Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
Verdauungsorgane

Rechtsstand: 29.09.2026 · Teil B Nr. 10 VersMedV

Urteile: Morbus Crohn
Amtlicher Text

Teil B Nr. 10 – Verdauungsorgane

10.1 Speiseröhrenkrankheiten

Traktionsdivertikel je nach Größe und Beschwerden

0-10

Pulsionsdivertikel

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden

0-10

mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

20-40

Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme

0-10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme

20-40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration

50-70

Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch Aspiration) sind zusätzlich zu bewerten.

Organische Stenose der Speiseröhre (z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur)

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden

0-10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)

20-40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

50-70

Refluxkrankheit der Speiseröhre

mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß

10-30

Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeit

je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

80-100

Speiseröhrenersatz

Der GdS ist nach den Auswirkungen (z. B. Schluckstörungen, Reflux, Narben) jedoch nicht unter 20 zu bewerten.

10.2 Magen- und Darmkrankheiten

Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.

10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (chronisch rezidivierende Geschwüre, Intervallbeschwerden)

mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren

0-10

mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes

20-30

mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes

40-50

Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.

Chronische Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut)

0-10

Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)

0-10

Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie

mit guter Funktion, je nach Beschwerden

0-10

mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)

20-40

Totalentfernung des Magens

ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes je nach Beschwerden

20-30

bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)

40-50

Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms

50

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand

80-100

10.2.2 Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion)

ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen

0-10

mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)

20-30

mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes

40-50

Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes (z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie)

ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung

10-20

mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung

30-40

mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung

50

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung

60-70

Kurzdarmsyndrom im Kindesalter

mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung

50-60

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)

70-100

Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)

mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)

10-20

mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)

30-40

mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)

50-60

mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)

70-80

Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.

Zöliakie, Sprue

ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie

20

bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) sind - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands - höhere Werte angemessen.

Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren

nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden

50

mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

70-80

GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren

nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren

wenigstens 80

mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

100

10.2.3 Bauchfellverwachsungen

ohne wesentliche Auswirkung

0-10

mit erheblichen Passagestörungen

20-30

mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen

40-50

10.2.4 Hämorrhoiden

ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung

0-10

mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen

20

Mastdarmvorfall

klein, reponierbar

0-10

sonst

20-40

Afterschließmuskelschwäche

mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem, unwillkürlichem Stuhlabgang

10

sonst

20-40

Funktionsverlust des Afterschließmuskels

wenigstens 50

Fistel in der Umgebung des Afters

geringe, nicht ständige Sekretion

10

sonst

20-30

Künstlicher After

mit guter Versorgungsmöglichkeit

50

sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstige Position)

60-80

Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen.

10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse

Der GdS für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und der Bauchspeicheldrüse wird bestimmt durch die Art und Schwere der Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der serologische Nachweis von Antikörpern als Nachweis einer durchgemachten Infektion (Seronarbe) rechtfertigt allein noch keinen GdS.

10.3.1 Chronische Hepatitis

Unter dem Begriff „chronische Hepatitis" werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher: „chronische Hepatitis ohne Progression" <chronisch-persistierende Hepatitis> und „chronische Hepatitis mit Progression" <chronisch aktive Hepatitis> Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.

Die gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht auf dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter, auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologischen Nachweis des Grades der nekroinflammatorischen Aktivität (Grading) und des Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige Verlaufskontrollen und die Beachtung der Differentialdiagnose erforderlich. Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im Leidensverlauf.

Der GdS und die Leidensbezeichnung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen - berücksichtigt sind.

Chronische Hepatitis

ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität

20

ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression

mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität

30

ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, gering entzündliche Aktivität

mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität

40

ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, mäßig entzündliche Aktivität

mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität, ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, stark entzündliche Aktivität, je nach Funktionsstörung

50-70

Alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger")

10

bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis.

Bei Vorliegen eines histologischen Befundes gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonderheiten:

Die histopathologische Bewertung der chronischen Virushepatitis umfasst die nekroinflammatorische Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging). Der GdS ergibt sich aus folgender Tabelle, wobei die genannten GdS-Werte die üblichen klinischen Auswirkungen mit umfassen.

nekro-inflammatorische AktivitätFibrose null - geringFibrose mäßigFibrose stark
gering202030
mäßig304040
stark506070

Anmerkung:

Die Auswertung des histologischen Befundes soll sich an dem modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) ausrichten. Eine geringe nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und eine starke nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der Punktzahl 3 und eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.

Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:

ALAT-/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität.

ALAT-/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer geringen (klinisch-) entzündlichen Aktivität

ALAT-/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer mäßigen (klinisch-) entzündlichen Aktivität

ALAT-/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer starken (klinisch-) entzündlichen Aktivität

Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufs einfügen.

10.3.2 Fibrose der Leber ohne Komplikationen

0-10

Leberzirrhose

kompensiert, inaktiv

30

kompensiert, gering aktiv

40

kompensiert, stärker aktiv

50

dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)

60-100

10.3.3 Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion

0-10

Toxischer Leberschaden

Der GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.

Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose)

Der GdS ist analog zur dekompensierten Leberzirrhose zu beurteilen.

Nach Leberteilresektion ist der GdS allein davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.

10.3.4 Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100

Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); GdS während dieser Zeit 100. Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression wenigstens 60

10.3.5 Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis

GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.

Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen)

mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren

0-10

mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden

20-30

mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen

40-50

Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen der Galle (z. B. intra-, extrahepatische Gallengangsatresie), metabolische Defekte (z. B. Meulengracht-Krankheit)

ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden

0-10

mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), ohne Leberzirrhose

20-40

mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), mit Leberzirrhose

50

mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), mit dekompensierter Leberzirrhose

60-100

Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.

Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen

0

bei fortbestehenden Beschwerden wie bei Gallenwegskrankheiten

Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor

100

bei Papillentumor

80

10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen

ohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

0-10

geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

20-40

starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes

50-80

Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen.

Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100.

Versorgungsmedizinische Grundsätze Kommentar – Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Redaktioneller Kommentar

Ziffer 10 – Verdauungsorgane

Einordnung der Bewertungsmerkmale und Auswertung der Rechtsprechung.

