 beruhte auf einer Leberzirrhose Child A / MELD 6 mit punktionswürdigem Aszites . Später war kein Aszites mehr nachweisbar; portalhypertensive Zeichen fehlten. Zwar bestanden Strukturveränderungen der Leber und erhöhte Leberwerte, jedoch keine stärker aktive oder dekompensierte Zirrhose mehr. Der Senat bewertete das Funktionssystem Verdauung deshalb nur noch mit GdB 40 .
LSG Baden-Württemberg
18.03.2021 – L 6 SB 3279/19
4. Die Vorinstanz bestätigt die funktionelle Betrachtung
Das SG Konstanz, Gerichtsbescheid vom 03.09.2019 – S 6 SB 2528/17 – kam ebenfalls auf GdB 40. Aus der Entscheidung ergibt sich: Hinweise auf eine stärker aktive oder dekompensierte Leberzirrhose bestanden nicht mehr; der zuvor vorhandene Aszites war entfallen. Bei 172 cm Körpergröße und 71 kg Gewicht war der Ernährungszustand unauffällig, auch die dokumentierte Funktionsprüfung und der Tagesablauf sprachen gegen eine höhergradige Beeinträchtigung.
SG Konstanz
03.09.2019 – S 6 SB 2528/17
5. GdB 50: stärker aktive, aber noch kompensierte Zirrhose
GdB 50 ist nach dem eindeutigen VMG-Wortlaut der stärker aktiven, noch kompensierten Leberzirrhose vorbehalten. L 6 SB 3279/19 ist auch hierfür aufschlussreich, weil der Senat ausdrücklich feststellt, dass die für 50 erforderliche stärker aktive Zirrhose zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vorlag.
Für die Abgrenzung sollte deshalb nicht allein auf die Bezeichnung „Child A“ oder auf isolierte Enzymwerte abgestellt werden. Ein belastbarer Befundbericht sollte ausdrücklich erklären, ob die Erkrankung kompensiert ist, wie die Aktivität eingeschätzt wird und worauf diese Einschätzung beruht.
6. Dekompensierte Leberzirrhose: GdB 60–100
Die höchste Stufe setzt eine Dekompensation voraus. Die VMG nennen ausdrücklich Aszites, portale Stauung und hepatische Enzephalopathie. Für die Einordnung innerhalb des weiten Rahmens 60–100 sind Häufigkeit, Therapieresistenz, Organfolgen, Allgemeinzustand und die Kombination mehrerer Dekompensationszeichen entscheidend.
| Besonders wichtige Befunde | Dokumentation |
|---|---|
| Aszites | Häufigkeit, Punktionsbedarf, abgelassene Flüssigkeitsmenge, Diuretikatherapie, Rezidive, stationäre Behandlungen |
| Portale Hypertension | Ösophagus-/Fundusvarizen, Splenomegalie, Kollateralkreisläufe, portale Flussverhältnisse |
| Hepatische Enzephalopathie | Grad, Episoden, Ammoniak, Verwirrtheit, kognitive Einschränkungen, stationäre Behandlung |
| Weitere schwere Komplikationen | Varizenblutung, hepatorenales Syndrom, spontane bakterielle Peritonitis, ausgeprägte Gerinnungsstörung, schwere Mangelernährung |
| Allgemeinzustand | Gewichtsverlauf, Muskelabbau/Sarkopenie, Leistungsabfall, Hilfebedarf und Alltagsbeeinträchtigung |
7. Child-Pugh und MELD: wichtige medizinische Indizien, aber keine eigene GdB-Tabelle
Child-Pugh- und MELD-Werte sind medizinisch wertvolle Schweregradmarker. Die VMG knüpfen den GdB jedoch nicht schematisch an Child A/B/C oder einen bestimmten MELD-Wert. Deshalb ist etwa „Child B = GdB 60“ keine zulässige Automatismusformel. Ausschlaggebend bleibt die VMG-Systematik aus Kompensation, Aktivität und Dekompensationszeichen.
Gerade L 6 SB 3279/19 zeigt dies: Ausgangspunkt war zwar Child A / MELD 6, entscheidend für die frühere höhere Bewertung war aber zusätzlich der punktionswürdige Aszites; für die spätere Bewertung mit 40 war dessen Wegfall ausschlaggebend.
8. Medizinische Vergleichsfälle zu schwerem Aszites – keine GdB-Entscheidungen
Die zusätzlich von Ihnen gelieferten krankenversicherungsrechtlichen Entscheidungen werden nicht als GdB-Rechtsprechung ausgegeben. Sie sind aber hilfreich, um die tatsächliche Ausprägung einer Dekompensation zu illustrieren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.01.2024 – L 6 KR 114/17: Leberzirrhose Child-Pugh B, stationäre Aufnahme wegen Aszites und Drainage von insgesamt 21 Litern. Der Rechtsstreit betraf die Krankenhausvergütung, nicht die GdB-Höhe.
- Bayerisches LSG, 10.06.2020 – L 4 KR 150/20 B ER (Vorinstanz SG München S 19 KR 279/20 ER): stauungsbedingte Leberzirrhose mit massiv rezidivierendem Aszites und wiederholten Punktionen; begehrt wurde ein dauerhaftes Peritoneal-Drainagesystem. Auch dies ist kein Schwerbehindertenverfahren.
LSG Sachsen-Anhalt L 6 KR 114/17 – öffentlicher Volltext · Bayerisches LSG L 4 KR 150/20 B ER – öffentlicher Volltext
9. Spätere Verschlechterung: entscheidend ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt
L 6 SB 3279/19 enthält hierzu eine besonders wichtige prozessuale Aussage. Im Jahr 2019 waren später eine Child-C-Zirrhose , ein hepatorenales Syndrom und weitere schwere Komplikationen dokumentiert. Diese spätere Verschlechterung durfte das Gericht im damaligen Anfechtungsverfahren nicht in die Bewertung zum früheren Zeitpunkt einbeziehen. Der Senat verwies ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Neufeststellungsantrags .
10. Rechtsprechungs- und Bewertungsmatrix
| Bewertung | Typische Konstellation | Beleg |
|---|---|---|
| 0–10 | Fibrose ohne Komplikationen; geringgradige Restfibrose nach ausgeheilter Hepatitis | L 6 VM 3577/21 |
| 30 | kompensierte, inaktive Leberzirrhose | VMG; veröffentlichte isolierte Schwellenrechtsprechung dünn |
| 40 | kompensierte, gering aktive Zirrhose; kein Aszites, keine stärkere Aktivität/Dekompensation | L 6 SB 3279/19 ; S 6 SB 2528/17 |
| 50 | kompensierte, stärker aktive Zirrhose | VMG; L 6 SB 3279/19 grenzt 50 negativ von 40 ab |
| 60–100 | dekompensierte Zirrhose mit Aszites, portaler Stauung und/oder hepatischer Enzephalopathie; Höhe nach Schwere und Komplikationen | VMG; neuere isolierte SB-Schwellenfälle im ausgewerteten Bestand selten |
11. Was ein brauchbarer hepatologischer Befundbericht enthalten sollte
| Unbedingt dokumentieren | Warum wichtig? |
|---|---|
| Gesicherte Diagnose und Ätiologie | Abgrenzung Fibrose / Zirrhose / toxischer Leberschaden / cholestatische Erkrankung |
| Kompensiert oder dekompensiert? | entscheidende Grenze zwischen 30–50 und 60–100 |
| Aktivität der kompensierten Zirrhose | Abgrenzung 30 / 40 / 50 |
| Aszites mit Verlauf und Punktionsbedarf | zentrales Dekompensationszeichen |
| Portalhypertension / Varizen | spricht für Dekompensation und Schwere |
| Hepatische Enzephalopathie | ausdrücklich im VMG-Rahmen 60–100 genannt |
| Albumin, INR/Quick, Bilirubin, Kreatinin, Natrium | Objektivierung der Leberfunktion und von Komplikationen |
| Child-Pugh und MELD | medizinische Schweregradindizien, aber kein automatischer GdB |
| Gewicht, Muskelmasse, Sarkopenie, Allgemeinzustand | relevant für funktionelle Auswirkungen und obere Rahmensätze |
| Stationäre Dekompensationen / Blutungen / Infektionen | Häufigkeit und Therapieresistenz bestimmen die Schwere innerhalb 60–100 |
10.3.3 Fettleber, toxischer Leberschaden, zirkulatorische Leberstörungen und Zustand nach Leberteilresektion
Teil B Nr. 10.3.3 VMG fasst mehrere sehr unterschiedliche Konstellationen zusammen. Für die Fettleber ohne Mesenchymreaktion ist unmittelbar ein GdB/GdS von 0–10 vorgesehen. Toxische Leberschäden werden abhängig von Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose bewertet. Zirkulatorische Störungen der Leber, etwa eine Pfortaderthrombose, sind nach den VMG analog zur dekompensierten Leberzirrhose einzuordnen. Nach einer Leberteilresektion richtet sich der GdB allein nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.
Amtlicher Bewertungsrahmen nach Teil B Nr. 10.3.3 VMG
Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen
| Konstellation | Bewertung |
|---|---|
| Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion | GdB 0–10 |
| Toxischer Leberschaden | je nach Aktivität und Verlauf analog 10.3.1 chronische Hepatitis oder 10.3.2 Leberzirrhose |
| Zirkulatorische Störungen der Leber, z. B. Pfortaderthrombose | analog dekompensierte Leberzirrhose |
| Zustand nach Leberteilresektion | allein nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen |
1. Die wichtigste Linie der Rechtsprechung: Diagnose oder Ultraschallbild allein genügen nicht
Die obergerichtliche Rechtsprechung bewertet eine bloß diagnostizierte Fettleber häufig mit GdB 0 , wenn weder Leberfunktionsstörungen noch sonstige funktionelle Folgen nachgewiesen sind. Entscheidend sind nicht Echogenität, Organvergrößerung oder die Diagnose „Steatosis hepatis“ für sich, sondern die tatsächlichen Auswirkungen.
| Entscheidung | Befund | Einordnung |
|---|---|---|
|
LSG Berlin-Brandenburg 17.08.2023 – L 11 SB 229/23 WA |
Fettleber mit Leberzyste, normale Leberwerte, Syntheseleistung nicht beeinträchtigt | kein Einzel-GdB |
|
LSG Sachsen-Anhalt 15.06.2016 – L 7 SB 112/14 |
Fettleber / Steatosis hepatis ohne konkrete Funktionsbeeinträchtigung | kein Einzel-GdB |
|
LSG Sachsen-Anhalt 18.08.2011 – L 7 SB 108/08 |
Fettleber ohne Funktionseinschränkungen; daneben chronische Hepatitis B | Fettleber kein eigener GdB |
|
LSG Sachsen-Anhalt 03.12.2014 – L 7 SB 11/10 |
Fettleber-Hepatitis bei Übergewichtigkeit ohne funktionale Auswirkungen | kein Einzel-GdB |
2. Aktueller Gegenpol: LSG Baden-Württemberg 2025 – unauffällige Fettleber mit GdB 10
Eine besonders wichtige neuere Entscheidung ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2025 – L 8 SB 1725/25. Der Senat stellte eine unauffällige Fettleber fest und ordnete sie unmittelbar dem Bewertungsrahmen 0–10 der Nr. 10.3.3 zu. Im konkreten Fall setzte er GdB 10 an.
LSG Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1725/25
3. „Deutliche“ Fettleber im Ultraschall ist noch kein Nachweis einer Funktionsstörung
Auch ein auffälliger sonographischer Befund darf nicht mit einer höheren GdB-Stufe gleichgesetzt werden. Im Verfahren L 6 SB 777/21 war eine deutliche Fettleber beschrieben, gleichzeitig bestanden aber weder erhöhte Leberwerte noch eine Leberfunktionsstörung. Die Entscheidung ist deshalb ein gutes Befundbeispiel dafür, warum die Bildgebung allein für die GdB-Bewertung nicht genügt; einen eigenständigen tragenden Fettleber-GdB hat der Senat dort allerdings nicht ausgesprochen.
LSG Baden-Württemberg
13.01.2022 – L 6 SB 777/21
4. Die Grenze der einfachen Fettleber: Mesenchymreaktion, Entzündung, Fibrose und Zirrhose
Der Rahmen 0–10 gilt nur für die Fettleber ohne Mesenchymreaktion . Sobald entzündliche Aktivität, eine relevante Fibrose oder ein zirrhotischer Umbau belegt sind, ist eine bloße Einordnung unter „Fettleber 0–10“ regelmäßig zu kurz gegriffen. Je nach Befund ist dann die Systematik der Nr. 10.3.1 – chronische Hepatitis oder der Nr. 10.3.2 – Fibrose / Leberzirrhose heranzuziehen.
Gerade die Entscheidungen L 7 SB 108/08 und L 7 SB 11/10 zeigen, dass selbst Begriffe wie „Fettleber-Hepatitis“ nicht genügen, wenn funktionelle Auswirkungen nicht objektiviert sind. Umgekehrt darf bei tatsächlich entzündlicher Aktivität nicht auf den niedrigen Fettleberrahmen zurückgegriffen werden, nur weil zusätzlich eine Steatose besteht.
5. Toxischer Leberschaden: keine eigene starre Zahl
Für toxische Leberschäden enthält Nr. 10.3.3 bewusst keinen eigenen festen GdB-Rahmen. Entscheidend ist, welche funktionelle Schädigung tatsächlich vorliegt :
- entzündlich aktives Bild → Bewertung analog 10.3.1 chronische Hepatitis ,
- fibrotischer bzw. zirrhotischer Umbau → Bewertung nach 10.3.2 ,
- bei fehlender relevanter Funktionsstörung kommt ein eigenständiger messbarer GdB nicht allein wegen einer toxischen Exposition oder Diagnosebezeichnung in Betracht.
Das Verfahren L 7 SB 112/14 ist insoweit anschaulich: Dort war unter anderem eine „toxische Hepatose“ geltend gemacht worden; die tatsächliche Leberbeeinträchtigung wurde als Fettleber/Steatosis hepatis beschrieben, ohne konkrete Funktionsfolgen. Ein Einzel-GdB wurde hierfür nicht vergeben.