10. Verdauungsorgane

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 10 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe.

10.1 Speiseröhrenkrankheiten

Bewertungsgrundsatz: Bei Speiseröhrenkrankheiten kommt es nicht allein auf den endoskopischen oder radiologischen Befund an. Ausschlaggebend sind vor allem die tatsächliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, die Einschränkung der Kostform, die Essdauer, Regurgitation und Aspiration, der Kräfte- und Ernährungszustand sowie Auswirkungen auf Nachbarorgane.

Traktionsdivertikel

je nach Größe und Beschwerden

0–10

Pulsionsdivertikel

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden

0–10

mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

20–40

Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme

0–10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme

20–40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration

50–70

Auswirkungen auf Nachbarorgane, zum Beispiel durch Aspiration, sind zusätzlich zu bewerten.

Organische Stenose der Speiseröhre

z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur

ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Größe und Beschwerden

0–10

mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme, je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)

20–40

mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

50–70

Refluxkrankheit der Speiseröhre

mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß

10–30

Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdS während dieser Zeit je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

80–100

Speiseröhrenersatz

Der GdS richtet sich nach den Auswirkungen, zum Beispiel Schluckstörungen, Reflux und Narben.

Mindestwert

nicht unter 20

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 10.1 VMG

Die veröffentlichte Rechtsprechung ist deutlich dichter zur Refluxkrankheit als zu Achalasie, schweren Stenosen, Speiseröhrenersatz oder dem Zustand nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors. Aus den ausgewerteten Entscheidungen lässt sich dennoch eine klare funktionelle Linie ableiten: Nicht der morphologische Befund, sondern die konkrete Behinderung der Nahrungsaufnahme und die daraus folgenden Teilhabeeinschränkungen bestimmen den GdB.

Schwellenmatrix aus der Rechtsprechung

Bewertungsbereich Typische Kriterien Rechtsprechung
kein messbarer GdB / 0 Divertikel ohne Behinderung der Nahrungsaufnahme und ohne Nachbarorganauswirkungen; Reflux ohne anhaltende Beschwerden LSG Mecklenburg-Vorpommern – L 3 SB 1/10
GdB 10 leichte oder medikamentös gut kontrollierte Refluxbeschwerden; guter Kräfte- und Ernährungszustand; Stenose ohne relevante Behinderung der Nahrungsaufnahme L 8 SB 3245/09; L 3 SB 1/19; L 13 SB 108/17; S 1 SB 2687/16; S 6 SB 52/17
GdB 20 fortdauernde, insbesondere nächtliche Refluxbeschwerden; Hiatushernie; mittelschwere Symptomatik; noch ausreichende Behandelbarkeit und keine ausgeprägten funktionellen Folgen L 6 SB 636/18; L 8 SB 1623/05
GdB 30 bei Reflux vom Tabellenrahmen umfasst, aber in der ausgewerteten obergerichtlichen Rechtsprechung kein sauberer Reflux-Alleinfall; ein Mischfall im Funktionssystem Verdauung erreichte 30 L 7 SB 97/01 – nur als Mischfall
GdB 20–40 bei Stenosen/Achalasie deutliche Behinderung der Nahrungsaufnahme, insbesondere eingeschränkte Kostform und verlängerte Essdauer; belastbare Einzelfalldokumentation erforderlich VMG; veröffentlichte SB-Rechtsprechung dünn
GdB 50–70 erhebliche Beeinträchtigung von Kräfte- und Ernährungszustand, bei funktionellen Stenosen zusätzlich häufige Aspiration VMG; kein sauberer obergerichtlicher Schwellenfall im ausgewerteten Bestand

1. Divertikel: Anatomischer Befund allein genügt nicht

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat ein Ösophagusdivertikel ohne Behinderung der Nahrungsaufnahme und ohne Auswirkungen auf Nachbarorgane mit GdB 0 bewertet. Auch eine Refluxkrankheit ohne anhaltende Refluxbeschwerden führte dort zu keinem messbaren GdB. Die Entscheidung zeigt besonders deutlich, dass eine Diagnose oder ein bildgebender Befund allein nicht genügt.

2. Speiseröhrenstenose: Entscheidend ist die Nahrungsaufnahme

Besonders aussagekräftig ist L 8 SB 3245/09. Trotz ringförmiger Stenose und zeitweiser Pseudomembranbildung blieb es bei GdB 10 , weil keine Störung der Nahrungsaufnahme bestand. Damit ist für die Praxis klar: Endoskopische oder anatomische Auffälligkeiten ersetzen nicht den Nachweis einer funktionellen Schluck- oder Ernährungsstörung.

3. Refluxkrankheit: Die Schwelle zwischen GdB 10 und 20

Die Rechtsprechung erlaubt hier inzwischen eine recht klare Abstufung. Bei nur leichter Entzündungsaktivität, bedarfsweiser oder erfolgreicher medikamentöser Behandlung und gutem Allgemein- und Ernährungszustand bleibt es regelmäßig bei GdB 10 . Fortdauernde, insbesondere nächtliche Refluxbeschwerden mit Hiatushernie können dagegen GdB 20 rechtfertigen.

Das LSG Baden-Württemberg hat in L 6 SB 636/18 GdB 20 angenommen, weil die Beschwerden fortbestanden und insbesondere nachts auftraten. Ein höherer Wert wurde abgelehnt, weil die Symptomatik noch als mittelschwer beschrieben war, die Auswirkungen auf Nachbarorgane gering blieben und weiterhin eine ausreichende Behandelbarkeit mit Protonenpumpenhemmern bestand.

In L 8 SB 1623/05 wurden Refluxkrankheit und Speiseröhrengleitbruch zusammen mit GdB 20 bewertet. Die ärztlich vorgeschlagene Bewertung von 30 bis 40 wurde ausdrücklich verworfen, weil keine ausgeprägten Funktionsstörungen belegt waren.

4. Reflux: GdB 10 bei geringer oder kontrollierter Symptomatik

Mehrere Entscheidungen bestätigen den unteren Bereich. Das Hessische LSG hat 2025 einen höheren Wert als 10 mangels nachvollziehbarer Befunde abgelehnt. Das SG Fulda hatte in derselben Sache trotz früherer Refluxösophagitis, Barrett-Befund und Fundoplikatio auf die aktuelle Situation abgestellt: nur bedarfsweise PPI, guter Allgemein- und Ernährungszustand und keine hinreichend aktuellen Befunde für stärkere Auswirkungen. Auch das SG Karlsruhe bewertete eine leichtgradige Refluxösophagitis mit geringer Entzündungsaktivität und ausreichender PPI-Behandelbarkeit mit GdB 10.

5. Barrett-Ösophagus, Fundoplikatio und Therapie

Ein Barrett-Befund oder ein Zustand nach Antirefluxoperation führt nicht automatisch zu einem höheren GdB. Maßgeblich bleiben die gegenwärtigen funktionellen Auswirkungen. Umgekehrt darf die Möglichkeit einer Behandlung nicht mit Beschwerdefreiheit gleichgesetzt werden: Entscheidend ist, welche Beschwerden unter der tatsächlich durchgeführten Therapie fortbestehen.

Für Befundberichte sind deshalb insbesondere Dauer und Intensität der PPI-Therapie, fortbestehende Nachtbeschwerden, Regurgitationen, Schluckstörungen und postoperative Folgen zu dokumentieren.

6. Achalasie und Ösophagospasmus

Für die höheren Bewertungsstufen bei Achalasie ist die veröffentlichte Schwerbehindertenrechtsprechung erstaunlich dünn. Das Bayerische LSG hatte einen Fall mit Achalasie, häufigen Regurgitationen, Ausspucken, Aufstoßen und Hustenanfällen zu beurteilen. Das Verfahren betraf jedoch das Merkzeichen RF; die Achalasie wurde nicht isoliert mit einem eigenen GdB bewertet. Die Entscheidung ist deshalb kein Schwellenfall für die Höhe des GdB , zeigt aber, welche tatsächlichen Auswirkungen bei der Begutachtung relevant sein können.

7. GdB 30 bei Reflux: Vorsicht mit Mischfällen

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat 2002 im Funktionssystem Verdauung GdB 30 für noch vertretbar gehalten. Der Fall darf jedoch nicht als Beleg „Reflux = GdB 30“ verwendet werden: Bewertet wurde eine Kombination aus Lactoseintoleranz mit strikter Karenz, Refluxösophagitis und chronischer Gastritis. Für die obere Grenze des Refluxrahmens fehlt im ausgewerteten Bestand weiterhin ein sauberer obergerichtlicher Reflux-Alleinfall.

8. Maligner Speiseröhrentumor und Speiseröhrenersatz

Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors sehen die VMG für fünf Jahre eine Heilungsbewährung mit GdB 80 bis 100 vor, abhängig vom Kräfte- und Ernährungszustand. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist nicht schematisch ein bestimmter Rest-GdB fortzuschreiben; maßgeblich sind die verbliebenen Funktionsfolgen.

Beim Speiseröhrenersatz ist der GdB nach den Auswirkungen – insbesondere Schluckstörungen, Reflux und Narben – zu bestimmen, jedoch nicht unter 20 . Für beide Bereiche ließ sich in der gezielten Recherche keine belastbare Serie veröffentlichter BSG-/LSG-SB-Entscheidungen finden. Die Seite trennt deshalb bewusst den verbindlichen VMG-Maßstab von der nur punktuell vorhandenen Rechtsprechung.

9. Was sollte im Befundbericht dokumentiert werden?

Besonders aussagekräftig Warum?
Welche Kostform ist möglich: fest, weich, püriert, flüssig? Unmittelbarer Maßstab bei Stenosen und Achalasie
Dauer einer Mahlzeit, Häufigkeit von Pausen/Nachtrinken Objektiviert die praktische Behinderung der Nahrungsaufnahme
Dysphagie, Odynophagie, Regurgitation, Erbrechen Beschreibt die konkrete Funktionsstörung
Nächtliche Refluxbeschwerden Wichtig für die Abgrenzung GdB 10/20 bei Reflux
Aspiration, Hustenanfälle, Aspirationspneumonien Nachbarorganauswirkungen sind zusätzlich zu bewerten
Gewichtsverlauf, BMI, Eiweiß, Eisen, Vitamine Belegt Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand
Dilatationen, Botulinumtoxin, POEM, Operationen, Stent Zeigt Therapiebedarf und strukturelle Schwere
PPI-Dosis und Beschwerden trotz Therapie Beurteilung der verbleibenden Refluxbelastung
Stimme, Atemwege, Zähne oder Lunge als Nachbarorgane Kann eine zusätzliche Bewertung erforderlich machen

Entscheidungsübersicht

Entscheidung Bedeutung für 10.1
Hessisches LSG
28.01.2025 – L 3 SB 1/19
Refluxkrankheit: kein höherer GdB als 10
LSG Baden-Württemberg
21.02.2019 – L 6 SB 636/18
nächtlicher, fortdauernder Reflux + Hiatushernie → GdB 20
LSG Berlin-Brandenburg
28.03.2019 – L 13 SB 108/17
Refluxkrankheit → GdB 10
SG Fulda
22.10.2018 – S 6 SB 52/17
Reflux nach Fundoplikatio/Barrett-Anamnese, bedarfsweise PPI → GdB 10
SG Karlsruhe
23.03.2017 – S 1 SB 2687/16
leichtgradige Refluxösophagitis, PPI-behandelbar → GdB 10
LSG Mecklenburg-Vorpommern
05.03.2014 – L 3 SB 1/10
Ösophagusdivertikel ohne Funktionsfolge + Reflux ohne Dauerbeschwerden → GdB 0
LSG Baden-Württemberg
14.12.2012 – L 8 SB 3245/09
ringförmige Stenose ohne Behinderung der Nahrungsaufnahme → GdB 10
LSG Baden-Württemberg
21.09.2007 – L 8 SB 1623/05
Reflux + Speiseröhrengleitbruch → GdB 20; 30–40 abgelehnt
Bayerisches LSG
11.03.2002 – L 18 SB 57/01
Achalasie mit Regurgitationen/Husten; kein isolierter GdB, RF-Verfahren
LSG Nordrhein-Westfalen
29.10.2002 – L 7 SB 97/01
GdB 30 nur für kombiniertes Funktionssystem Verdauung; kein reiner Refluxfall

Ergebnis: Für Reflux lässt sich eine belastbare Linie von 0/10 bis 20 herausarbeiten. Für GdB 30 sowie für die höheren Stufen bei Achalasie und organischen Stenosen ist die publizierte Schwerbehindertenrechtsprechung deutlich dünner. Deshalb sollten dort die konkreten VMG-Kriterien – Nahrungsaufnahme, Kostform, Essdauer, Aspiration sowie Kräfte- und Ernährungszustand – im Vordergrund stehen und nicht durch künstlich konstruierte „Urteilsschwellen“ ersetzt werden.