6. Zirkulatorische Störungen – Pfortaderthrombose
Die VMG ordnen zirkulatorische Leberstörungen, insbesondere die Pfortaderthrombose , ausdrücklich der Bewertung einer dekompensierten Leberzirrhose zu. Das ist bedeutsam: Maßgeblich sind hier die Folgen der gestörten portalvenösen Zirkulation – etwa portale Hypertension, Varizen, Aszites, Splenomegalie, Kollateralkreisläufe oder weitere Dekompensationszeichen – und nicht allein der radiologische Nachweis eines Thrombus.
7. Nach Leberteilresektion zählt nicht der entfernte Anteil, sondern die Restfunktion
Nach einer Leberteilresektion bestimmt sich der GdB nach dem ausdrücklichen VMG-Wortlaut allein danach, ob und in welchem Umfang Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind . Eine größere Resektion führt deshalb nicht automatisch zu einem höheren GdB. Zu dokumentieren sind insbesondere Syntheseleistung, Cholestaseparameter, Zeichen portaler Hypertension, verbleibende Leberfunktion, Allgemeinzustand und gegebenenfalls die Folgen der Grunderkrankung.
Auch hierzu ist die spezifische aktuelle SB-Rechtsprechung dünn. Besteht die Resektion aufgrund eines malignen primären Lebertumors, ist außerdem die gesonderte Heilungsbewährung nach Nr. 10.3.4 zu beachten.
8. Zwei häufig missverstandene Mischfälle
L 13 SB 22/17: In diesem Verfahren bewertete der Sachverständige „Reizdarm, Fettleber“ gemeinsam mit Einzel-GdB 20. Daraus lässt sich kein isolierter Fettleber-GdB von 20 ableiten. Die Entscheidung ist nur als Mischfall brauchbar.
LSG Berlin-Brandenburg
07.12.2017 – L 13 SB 22/17
L 13 SB 23/16: Im Verwaltungs- bzw. Gutachtenstadium war eine Fettleber mit GdB 10 aufgeführt. Der Senat selbst bewertete das Funktionssystem Verdauung später mit GdB 10 unter Bezugnahme auf Nr. 10.2.4 wegen der Stuhlinkontinenz. Die Entscheidung ist daher kein tragender Beleg für „Fettleber = GdB 10“.
LSG Berlin-Brandenburg
14.12.2017 – L 13 SB 23/16
9. Historische BSG-Entscheidung: Fettleber mit GdB 10 nur als mitgeführter Einzelwert
Im Urteil des BSG vom 15.08.1996 – 9 RVs 10/94 – hatte das LSG eine neu hinzugekommene Fettleber bei Fettstoffwechselstörung mit Einzel-GdB 10 berücksichtigt. Das BSG beanstandete die Gesamtbewertung nicht. Materieller Schwerpunkt des Urteils war jedoch die Herabsetzung bzw. spätere Änderung des GdB und nicht die konkrete medizinische Bewertung der Fettleber. Die Entscheidung ist deshalb nur als historischer Vergleich , nicht als heutige Leitentscheidung zu Nr. 10.3.3, zu verwenden.
10. Rechtsprechungsmatrix 10.3.3
| Konstellation | Rechtsprechung | praktische Aussage |
|---|---|---|
| Fettleber mit normalen Leberwerten und erhaltener Synthese | L 11 SB 229/23 WA | GdB 0 |
| Steatosis hepatis ohne konkrete Funktionsbeeinträchtigung | L 7 SB 112/14 | GdB 0 |
| Fettleber ohne Funktionseinschränkungen neben chronischer Hepatitis B | L 7 SB 108/08 | kein eigener Fettleber-GdB |
| Fettleber-Hepatitis bei Übergewicht ohne funktionale Folgen | L 7 SB 11/10 | GdB 0 |
| unauffällige Fettleber | L 8 SB 1725/25 | GdB 10 |
| deutliche Fettleber im Ultraschall, aber keine Leberwerterhöhung / Funktionsstörung | L 6 SB 777/21 | Bildgebung allein beweist keinen höheren GdB; kein isolierter tragender Fettleber-GdB |
| Reizdarm + Fettleber gemeinsam | L 13 SB 22/17 | Mischfall; nicht als Fettleber-GdB 20 verwenden |
| historische Fettleber bei Fettstoffwechselstörung | BSG 9 RVs 10/94 | LSG-Einzelwert 10 vom BSG im Gesamtzusammenhang nicht beanstandet; keine moderne 10.3.3-Leitentscheidung |
11. Was sollte ein brauchbarer hepatologischer Befundbericht enthalten?
| Parameter | Bedeutung für die GdB-Prüfung |
|---|---|
| Sonographie / Elastographie / Bildgebung | Nachweis und Ausmaß der Steatose; Hinweise auf Fibrose oder zirrhotischen Umbau |
| AST/GOT, ALT/GPT, Gamma-GT, AP, Bilirubin | Hinweise auf entzündliche oder cholestatische Aktivität; Einzelwerte nie isoliert bewerten |
| INR/Quick, Albumin, Cholinesterase | Beurteilung der Syntheseleistung |
| Fibrosestadium / Histologie, falls vorhanden | Abgrenzung einfacher Fettleber von Fibrose/Zirrhose |
| Klinische Funktionsfolgen | Leistungsabfall, Allgemeinzustand, Gewichts-/Muskelverlust, Komplikationen |
| Portale Hypertension / Aszites / Varizen / Enzephalopathie | Hinweis auf Übergang in die Bewertung nach 10.3.2 bzw. Analogie bei zirkulatorischer Störung |
| Ursache / Exposition | Alkohol, Medikamente, Toxine, metabolische Ursachen; für toxischen Leberschaden Verlauf und Aktivität dokumentieren |
| Nach Leberteilresektion | Restfunktion und konkrete postoperative Funktionsfolgen, nicht nur Resektionsausmaß |
10.3.4 Maligner primärer Lebertumor / Lebertransplantation
Teil B Nr. 10.3.4 VMG enthält zwei voneinander zu trennende Tatbestände: die Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors und die Bewertung nach Lebertransplantation . Für beide Bereiche sind feste Ausgangswerte vorgesehen; nach der Transplantation ist der Wert von 60 nach Ablauf der Heilungsbewährung allerdings nur ein Mindestwert .
nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung
nach Lebertransplantation während der Heilungsbewährung (im Allgemeinen zwei Jahre)
nach Lebertransplantation danach, selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der Immunsuppression
1. Primärer maligner Lebertumor: fünf Jahre GdB 100
Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist während der fünfjährigen Heilungsbewährung GdB 100 vorgegeben. Die Regel betrifft insbesondere das hepatozelluläre Karzinom als primären Lebertumor. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist nicht schematisch weiter GdB 100 anzusetzen; dann sind die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen, Operationsfolgen und gegebenenfalls eine Leberteilresektion nach den hierfür einschlägigen Bewertungsmaßstäben zu erfassen.
Für die Heilungsbewährung gelten die allgemeinen Grundsätze: Der erhöhte GdB bildet während des Bewährungszeitraums nicht nur aktuelle Organfunktionsverluste ab, sondern die besondere Gesamtsituation nach einer malignen Erkrankung. Nach Ablauf ist der verbleibende Gesundheitszustand neu zu bewerten.
BSG
09.08.1995 – 9 RVs 14/94 – allgemeine Grundsätze der Heilungsbewährung
2. Lebertransplantation: Heilungsbewährung im Allgemeinen zwei Jahre
Die historische, aber unmittelbar einschlägige Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.11.2005 zeigt die Systematik besonders klar. Nach einer Lebertransplantation wegen akuten Leberversagens war zunächst GdB 100 festgestellt worden. Das Sozialgericht und ihm folgend das LSG gingen davon aus, dass die Heilungsbewährung nach Lebertransplantation im Allgemeinen zwei Jahre beträgt. Eine Verlängerung allein wegen der Schwere des Eingriffs wurde abgelehnt, nachdem die Leberfunktion gute Werte zeigte und Abstoßungsreaktionen seit Jahren nicht mehr dokumentiert waren.
LSG Baden-Württemberg
25.11.2005 – L 8 SB 3469/05
3. Nach Ablauf der Heilungsbewährung: 60 ist die Untergrenze
Die VMG formulieren bewusst „wenigstens 60“. Die notwendige dauerhafte Immunsuppression ist damit bereits als typischer Dauerfaktor nach erfolgreicher Transplantation berücksichtigt. Der Mindestwert bedeutet aber nicht, dass zusätzliche erhebliche Transplantationsfolgen unbeachtlich wären.
L 8 SB 3469/05 ist hierfür der zentrale Vergleichsfall. Dort hielt bereits das Sozialgericht den Mindestwert 60 für zu niedrig. Wegen einer transplantationsbedingten APC-Resistenz mit Thromboseneigung sowie rezidivierender Oberbauch- und thorakaler Schmerzsymptomatik wurde GdB 80 angenommen; das LSG bestätigte diese Herabsetzung von 100 auf 80. Damit ist die Entscheidung ein besonders gutes Beispiel dafür, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung zwischen dem Mindestwert und einer durch zusätzliche Folgen gerechtfertigten höheren Bewertung zu unterscheiden ist.
LSG Baden-Württemberg
25.11.2005 – L 8 SB 3469/05
4. Welche zusätzlichen Transplantationsfolgen sind praktisch wichtig?
In den ausgewerteten Entscheidungen treten insbesondere folgende Gesichtspunkte hervor:
- Transplantatfunktion und Abstoßungsreaktionen: stabile Funktion spricht für den Mindestbereich; chronische Abstoßung oder relevante Transplantatfunktionsstörungen können nach oben führen.
- Immunsuppression: sie ist nach Ablauf der Heilungsbewährung bereits im Mindest-GdB 60 angelegt; außergewöhnliche Komplikationen sind gesondert zu würdigen.
- Infektanfälligkeit: Häufigkeit, Schwere und Behandlungsbedarf müssen dokumentiert werden. Eine lediglich abstrakt erhöhte Infektionsgefahr genügt nicht für zusätzliche Merkzeichen.
- Nierenfunktionsstörung, Anämie und Stoffwechselfolgen: in der Transplantationsnachsorge häufig relevant; bei eigenständiger Funktionsbeeinträchtigung sind sie dem jeweiligen Funktionssystem zuzuordnen.
- Thrombosen/Thrombophilie: L 8 SB 3469/05 zeigt, dass eine transplantationsbedingte APC-Resistenz mit Thrombosefolgen die Bewertung prägen kann.
- chronische Oberbauchschmerzen, Verwachsungen und Narbenfolgen: bei eigenständiger Teilhaberelevanz dokumentieren; Überschneidungen mit Nr. 10.2.3 vermeiden.
- Osteoporose und Frakturen: können nach langjähriger Erkrankung bzw. Therapie eigenständige funktionelle Folgen im Stütz- und Bewegungsapparat begründen.
5. Aktuelle Transplantationsrechtsprechung: GdB 60 als dauerhafte Ausgangsbewertung
Im Verfahren L 7 SB 86/21 war die Klägerin zweimal lebertransplantiert. Nach Ablauf der Heilungsbewährung war der Zustand nach Lebertransplantation dauerhaft mit Einzel-GdB 60 bewertet; zusammen mit weiteren Beeinträchtigungen bestand Gesamt-GdB 70. Der Senat beschreibt die Organtransplantation als typischen Fall eines therapieinduzierten Immunmangels und hebt die lebenslange Immunsuppression hervor.
LSG Sachsen-Anhalt
22.08.2022 – L 7 SB 86/21
Die Vorinstanz dokumentiert dieselbe GdB-Ausgangslage: nach abgelaufener Heilungsbewährung GdB 60 für die Lebertransplantation und Gesamt-GdB 70. Streitgegenstand war dort allerdings das Merkzeichen H und nicht die Höhe des Transplantations-GdB.
SG Magdeburg
26.08.2021 – S 23 SB 140/17
6. Wichtig für Merkzeichen: GdB 60 nach Transplantation bedeutet nicht automatisch H oder G
Die Transplantationsbewertung und die Merkzeichen sind strikt zu trennen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Verfahren L 7 SB 86/21 ausgeführt, dass die Organtransplantation zwar typischerweise einen therapieinduzierten Immunmangel und lebenslange Immunsuppression mit sich bringt. Für das Merkzeichen H genügt aber nicht allein die abstrakte Infektionsgefahr. Bei gutem Allgemeinzustand und nur gelegentlichen leichten Infekten ist ein schwerer Immundefekt mit ständigem Überwachungsbedarf nicht automatisch gegeben.
Entsprechendes gilt für das Merkzeichen G: Das ältere Verfahren L 6 SB 2169/09 betraf gerade die Frage der Gehfähigkeit einer lebertransplantierten Klägerin. Das BSG hob diese Entscheidung später nicht wegen einer fehlerhaften Transplantationsbewertung auf, sondern wegen eines Verfahrensfehlers: einem Beweisantrag zur Gehfähigkeit war ohne hinreichende Begründung nicht nachgegangen worden.