10.2 Magen- und Darmkrankheiten

Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.

10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden

Die Bewertung erfolgt funktionsbezogen. Maßgeblich sind insbesondere Rezidivhäufigkeit, Blutungen oder Stenosen, anhaltende Schmerzen, erforderliche Diät, Gewichtsverlauf sowie eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes. Die Diagnose eines Ulkus allein bestimmt den GdB nicht.

mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren

0–10

mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes

20–30

mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes

40–50

Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.

Rechtsprechung zum Geschwürsleiden

Die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung zu den höheren Ulkus-Stufen ist dünn. Die vorhandenen Entscheidungen belegen vor allem den unteren Bereich. Ein Ulcus ventriculi et duodeni wurde in einem Berliner Fall mit GdB 10 erfasst. In einem nordrhein-westfälischen Verfahren begründeten Ulcus duodeni und Refluxösophagitis nach internistischer Begutachtung keinen eigenständigen messbaren GdB; das Magen- und Zwölffingerdarmleiden blieb jedenfalls im Bereich bis 10.

LSG Berlin-Brandenburg
18.04.2013 – L 13 SB 11/10

LSG Nordrhein-Westfalen
29.11.2017 – L 10 SB 399/15

Chronische Gastritis

histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut

0–10

Die Rechtsprechung bewegt sich bei chronischer oder rezidivierender Gastritis regelmäßig im unteren Bewertungsbereich. Entscheidend bleibt, ob eine dauerhafte Funktionsstörung nachweisbar ist. Eine behandelte Helicobacter-pylori-Gastritis mit unauffälliger Abdomensonografie und ohne fortbestehende Funktionsfolgen kann sogar ohne messbaren GdB bleiben.

Gastritis: 0 oder 10?

GdB 10: Eine chronische Gastritis wurde vom LSG Nordrhein-Westfalen ausdrücklich mit GdB 10 bewertet; ergänzende Entscheidungen bestätigen diese Größenordnung bei Oberbauchbeschwerden bzw. rezidivierender Gastritis.

Kein GdB: Das LSG Sachsen-Anhalt verneinte 2023 eine GdB-relevante Dauerstörung, nachdem die Helicobacter-pylori-Infektion behandelt worden war und die bildgebende Diagnostik keinen relevanten Dauerbefund zeigte.

LSG Nordrhein-Westfalen
28.11.2014 – L 13 SB 415/12 ZVW

LSG Nordrhein-Westfalen
12.11.2014 – L 10 SB 136/13

LSG Berlin-Brandenburg
13.07.2016 – L 13 SB 92/15

LSG Sachsen-Anhalt
26.04.2023 – L 7 SB 7/22

Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)

Reizmagen

0–10

Auch hier ist die Funktionsbeeinträchtigung entscheidend. Die bloße Diagnose einer funktionellen Dyspepsie rechtfertigt den oberen Wert nicht automatisch.

Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie

mit guter Funktion, je nach Beschwerden

0–10

mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)

20–40

Für die Ausschöpfung des Rahmens sind Häufigkeit und Intensität der postoperativen Beschwerden, die Verträglichkeit der Kost, notwendige Ruhephasen nach Mahlzeiten, Durchfälle, Gewichtsverlauf und Auswirkungen auf den Alltag zu dokumentieren.

Totalentfernung des Magens

ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, je nach Beschwerden

20–30

bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)

40–50
Bewertung Rechtsprechungslinie Typische Indizien
GdB 20–30 Totalgastrektomie ohne relevante Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes stabiles Gewicht, guter Appetit, keine relevante Komplikation; Beschwerden können den oberen Wert 30 rechtfertigen
GdB 40 Komplikation eröffnet den höheren Rahmen auch bei normalem Ernährungszustand Dumping-Syndrom, rezidivierende Diarrhoen, ausgeprägte Nahrungsunverträglichkeiten
GdB 50 oberer Rand nur bei entsprechend hoher Intensität der Komplikationen bzw. deutlicher zusätzlicher Kräfte-/Ernährungsbeeinträchtigung schwere, nicht ausreichend vermeidbare Komplikationen, deutliche Gewichts-/Leistungsfolgen, erhebliche Einschränkung der Lebensführung

GdB 30 nach Totalgastrektomie

Das LSG Berlin-Brandenburg bewertete nach Ablauf der Heilungsbewährung den vollständigen Magenverlust mit GdB 30. Gewicht und Appetit waren stabil; eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes war nicht nachweisbar. Ein erst später dokumentiertes Dumping-Syndrom durfte für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden.

LSG Berlin-Brandenburg
18.02.2010 – L 11 SB 8/09

LSG Niedersachsen-Bremen
30.04.2003 – L 13 SB 33/01

Dumping-Syndrom: die Schwelle 40/50

Das Dumping-Syndrom ist in Nr. 10.2.1 ausdrücklich als Komplikation genannt. Bereits sein Vorliegen kann den Bewertungsrahmen 40–50 eröffnen; eine zusätzliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes ist wegen der Formulierung „und/oder“ nicht zwingend. Für die Ausschöpfung bis 50 kommt es jedoch auf die konkrete Intensität an.