LSG Baden-Württemberg
11.03.2010 – L 6 SB 2169/09
BSG
02.12.2010 – B 9 SB 20/10 B
7. Rechtsprechungsmatrix 10.3.4
| Konstellation | Bewertung / Aussage | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| Primärer maligner Lebertumor nach Entfernung | 5 Jahre Heilungsbewährung: GdB 100 | Fester VMG-Wert; allgemeine Heilungsbewährungsgrundsätze BSG 9 RVs 14/94 |
| Lebertransplantation während Heilungsbewährung | im Allgemeinen 2 Jahre: GdB 100 | L 8 SB 3469/05 |
| Lebertransplantation nach Heilungsbewährung, günstiger Verlauf | mindestens GdB 60 wegen fortbestehender Transplantationssituation einschließlich Immunsuppression | L 7 SB 86/21; S 23 SB 140/17 |
| zusätzliche erhebliche Transplantationsfolgen | Bewertung oberhalb von 60 möglich; im Einzelfall 80 | L 8 SB 3469/05 |
| Merkzeichen H | nicht allein aus Transplantation/Immunsuppression ableitbar; konkreter erheblicher Hilfebedarf bzw. schwerer Immunmangel mit Überwachungsbedarf erforderlich | L 7 SB 86/21; S 23 SB 140/17 |
| Merkzeichen G | eigenständige Prüfung der Gehfähigkeit; Transplantations-GdB ersetzt diese Prüfung nicht | L 6 SB 2169/09; B 9 SB 20/10 B |
8. Dokumentationscheck nach Lebertransplantation
| Befund | Warum er für die GdB-Bewertung wichtig ist |
|---|---|
| Zeitpunkt und Zahl der Transplantationen | Beginn und Ablauf der Heilungsbewährung; Re-Transplantation kann eine neue Bewertungssituation schaffen. |
| Transplantatfunktion / Leberwerte / Syntheseleistung | Abgrenzung günstiger Verlauf von relevanter Transplantatfunktionsstörung. |
| Abstoßungsreaktionen / Biopsiebefunde | Häufigkeit, Chronifizierung und Therapiebedarf können den Mindestwert überschreiten lassen. |
| Immunsuppressiva, Dosis, Nebenwirkungen | Dauertherapie ist im Mindest-GdB berücksichtigt; besondere Nebenwirkungen und Organschäden sind zusätzlich funktionell einzuordnen. |
| Infekte / stationäre Behandlungen | Objektivierung einer tatsächlich erhöhten Infektbelastung statt bloßer abstrakter Infektionsgefahr. |
| Nierenfunktion / Blutbild / Knochenstatus | Häufige extrahepatische Folgen von Langzeittherapie bzw. Grunderkrankung. |
| Thrombosen / Gerinnungsstörung | Kann eigenständig teilhaberelevant sein; L 8 SB 3469/05. |
| Schmerzen / Verwachsungen / Narben | Konkrete funktionelle Folgen dokumentieren und Überschneidungen mit anderen VMG-Ziffern vermeiden. |
| Alltag, Schule, Beruf, Belastbarkeit | Zeigt die tatsächliche Teilhabewirkung und ist insbesondere bei zusätzlichen Folgen und Merkzeichen bedeutsam. |
10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen
Bewertungsgrundsatz: Die Nr. 10.3.5 enthält mehrere sehr unterschiedliche Fallgruppen. Bei primärer biliärer Cholangitis (PBC; im VMG-Text noch „primäre biliäre Zirrhose“) und primär sklerosierender Cholangitis (PSC) ist nicht die Diagnosebezeichnung , sondern Aktivität, Verlauf und tatsächliche Leberfunktionsstörung maßgeblich. Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen werden dagegen nach Häufigkeit und Dauer von Koliken, Entzündungen, Intervallbeschwerden und Komplikationen bewertet.
Primäre biliäre Zirrhose / primär sklerosierende Cholangitis
Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose.
Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten
Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen
mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren
mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden
mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen
Angeborene Transportstörungen der Galle / metabolische Defekte
z. B. Gallengangsatresie, Meulengracht-Krankheit
ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden
mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), ohne Leberzirrhose
mit Beschwerden und Leberzirrhose
mit dekompensierter Leberzirrhose
Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.
Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen
Bei fortbestehenden Beschwerden erfolgt die Bewertung wie bei Gallenwegskrankheiten.
Maligne Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumoren
Nach Entfernung ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Gallenblasen- und Gallenwegstumor während dieser Zeit
Papillentumor während dieser Zeit
1. PBC: Die Diagnosebezeichnung entscheidet nicht über den GdB
Die wichtigste aktuelle Linie ergibt sich aus dem Urteil des Bayerischen LSG vom 27.10.2015. Der Kläger litt an einer primären biliären Cholangitis , die im älteren Sprachgebrauch als „primäre biliäre Zirrhose im Stadium I“ bezeichnet wurde. Die Histologie schloss jedoch eine tatsächliche Zirrhose aus; dokumentiert waren eine portale Entzündungsreaktion, eine geringgradige Cholangitis und geringe portale Fibrose. Der Kläger war völlig asymptomatisch. Das Gericht hielt deshalb GdB 20 für vertretbar und lehnte die schematische Einordnung als inaktive kompensierte Zirrhose mit GdB 30 ab.
Bayerisches LSG
27.10.2015 – L 3 SB 185/13
Die Entscheidung ist auch terminologisch wichtig: Die traditionelle Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose“ kann missverständlich sein. Für die GdB-Bewertung muss geklärt werden, ob tatsächlich eine Zirrhose besteht und welche entzündliche Aktivität und Teilhabebeeinträchtigung vorliegen.
2. BSG: Kein abstrakter Mindest-GdB 30 bei PBC
Die gegen L 3 SB 185/13 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das BSG stellte klar, dass die Frage, ob PBC mindestens wie eine kompensierte Zirrhose mit GdB 30 zu bewerten sei, keine abstrakte Rechtsfrage ist. Die Einordnung nach Nr. 10.3.5 hängt von der tatsächlichen Ausprägung und den Auswirkungen im Einzelfall ab und gehört zur tatrichterlichen GdB-Bewertung.
BSG
29.02.2016 – B 9 SB 91/15 B
3. Stabilisierte PBC ohne entzündliche Aktivität: GdB 20
Bereits das LSG Berlin-Brandenburg hatte 2010 eine PBC nach Nr. 10.3.5 analog zur chronischen Hepatitis bewertet. Wegen eingetretener Stabilisierung und fehlender klinisch-entzündlicher Aktivität hielt der Senat GdB 20 für angemessen und GdB 30 für nicht gerechtfertigt.
LSG Berlin-Brandenburg
14.10.2010 – L 13 SB 14/08
Damit stehen zwei obergerichtliche Entscheidungen für dieselbe Grundidee: Bei PBC ist nicht der Name der Krankheit, sondern der tatsächlich festgestellte Leberzustand maßgeblich.
4. PSC: gleiche Bewertungsmethode, aber dünne veröffentlichte SB-Rechtsprechung
Die VMG stellen die primär sklerosierende Cholangitis der PBC gleich: Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zu Nr. 10.3.1 oder 10.3.2. Für eine nicht transplantierte PSC mit sauber begründetem Einzel-GdB ist die veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung bislang auffallend dünn.
Der bereits ausgewertete Fall L 7 SB 86/21 zeigt eine schwere PSC-Verlaufskonstellation mit späterer Lebertransplantation und erneuter Erkrankungs-/Abstoßungsproblematik. Er ist für die Krankheitsentwicklung wertvoll, aber kein sauberer Präzedenzfall für den GdB einer noch nicht transplantierten PSC.
LSG Sachsen-Anhalt
22.08.2022 – L 7 SB 86/21
Für die Praxis müssen deshalb insbesondere Cholestase, Bilirubin/AP/Gamma-GT, rezidivierende Cholangitiden, dominante Stenosen, Juckreiz, Ikterus, Fibrose-/Zirrhosegrad und Komplikationen dokumentiert und anschließend in die Raster 10.3.1 bzw. 10.3.2 eingeordnet werden.