LSG Sachsen-Anhalt: Spätdumping rechtfertigt 40, aber nicht automatisch 50

Nach Totalgastrektomie bestanden Nahrungsunverträglichkeiten, Völlegefühl, Durchfall, Herzrasen, Schweißausbrüche und hypoglykämieartige Beschwerden. Das Gewicht lag dennoch stabil im Normalbereich. Das Gericht ließ es bei GdB 40, weil die Beschwerden insbesondere nach Diätfehlern auftraten, Durchfälle bzw. Fettstühle eher selten waren und keine entsprechend schweren zusätzlichen Folgen dokumentiert waren.

LSG Sachsen-Anhalt
15.06.2016 – L 7 SB 8/14

LSG Berlin-Brandenburg: Diarrhoen als postoperative Komplikation

Bei einem Postgastrektomie-Syndrom mit zwei- bis dreimal täglichen rezidivierenden Diarrhoen war der Rahmen 40–50 eröffnet. Wegen normalen Kräfte- und Ernährungszustandes setzte der Senat für das Funktionssystem Verdauung GdB 40 an. Wichtig: Der im Tenor zugesprochene Gesamt-GdB 50 ist nicht mit einem „Magen-GdB 50“ gleichzusetzen. Er beruhte zusätzlich auf der nicht sicher ausschließbaren eigenständigen Relevanz eines Fatigue-Syndroms und der Beweislast im Herabsetzungsverfahren.

LSG Berlin-Brandenburg
23.01.2020 – L 13 SB 178/18

Fatigue nach Tumorbehandlung

Ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom wird nicht automatisch durch den GdB für die Totalgastrektomie mitabgegolten. Lässt es sich als eigenständige, nicht regelhafte Behandlungsfolge mit zusätzlichen Teilhabeeinschränkungen feststellen, ist eine gesonderte Bewertung zu prüfen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat dies in L 13 SB 178/18 ausdrücklich von den typischen Verdauungsfolgen der Gastrektomie getrennt.

Nach Entfernung eines malignen Magentumors

Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms

50

Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren, je nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand

80–100

Heilungsbewährung: Was geschieht nach Ablauf?

Die Heilungsbewährung berücksichtigt nicht nur die statistische Rezidivgefahr. Sie erfasst auch die vielfältigen körperlichen und seelischen Auswirkungen von Diagnose, Operation und Nachbehandlung. Nach rückfallfreiem Ablauf der vorgesehenen Zeit ist der hohe Tumor-GdB nicht automatisch fortzuschreiben; maßgeblich sind dann die tatsächlich verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.

BSG
09.08.1995 – 9 RVs 14/94

Wichtig: Der Ablauf der Heilungsbewährung bedeutet nicht, dass die Gastrektomie „wegfällt“. Der Magenverlust und seine Dauerfolgen sind anschließend nach Nr. 10.2.1 neu zu bewerten. Die Rechtsprechung zeigt hierfür – je nach Funktionsfolgen – insbesondere Werte von 30 oder 40.

Dokumentation für Antrag, Widerspruch und Begutachtung

Zu dokumentieren Warum bedeutsam?
Gewichtsverlauf, BMI, Laborwerte, Vitamin-/Eiweißmangel Kräfte- und Ernährungszustand
Anzahl und Größe der Mahlzeiten, Essintervalle Ausmaß der funktionellen Anpassung nach Resektion/Gastrektomie
Früh-/Spätdumping, Hypoglykämien, Herzrasen, Schweißausbrüche, Schwindel Art und Intensität postoperativer Komplikationen
Durchfälle, Fettstühle, Übelkeit, Erbrechen Komplikationsschwere und Resorption
Diät und Vermeidbarkeit der Beschwerden Abgrenzung 40 zu 50; Beschwerden nur bei vermeidbaren Diätfehlern sprechen gegen die volle Ausschöpfung
Ruhebedarf nach Mahlzeiten, Arbeitsunterbrechungen, Reise-/Freizeitbeschränkungen Teilhaberelevanz
Fatigue, Konzentrations- und Belastbarkeitsstörung gegebenenfalls eigenständige Funktionsbeeinträchtigung
Rezidivnachsorge und Zeitpunkt des Ablaufs der Heilungsbewährung Übergang von Tumorbewertung zur Bewertung der Dauerfolgen

Rechtsprechung: Zollinger-Ellison-Syndrom

Bei einem gutartigen Tumor aufgrund eines Zollinger-Ellison-Syndroms kommt eine analoge Bewertung nach den Vorgaben für Magen-Darm-Erkrankungen in Betracht. Zusätzlich sind Allgemeinzustand, Schwere der Organstörung und die Notwendigkeit besonderer Diätkost einzubeziehen.

LSG Sachsen-Anhalt
26.03.2013 – L 7 SB 4/09

10.2.2 Chronische Darmstörungen

irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion

ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen

0–10

mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)

20–30

mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes

40–50

Rechtsprechungsanalyse zu den klassischen chronischen Darmstörungen

Die folgenden Ausführungen betreffen den ersten Bewertungsblock der Nr. 10.2.2: irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis und Darmteilresektion. Morbus Crohn und Colitis ulcerosa werden wegen ihrer eigenständigen, umfangreichen Rechtsprechung gesondert behandelt. Rechtsprechungsstand: September 2026.

Entscheidend ist die Funktionsstörung – nicht die Diagnose

Nach der Rechtsprechung bestimmen weder die Diagnose noch der bloße anatomische Zustand die Höhe des GdB. Maßgeblich sind Häufigkeit, Dauer und Intensität der Darmbeschwerden sowie ihre Auswirkungen auf Allgemeinzustand, Ernährung, Kontinenz und Teilhabe. Deshalb kann eine Darmteilresektion ohne relevante Restbeschwerden nur einen GdB von 0–10 rechtfertigen, während ein Reizdarm mit mehrfach täglichen Durchfällen, Blähungen und Spasmen in den Bereich von 20–30 fallen kann.