5. Cholezystektomie: Der Verlust der Gallenblase allein schafft keinen GdB
Das LSG Sachsen-Anhalt formuliert die Systematik besonders klar: Ohne wesentliche Störungen GdB 0. Bestehen fortdauernde Beschwerden, wird wie bei Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten bewertet. Koliken in Abständen von mehreren Monaten oder Entzündungen im Abstand mehrerer Jahre liegen im Rahmen 0–10 .
LSG Sachsen-Anhalt
26.01.2010 – L 7 SB 65/06
Die neuere Rechtsprechung bestätigt die funktionale Sicht: Im Urteil L 8 SB 1725/25 führte der Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Beschwerden zu keinem eigenständigen höheren GdB.
LSG Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1725/25
6. GdB 10 nach Gallenblasenverlust: nur als ergänzende Vergleichsfälle
In L 11 SB 267/12 war der Verlust der Gallenblase in der Verwaltungsbewertung mit Einzel-GdB 10 aufgeführt. Das Berufungsverfahren betraf jedoch das Merkzeichen aG. Die Entscheidung ist daher kein materieller Gallenblasen-Leitfall , sondern nur ein ergänzender Vergleich.
LSG Berlin-Brandenburg
14.08.2013 – L 11 SB 267/12
Auch L 9 SB 235/99 ist nur historisch ergänzend: In einer früheren Verwaltungsbewertung wurde der Verlust der Gallenblase intern mit 10 geführt; später wurden die Verdauungsfolgen nach Dickdarmteilresektion und Cholezystektomie gemeinsam betrachtet. Daraus folgt kein isolierter moderner GdB-10-Rechtssatz.
LSG Niedersachsen-Bremen
23.06.2003 – L 9 SB 235/99
7. Morbus Meulengracht: Diagnose ohne Funktionsverlust regelmäßig kein eigener GdB
Der bereits ausgewertete Fall L 7 SB 31/10 zeigt für den Morbus Meulengracht den entscheidenden Grundsatz: Ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigung ist kein eigener GdB anzusetzen. Die Diagnose oder laborchemische Besonderheit allein genügt nicht.
LSG Sachsen-Anhalt
19.02.2014 – L 7 SB 31/10
Bei angeborenen schwereren Galletransportstörungen – etwa Gallengangsatresie – bleibt der ausdrückliche VMG-Rahmen maßgeblich. Für diese pädiatrischen Konstellationen findet sich bislang keine belastbare veröffentlichte obergerichtliche SB-Rechtsprechung, die eine zusätzliche eigenständige Schwellenmatrix ermöglichen würde.
8. Keine Doppelbewertung von Juckreiz, Magenbeschwerden oder extrahepatischen Folgen
L 3 SB 185/13 zeigt zugleich ein wichtiges methodisches Problem. Dort waren Juckreiz bereits im dermatologischen Funktionssystem und Magenbeschwerden als eigenständiges Magenleiden berücksichtigt. Solche Folgen dürfen nicht nochmals allein wegen ihres möglichen Zusammenhangs mit der PBC ein zweites Mal in die Leberbewertung eingestellt werden.
9. Tumoren der Gallenblase und Gallenwege: feste Heilungsbewährung
Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen- oder Gallenwegstumors beträgt der GdB während der ersten fünf Jahre 100 ; beim Papillentumor 80 . Nach Ablauf der Heilungsbewährung werden die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen neu bewertet. Die allgemeinen Grundsätze der Heilungsbewährung sind bereits in der Rechtsprechung des BSG geklärt.
BSG
09.08.1995 – 9 RVs 14/94 – allgemeine Grundsätze der Heilungsbewährung
10. Rechtsprechungsmatrix zu Nr. 10.3.5
| Konstellation | Entscheidung | Bewertung / Aussage |
|---|---|---|
| PBC, Zirrhose histologisch ausgeschlossen, geringe entzündliche Aktivität, asymptomatisch | L 3 SB 185/13 | GdB 20 ; nicht automatisch 30 |
| PBC im Zustand der Stabilisierung, keine klinisch-entzündliche Aktivität | L 13 SB 14/08 | GdB 20 |
| These „PBC stets mindestens GdB 30“ | B 9 SB 91/15 B | kein abstrakter Rechtssatz; Einzelfall- und Tatsachenbewertung |
| Gallenblasenverlust ohne wesentliche Störung | L 7 SB 65/06 | GdB 0 |
| seltenere Koliken / Entzündungen nach Cholezystektomie | L 7 SB 65/06 | 0–10 |
| Gallenblasenverlust in Verwaltungsbewertung | L 11 SB 267/12 | Einzel-GdB 10 mitgeführt; kein materieller Leitfall |
| historische Verwaltungsbewertung nach Cholezystektomie | L 9 SB 235/99 | intern GdB 10; Mischfall mit Darmfolgen |
| Morbus Meulengracht ohne Funktionsstörung | L 7 SB 31/10 | kein eigener GdB |
| PSC mit späterer Transplantation | L 7 SB 86/21 | Verlaufskonstellation, aber kein isolierter PSC-GdB |
11. Was sollte ein brauchbarer Befundbericht enthalten?
| Parameter | Bedeutung |
|---|---|
| Diagnose und Stadium | PBC/PSC, Gallensteinleiden, Cholangitis, postoperativer Zustand; bei PBC ausdrücklich klären, ob tatsächlich Zirrhose vorliegt. |
| Entzündliche Aktivität | Labor, Histologie, klinischer Verlauf; Zuordnung zu 10.3.1 bei Hepatitis-ähnlicher Aktivität. |
| Fibrose / Zirrhose / Elastographie | Abgrenzung zu 10.3.2; Kompensation oder Dekompensation dokumentieren. |
| Cholestase | Bilirubin, AP, Gamma-GT, Ikterus, Juckreiz. |
| Cholangitiden / Koliken | Häufigkeit, Dauer, Antibiotikatherapie, stationäre Aufenthalte, Fieber/Sepsis. |
| Gallenwegsstenosen | Dominante Strikturen, ERCP/PTCD/Stents, Wiederholungsinterventionen. |
| Intervallbeschwerden | Beschwerden zwischen akuten Episoden sind für die Schwelle 20–30 ausdrücklich relevant. |
| Komplikationen | Lang anhaltende Entzündungen, Abszesse, Pankreatitis nach Intervention, Sepsis oder andere relevante Folgen. |
| Nach Cholezystektomie | Nicht der Organverlust, sondern fortbestehende Beschwerden und funktionelle Folgen dokumentieren. |
| Extrahepatische Folgen | Eigenständig erfassen, aber Doppelbewertungen vermeiden. |
10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)
Bewertungsgrundsatz: Maßgeblich sind nicht die Diagnose, ein auffälliger Bildbefund oder die Einnahme von Pankreasenzymen für sich allein. Entscheidend sind die dauerhaften funktionellen Folgen: Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen, Schubhäufigkeit, Fettstühle und sonstige Zeichen der Maldigestion sowie die konkrete Beeinträchtigung des Allgemein-, Kräfte- und Ernährungszustandes.