Auslegung der Bewertungsmerkmale der Nr. 10.2.2

Die Rechtsprechung behandelt die in Nr. 10.2.2 genannten Merkmale nicht als starres Punkteschema. Beschwerden, Stuhlfrequenz, Kräfte- und Ernährungszustand, Therapiebelastung und weitere Teilhabefolgen sind im Zusammenhang zu würdigen. Dies zeigt besonders die Rechtsprechung zu Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Diese Entscheidungen werden im späteren CED-Kapitel ausführlich behandelt; für die allgemeine Auslegung der Nr. 10.2.2 sind bereits jetzt folgende Grundsätze bedeutsam:

Gesamtbetrachtung und wechselnder Verlauf

Lange schubfreie Phasen und ein innerhalb der Schübe wechselndes Beschwerdebild können gegen die Ausschöpfung des oberen Bewertungsrahmens sprechen. Die Regelbeispiele sind nicht isoliert, sondern im Gesamtbild der dauerhaft bestehenden Teilhabebeeinträchtigung zu würdigen.

LSG Nordrhein-Westfalen
13.06.2014 – L 13 SB 371/13

Regelbeispiele nicht zwingend kumulativ

Das SG Hannover versteht die Kriterien der Nr. 10.2.2 als Regelbeispiele, die nicht zwingend kumulativ vorliegen müssen. Es berücksichtigt auch nicht ausdrücklich genannte Auswirkungen wie Therapiebelastung und imperativen Stuhldrang. Diese erstinstanzliche Linie ist für die Auslegung bedeutsam, wird aber im CED-Kapitel mit der obergerichtlichen Rechtsprechung abgeglichen.

SG Hannover
24.07.2014 – S 25 SB 556/12

Kräfte- und Ernährungszustand bleibt ein zentrales Kriterium

Das Bayerische LSG hat bei gutem Kräfte- und Ernährungszustand trotz häufiger Durchfälle und postoperativer Folgen einen GdB von 50 abgelehnt. Die Entscheidung steht für eine eher strenge Auslegung und bildet einen wichtigen Vergleichsmaßstab für die spätere CED-Rechtsprechungsentwicklung.

Bayerisches LSG
25.04.2018 – L 2 SB 199/17

Körpergewicht darf nicht schematisch bewertet werden

Übergewicht schließt eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht automatisch aus. Bei langjähriger Cortisontherapie kann eine Gewichtszunahme therapiebedingt sein. Entscheidend bleibt die Gesamtbetrachtung, insbesondere des Kräftezustands, der Schubdauer und objektivierbarer Allgemeinfolgen.

LSG Niedersachsen-Bremen
24.02.2021 – L 13 SB 83/18

Einordnung: Diese CED-Entscheidungen werden hier nur insoweit herangezogen, als sie allgemeine Aussagen zur Auslegung der Nr. 10.2.2 enthalten. Die krankheitsspezifischen Fragen zu Morbus Crohn und Colitis ulcerosa – insbesondere GdB 10–20, 30–40, 50–60 und 70–80, Fisteln, Stenosen, Biologika, Anämie und postoperative Folgen – werden im anschließenden eigenen Kapitel vertieft.
Bewertungsbereich Typische Kriterien aus der Rechtsprechung
GdB 0–10 Organbefund oder Zustand nach Resektion ohne wesentliche Funktionsfolgen; nur gelegentliche Beschwerden; erhöhte Stuhlfrequenz ohne regelmäßige Durchfälle; guter Allgemeinzustand; keine relevante Inkontinenz.
GdB 20 Nachweisbare, wiederkehrende Durchfälle, wechselnde Stühle, Blähungen, Spasmen oder Bauchkrämpfe; Kräfte- und Ernährungszustand noch gut.
GdB 30 Deutliche Ausschöpfung der Symptomstufe: zahlreiche tägliche flüssige Stühle, imperativer Stuhldrang, Inkontinenzerscheinungen, gegebenenfalls nächtliche Entleerungen und erhebliche Alltagsbeeinträchtigungen, jedoch noch keine erhebliche dauerhafte Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes.
GdB 40–50 Erhebliche Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand; maßgeblich sind nicht nur Gewicht oder BMI, sondern Gesamtzustand, Gewichtsverlauf, Labor- und Mangelbefunde, Belastbarkeit sowie Therapie- und Diätbedarf.
GdB 50 – Sonderfall Bei atypischen schwersten postoperativen Defäkationsstörungen kann eine Analogbewertung mit GdB 50 gerechtfertigt sein, auch wenn die klassische Mangelernährung nicht das führende Problem ist.

GdB 0–10: Diagnose oder Operation allein reichen nicht

Mehrere Entscheidungen zeigen, dass eine Divertikulose oder eine Darmteilresektion für sich noch keinen GdB von 20 begründet. Das LSG Baden-Württemberg bewertete 2025 einen Zustand nach Sigmaresektion und Divertikulose mit GdB 10, nachdem die Schmerzen remittiert, die Anastomose reizlos und die Kontinenzsituation ordentlich waren. Eine lediglich anamnestisch angegebene, nicht näher beschriebene Veränderung der Stuhlfrequenz ist nicht mit Durchfällen oder Spasmen gleichzusetzen.

Ebenso hielt das LSG Baden-Württemberg 2011 drei Stuhlgänge täglich nach abgeklungenem postoperativem Durchfall noch nicht für eine häufig rezidivierende Symptomatik. Auch drei bis vier Stuhlgänge täglich ohne regelmäßigen Durchfall und bei guter Belastbarkeit reichen nach der Entscheidung vom 21.02.2019 – L 6 SB 2892/18 – nicht für GdB 20.

GdB 20: stärkere wiederkehrende Symptome

Der klassische Referenzfall ist das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2005 – L 10 SB 167/01. Mehrmals tägliche Durchfälle, wechselnde Stühle, Blähungen und Spasmen rechtfertigten dort GdB 20. Der gute Ernährungszustand und der fehlende intensive Therapie- oder Diätbedarf sprachen gegen eine höhere Bewertung. Vergleichbar bewerteten das LSG Berlin-Brandenburg 2017 Diarrhoen, Obstipationen und Bauchkrämpfe sowie das LSG Baden-Württemberg 2018 intermittierende Beschwerden nach Dickdarmteilverlust mit GdB 20.