Amtlicher Bewertungsrahmen nach Teil B Nr. 10.3.6 VMG
ohne wesentliche Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes
Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind weitere Funktionsbeeinträchtigungen – insbesondere Diabetes mellitus, Osteopathie, chronische Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung oder Milzverlust – gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung
1. Diagnose, Bildgebung und Laborwerte ersetzen keine Funktionsbewertung
Teil B Nr. 10.3.6 VMG bewertet die Auswirkungen der Bauchspeicheldrüsenerkrankung. Erhöhte Pankreasenzyme, Verkalkungen, Gangveränderungen, eine Pankreaszyste oder die Diagnose „chronische Pankreatitis“ sind wichtige medizinische Befunde, legen den GdB aber nicht für sich fest. Sie müssen mit dauerhaften Beschwerden und Teilhabefolgen zusammengeführt werden.
Das LSG Baden-Württemberg lehnte in L 6 SB 5459/11 einen Einzel-GdB für eine behauptete chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung ab, weil eine solche Erkrankung nach der gutachtlichen Beurteilung nicht nachgewiesen war. Die Entscheidung unterstreicht zunächst die vorgelagerte Beweisfrage: Ohne gesicherte dauerhafte Erkrankung und ohne objektivierbare Funktionsfolgen ist der Bewertungsrahmen der Nr. 10.3.6 nicht auszuschöpfen.
LSG Baden-Württemberg
24.10.2013 – L 6 SB 5459/11
2. GdB 0–10: keine wesentlichen Dauerbeschwerden, guter Ernährungszustand
Die unterste Stufe erfasst ausgeheilte akute Ereignisse ohne bleibende Funktionsbeeinträchtigung ebenso wie chronische Verläufe mit nur kurzen oder geringfügigen Beschwerden bei unbeeinträchtigtem Kräfte- und Ernährungszustand. Eine stationäre Behandlung beweist zwar die damalige Akuität, aber noch keine länger als sechs Monate fortbestehende Teilhabebeeinträchtigung.
Im Verfahren L 7 SB 52/12 waren innerhalb mehrerer Jahre wiederholt stationär behandelte Pankreatitisschübe dokumentiert. Die geklagten Bauchkrämpfe dauerten jedoch nur fünf bis zehn Minuten, erforderten keine Schmerzmedikation und der Ernährungszustand war gut. Das Sozialgericht hatte dafür GdB 10 angenommen; das LSG hielt trotz der von einer Behandlerin beschriebenen „geringen bis erheblichen Beschwerden“ höchstens GdB 20 für möglich.
LSG Sachsen-Anhalt
10.07.2013 – L 7 SB 52/12
Für eine nur vorübergehende, kurativ behandelte Bauchspeicheldrüsenentzündung enthält auch das Verfahren L 13 SB 37/23 ein wichtiges Abgrenzungsbeispiel: Nach Cholezystektomie, Stenteinlage in den Pankreasgang und Entfernung einer infizierten Pankreaszyste wurden keine dauerhaften Funktionsfolgen festgestellt. Die Vorinstanz setzte deshalb keinen messbaren GdB an. Das LSG hob die Entscheidung allerdings wegen unzureichender Sachaufklärung insgesamt auf und verwies zurück; die pankreasbezogene Bewertung ist daher kein selbständig bestätigter Leitsatz des LSG.
LSG Nordrhein-Westfalen
10.05.2024 – L 13 SB 37/23
3. GdB 20: Beschwerden vorhanden, aber kein reduzierter Kräfte- und Ernährungszustand
Mehrere Entscheidungen stützen GdB 20 als typischen unteren Wert, wenn Beschwerden vorhanden sind, aber Gewicht, Allgemeinzustand und Ernährungslage nicht relevant herabgesetzt sind.
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte in L 13 SB 150/12 einen GdB 20 für den zusammengefassten Funktionskomplex aus chronischer Pankreatitis, Fettleber und Gallenblasenverlust. Nach den Feststellungen bestand eine erhöhte Stuhlfrequenz, jedoch kein reduzierter Allgemein- oder Ernährungszustand und keine behandlungsbedürftige außergewöhnliche Schmerzsymptomatik. Weil mehrere Verdauungsleiden gemeinsam bewertet wurden, ist die Entscheidung kein isolierter Pankreas-Musterfall; sie eignet sich aber gut für die Grenze 20 zu 30.
LSG Berlin-Brandenburg
22.11.2012 – L 13 SB 150/12
Das SG Aachen bewertete eine chronische Pankreatitis trotz Enzymsubstitution mit Pankreatin (Kreon®) nur mit GdB 10. Ausschlaggebend war, dass eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht objektiviert war. Die Entscheidung zeigt: Die Verordnung eines Enzympräparats ist kein eigener GdB-Tatbestand. Entscheidend bleibt, ob trotz bedarfsgerechter Therapie relevante Maldigestion, Gewichtsverlust oder andere Funktionsfolgen fortbestehen.
SG Aachen
14.06.2016 – S 12 SB 541/15
4. Die Schwelle über GdB 20: Beschwerden und Zustandsbeeinträchtigung müssen belegt sein
Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Schwelle besonders prägnant formuliert: Eine höhere Bewertung als 20 setzt mehr als geringe Beschwerden und zumindest eine geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes voraus. Beide Bewertungsachsen sollten deshalb getrennt und möglichst über einen längeren Zeitraum dokumentiert werden.
| Bewertungsachse | Geeignete Dokumentation |
|---|---|
| Schmerzen | Häufigkeit, Dauer, Intensität, Ausstrahlung, Nachtbeschwerden, Bedarfs- und Dauermedikation, Schmerztherapie |
| Entzündungsschübe | Datum, Dauer, Labor und Bildgebung, ambulante oder stationäre Behandlung, Arbeitsunfähigkeitszeiten |
| Exokrine Insuffizienz | fäkale Elastase, Fettstühle, Stuhlfrequenz, Gewichtsverlauf, Enzymdosis und Wirkung der Substitution |
| Ernährungszustand | Gewichts- und BMI-Verlauf, unbeabsichtigter Gewichtsverlust, Albumin, Mangelzustände, besondere Kostform |
| Allgemein- und Kräftezustand | Erschöpfbarkeit, körperliche Belastbarkeit und konkrete Einschränkungen im Tagesablauf |
| Komplikationen | Pseudozysten, Stenosen, Cholangitiden, operative oder endoskopische Folgeeingriffe |
5. GdB 30–40: in der veröffentlichten Rechtsprechung keine saubere automatische Fallgruppe
Der amtliche Rahmen 20–40 erlaubt die Ausschöpfung nach oben, wenn erhebliche oder anhaltende Beschwerden mit einer geringen bis mäßigen Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes zusammentreffen. Die ausgewertete veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre enthält jedoch keinen hinreichend klaren isolierten Musterfall, aus dem sich eine starre Formel „Befund X = GdB 30 oder 40“ ableiten ließe.
Im Verfahren L 13 SB 106/12 waren für chronische Pankreatitis, Fettleber, Gallenblasenverlust und Zustand nach Pankreaskopfresektion zunächst verwaltungsintern GdB 40, später sachverständig nur noch GdB 20 angesetzt worden. Das Berufungsverfahren betraf aber allein die Merkzeichen G und B. Der Senat hat die pankreasbezogene GdB-Höhe deshalb nicht als materiellen Streitpunkt entschieden. Die Angaben sind ein nützlicher Verlaufshinweis, aber kein Präjudiz für GdB 40 nach Pankreaskopfresektion.