GdB 30: ausgeprägte Symptomatik bei stabilem Ernährungszustand

Besonders aussagekräftig ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 05.06.2025 – L 6 SB 1875/24. Nach umfangreicher Dünn- und Dickdarmresektion bestanden vier bis fünf, maximal acht flüssige Entleerungen täglich, Drangsymptomatik, Inkontinenzerscheinungen und nächtlicher Stuhlgang. Trotz eines erheblichen postoperativen Gewichtsverlustes blieb es bei GdB 30, weil sich das Gewicht stabilisiert hatte und keine dauerhafte erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes nachgewiesen war.

Praxissatz zur Schwelle 20/30

Die Zahl der Stuhlgänge allein entscheidet nicht. Für die Ausschöpfung des Rahmens bis 30 sprechen insbesondere flüssige Stühle, imperativer Drang, Inkontinenzerscheinungen, Nachtbeschwerden und eine erhebliche Toilettenabhängigkeit.

GdB 40–50: Kräfte- und Ernährungszustand

Für die höhere Bewertungsstufe verlangt Nr. 10.2.2 grundsätzlich eine erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes. Ein niedriger BMI oder ein früherer Gewichtsverlust darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Im Urteil vom 21.03.2013 – L 6 SB 446/13 – genügten ein BMI von 19,15, chronische Durchfälle, Blähungen und Bauchschmerzen nicht für GdB 50, weil nur leichtes Untergewicht, ein ordentlicher Allgemeinzustand und unauffällige Laborbefunde vorlagen.

Für die Beurteilung sind insbesondere Gewichtsverlauf, Allgemeinzustand, Anämie, Elektrolyt-, Eiweiß- oder Vitaminmangel, Leistungsfähigkeit, Therapiebedarf und die Notwendigkeit besonderer Diätkost heranzuziehen. Ein einmaliger oder zurückliegender Gewichtsverlust genügt nicht, wenn sich der Ernährungszustand anschließend stabilisiert.

Sonderfall: GdB 50 bei schwerster postoperativer Defäkationsstörung

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.09.2021 – L 13 SB 218/20 – einen atypischen Zustand nach vollständiger Entfernung von Dickdarm und Enddarm mit GdB 50 bewertet. Die Betroffene konnte nicht sicher unterscheiden, ob Gas, Flüssigkeit oder fester Stuhl anstand, musste den Darm sechs- bis zehnmal täglich entleeren und war dauerhaft auf kurzfristig erreichbare Toiletten angewiesen. Weil weder die normale Darmteilresektion noch eine isolierte Afterschließmuskelschwäche den Funktionszustand angemessen abbildeten, erfolgte eine Analogbewertung.

Wichtig: GdB 50 ist damit in atypischen Ausnahmefällen auch ohne klassische Mangelernährung möglich, wenn ein besonders schwerer Verlust der kontrollierten Darmfunktion mit erheblichen sozialen Teilhabebeschränkungen vorliegt.

Imperativer Stuhldrang, Inkontinenz und Abgrenzung zu Nr. 10.2.4

Imperativer Stuhldrang und Inkontinenz sind gewichtige Indizien für die Schwere der Darmfunktionsstörung. Sie dürfen aber nicht schematisch zusätzlich zu einem GdB nach Nr. 10.2.2 addiert werden. Zu prüfen ist, ob sie Teil derselben Darmfunktionsstörung sind, auf einer eigenständigen Afterschließmuskelschwäche nach Nr. 10.2.4 beruhen oder einen komplexen postoperativen Funktionszustand bilden. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern behandelte in L 3 SB 44/09 Afterschließmuskelschwäche, Enddarmverlust und Stuhlgangsprobleme als einheitliche Funktionsbeeinträchtigung.

Abgrenzung zu Nr. 10.2.3 – Bauchfellverwachsungen

Nach Darmoperationen ist zu prüfen, ob die Beschwerden aus dem Darmteilverlust selbst oder aus Verwachsungen mit Passagestörungen herrühren. Das LSG Niedersachsen-Bremen ordnete im Urteil vom 22.01.2026 – L 10 SB 158/22 – einen GdB von 30 im Funktionssystem Verdauung ausdrücklich Nr. 10.2.3 zu.

Beweis und Dokumentation der Darmbeschwerden

Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Dokumentation. Das LSG Baden-Württemberg verneinte in L 6 SB 636/18 eine höhere Bewertung, weil behauptete mehrtägige Durchfallphasen medizinisch nicht objektiviert und die dokumentierten abdominalen Beschwerden lediglich als leicht beschrieben waren.

Besonders aussagekräftig Weniger aussagekräftig
konkrete Zahl der Stühle pro Tag „häufiger Stuhlgang“
Stuhlkonsistenz und Durchfallhäufigkeit „Stuhl verändert“
Tag- und Nachtfrequenz bloße Diagnose
imperativer Stuhldrang und Inkontinenzereignisse einzelne unspezifische Episode
Gewichtsverlauf über längere Zeit ein einmaliges Körpergewicht
Laborbefunde und Mangelzustände pauschaler Hinweis auf „Mangelernährung“
Therapie, Diät und deren Wirkung Diagnose ohne Verlauf
Auswirkungen auf Arbeit, Reisen und soziale Aktivitäten abstrakte Teilhabebehauptung

Reizdarm und funktionelle Darmstörungen

Auch beim Reizdarm entscheidet nicht das diagnostische Etikett. Das SG Aachen sah bei einem unter Medikation normalisierten Reizdarm keinen eigenständigen GdB. Dagegen zeigt L 10 SB 167/01, dass ein Reizdarm mit mehrfach täglichen Durchfällen, Blähungen und Spasmen GdB 20 erreichen kann.

Nicht ausdrücklich aufgeführte funktionelle Darmstörungen können analog bewertet werden. Im Verfahren L 13 SB 90/23 hielt ein gerichtlicher Sachverständiger eine Fruktosemalabsorption mit Bauchschmerzen, Spasmen und Durchfällen für mit Nr. 10.2.2 vergleichbar. Bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, in welchem Umfang die auslösenden Stoffe vermieden werden können.