LSG Berlin-Brandenburg
12.12.2013 – L 13 SB 106/12
6. GdB 50–80: starke Beschwerden, Fettstühle und deutliche Zustandsminderung
Der obere Bewertungsrahmen verlangt nach dem Wortlaut der VMG eine besonders belastende Gesamtkonstellation. Starke Beschwerden und Fettstühle müssen zusammen mit einer deutlichen bis ausgeprägten Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes betrachtet werden. Die bloße Diagnose einer schweren exokrinen Pankreasinsuffizienz oder ein sehr niedriger Elastasewert genügt nicht automatisch, wenn die funktionellen Auswirkungen durch Enzymsubstitution weitgehend ausgeglichen werden.
Im veröffentlichten ausgewerteten Bestand findet sich kein moderner BSG-/LSG-Fall, der einen isolierten GdB zwischen 50 und 80 nach Nr. 10.3.6 anhand konkreter Befunde tragend festsetzt. Diese Rechtsprechungslücke darf nicht durch die Übertragung von Werten aus Renten-, Krankenversicherungs- oder Pflegeverfahren geschlossen werden. Maßgeblich bleiben der amtliche Tabellenwortlaut und die nachgewiesenen Funktionsfolgen des Einzelfalls.
7. Exokrine und endokrine Funktion auseinanderhalten
Nr. 10.3.6 betrifft ausdrücklich die exkretorische bzw. exokrine Funktion der Bauchspeicheldrüse: Verdauungsenzyme, Maldigestion, Fettstühle und daraus folgende Ernährungsdefizite. Ein infolge der Pankreaserkrankung oder Pankreasresektion entstandener Diabetes mellitus betrifft demgegenüber die endokrine Funktion und ist nach Teil B Nr. 15.1 VMG zu bewerten.
Nach Teilentfernung oder vollständiger Entfernung des Pankreas können daher mehrere eigenständige Folgen nebeneinander zu prüfen sein. Sie werden nicht rechnerisch addiert. Bei der Gesamt-GdB-Bildung ist zu prüfen, ob sie verschiedene Teilhabebereiche betreffen oder sich überschneiden. Dasselbe gilt für Osteopathie, Cholangitiden, Folgen einer Magenteilresektion und den Verlust der Milz.
8. Pankreasresektion: Nicht der Organverlust, sondern die verbleibenden Folgen zählen
Außerhalb der Heilungsbewährung für einen malignen Tumor enthält Nr. 10.3.6 keinen festen GdB allein für eine Teil- oder Totalentfernung der Bauchspeicheldrüse. Zu bewerten sind die verbleibende exokrine Insuffizienz, Schmerzen, Ernährungsfolgen und die gesondert genannten weiteren Funktionsbeeinträchtigungen. Der Operationsumfang ist damit ein wichtiges medizinisches Indiz, ersetzt aber nicht die Funktionsbeschreibung.
9. Maligner Bauchspeicheldrüsentumor: fünf Jahre GdB 100
Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist während einer fünfjährigen Heilungsbewährung GdB 100 vorgesehen. Der Wert folgt unmittelbar aus Nr. 10.3.6 VMG und setzt während dieses Zeitraums keine zusätzliche Herleitung aus Schmerzen, Gewichtsverlust oder Enzymmangel voraus.
Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist der GdB nicht automatisch auf null herabzusetzen. Dann sind sämtliche dauerhaften Operations- und Behandlungsfolgen nach ihrer tatsächlichen Ausprägung neu zu bewerten: exokrine Insuffizienz nach Nr. 10.3.6, Diabetes nach Nr. 15.1 sowie gegebenenfalls weitere ausdrücklich genannte Folgen.
10. Rechtsprechungsmatrix zu Nr. 10.3.6
| Entscheidung | Sachverhalt / Wert | Aussagekraft für 10.3.6 |
|---|---|---|
| LSG NRW 10.05.2024 – L 13 SB 37/23 | akute biliäre Pankreatitis, Stent und Zystenbehandlung; Vorinstanz: kein Dauer-GdB | Nur Abgrenzungsfall. LSG hob wegen Ermittlungsdefiziten auf; keine materielle Bestätigung der Einzelbewertung. |
| SG Aachen 14.06.2016 – S 12 SB 541/15 | chronische Pankreatitis, Kreon®; keine objektivierte Zustandsminderung | GdB 10; Enzymsubstitution allein rechtfertigt keine höhere Stufe. |
| LSG Baden-Württemberg 24.10.2013 – L 6 SB 5459/11 | behauptete chronische Pankreatitis nicht nachgewiesen | Kein eigener GdB ohne gesicherte Erkrankung und Funktionsfolgen. |
| LSG Berlin-Brandenburg 12.12.2013 – L 13 SB 106/12 | Pankreatitis, Pankreaskopfresektion, Gallenblasenverlust; Verwaltungswert 40, später Gutachtenwert 20 | Keine tragende GdB-Entscheidung; Streit betraf Merkzeichen G und B. |
| LSG Sachsen-Anhalt 10.07.2013 – L 7 SB 52/12 | wiederholte Schübe; kurze geringe Schmerzen; guter Ernährungszustand | Allenfalls GdB 20; oberhalb 20 sind mehr als geringe Beschwerden und wenigstens geringe Zustandsminderung nötig. |
| LSG Berlin-Brandenburg 22.11.2012 – L 13 SB 150/12 | Pankreatitis, Fettleber und Gallenblasenverlust; erhöhte Stuhlfrequenz, keine Zustandsminderung | GdB 20 für den kombinierten Verdauungskomplex; kein isolierter Pankreaswert. |
11. Was sollte ein brauchbarer gastroenterologischer Befundbericht enthalten?
| Parameter | Bedeutung für die GdB-Einstufung |
|---|---|
| Gesicherte Diagnose und Verlauf | akut, rezidivierend oder chronisch; Ätiologie; Zeitpunkte und Dauer der Schübe |
| Schmerzprofil | Häufigkeit, Dauer, Intensität, Nachtbeschwerden, Analgetika und Schmerztherapie |
| Exokrine Funktion | fäkale Elastase, Steatorrhö/Fettstühle, Stuhlfrequenz und Maldigestionszeichen |
| Enzymtherapie | Präparat, Lipaseeinheiten pro Mahlzeit, Einnahmetreue, Wirkung und verbleibende Beschwerden |
| Kräfte- und Ernährungszustand | Gewichtsverlauf, BMI, Muskelmasse, Albumin, fettlösliche Vitamine und sonstige Mangelzustände |
| Bildgebung und Komplikationen | Verkalkungen, Gangveränderungen, Zysten, Stenosen, Nekrosen und Folgeeingriffe |
| Operationen | Art und Umfang der Resektion; funktionelle Folgen statt bloßer Operationsbezeichnung |
| Endokrine Folgen | Diabetes mellitus gesondert nach Nr. 15.1 prüfen |
| Alltagsfolgen | Nahrungsaufnahme, Toilettenbedarf, Belastbarkeit, Schlaf, Wegefähigkeit und soziale Aktivitäten |