Rechtsprechungsübersicht zu den klassischen chronischen Darmstörungen

Datum Entscheidung Bewertung Bedeutung
22.01.2026 LSG Niedersachsen-Bremen, L 10 SB 158/22 GdB 30 im Funktionssystem Verdauung – Zuordnung zu Nr. 10.2.3 Wichtiger Abgrenzungsfall: Nach Darmoperationen ist zu prüfen, ob die Beschwerden aus der chronischen Darmstörung selbst oder aus Verwachsungen und Passagestörungen herrühren.
17.10.2025 LSG Baden-Württemberg, L 8 SB 1725/25 GdB 10 Eine nicht näher bezeichnete Veränderung der Stuhlfrequenz reicht nicht für die Schwelle zu GdB 20. Erforderlich sind stärkere rezidivierende oder anhaltende Symptome, etwa Durchfälle oder Spasmen.
05.06.2025 LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 1875/24 GdB 30 Leitentscheidung für die Ausschöpfung des Rahmens 20–30: ausgeprägte Symptome können GdB 30 rechtfertigen; für 40–50 fehlte die dauerhafte erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes.
16.08.2024 LSG Baden-Württemberg, L 12 SB 2906/22 GdB 10 für Divertikulitis Die Diagnose Divertikulitis allein eröffnet den Rahmen 20–30 nicht; entscheidend bleiben Dauer, Häufigkeit und funktionelle Auswirkungen der Beschwerden.
14.02.2024 LSG Niedersachsen-Bremen, L 13 SB 90/23 Fruktosemalabsorption: Sachverständiger analog 20–30 Die Darmbewertung war nicht tragender Schwerpunkt des Urteils. Die Entscheidung ist dennoch als Analogiefall für nicht ausdrücklich aufgeführte funktionelle Darmstörungen interessant; bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten ist zusätzlich die Vermeidbarkeit zu beachten.
20.07.2023 LSG Hamburg, L 3 SB 31/20 Höhere Bewertung nicht belegt Der Fall unterstreicht die Bedeutung konkreter Befunddokumentation für Häufigkeit, Dauer und Schwere der Beschwerden.
23.09.2021 LSG Berlin-Brandenburg, L 13 SB 218/20 GdB 50 analog Die Regelfälle der Nr. 10.2.2 und 10.2.4 bildeten den Zustand nicht ausreichend ab. Der Senat nahm eine Analogbewertung mit GdB 50 vor. Schwerste postoperative Funktionsstörungen können somit auch ohne klassische Mangelernährung GdB 50 erreichen.
18.02.2021 LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 486/20 GdB 10 Der anatomische Darmverlust allein bestimmt den GdB nicht; entscheidend sind die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.
21.02.2019 LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 636/18 GdB 10 für Sigmadivertikulose Wichtiger Beweisfall: Für die Schwelle zu 20–30 reicht pauschaler Vortrag nicht; Befunde müssen Häufigkeit und Schwere nachvollziehbar stützen. Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand sind auch innerhalb der niedrigeren Rahmen mit zu betrachten.
21.02.2019 LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 2892/18 Kein GdB von mindestens 20 wegen Darmfolgen Nach Heilungsbewährung zählen ausschließlich die tatsächlich verbliebenen Funktionseinbußen. Eine erhöhte Stuhlfrequenz ohne Durchfall reicht nicht für GdB 20.
22.02.2018 LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 4718/16 GdB 20 Typischer Referenzfall für GdB 20: echte wiederkehrende Darmbeschwerden, aber noch keine ausgeprägten Allgemeinfolgen.
09.02.2017 LSG Berlin-Brandenburg, L 13 SB 23/14 GdB 20 Die Kombination mehrerer anhaltender Darmfunktionsstörungen eröffnet den Bewertungsrahmen 20–30.
06.11.2014 LSG Berlin-Brandenburg, L 11 SB 205/12 GdB 10 für Divertikulose Bestätigt die Untergrenze: bloßer organischer Befund ohne stärkere Auswirkungen führt nicht zu GdB 20.
17.06.2014 SG Karlsruhe, S 13 SB 1323/13 GdB 10 Anschaulicher Untergrenzenfall für GdB 10.
19.02.2014 LSG Sachsen-Anhalt, L 7 SB 31/10 Darmfunktionsstörung GdB 10 Vor allem für die Abgrenzung und die Vermeidung von Doppelbewertungen geeignet; kein sauberer Reizdarm-Schwellenfall.
17.12.2013 LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 3 SB 44/09 GdB 40 für einheitliche Darmfunktionsstörung Wichtig für das Verhältnis von Nr. 10.2.2 zu 10.2.4 sowie für das Verbot einer Doppelbewertung derselben funktionellen Auswirkungen.
16.04.2013 SG Aachen, S 12 SB 1136/12 Kein eigenständiger GdB Ein diagnostizierter Reizdarm ohne verbleibende relevante Funktionsstörung begründet keinen eigenständigen GdB.
21.03.2013 LSG Baden-Württemberg, L 6 SB 446/13 GdB 40, nicht 50 Leitentscheidung zur Schwelle 40/50: leichtes Untergewicht allein beweist keine erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes; Gesamtzustand, Labor, Therapiesituation und Gewichtsverlauf sind mitzuwürdigen.
14.12.2011 LSG Baden-Württemberg, L 3 SB 1904/08 Höchstens GdB 10 Ein dreimaliger Stuhlgang täglich ist für sich noch nicht als häufig rezidivierende Symptomatik anzusehen.
09.02.2005 LSG Nordrhein-Westfalen, L 10 SB 167/01 GdB 20 Grundlegender Funktionsgrundsatz: Ob Reizdarm, Divertikulose oder Zustand nach Divertikulitis ursächlich ist, ist zweitrangig; entscheidend sind die konkreten Funktions- und Teilhabefolgen.

Kurzfazit der Rechtsprechung

  • GdB 0–10: Organbefund oder Darmresektion ohne wesentliche Funktionsfolgen.
  • GdB 20: nachweisbare wiederkehrende Durchfälle, Spasmen, Blähungen oder Krämpfe.
  • GdB 30: ausgeprägte Symptomatik mit häufigen Durchfällen, Drang, gegebenenfalls Inkontinenz oder Nachtbeschwerden, jedoch ohne erhebliche dauerhafte Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes.
  • GdB 40–50: erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf Kräfte- und Ernährungszustand; Gesamtbetrachtung statt starrer BMI-Grenze.
  • Sonderfall GdB 50: bei schwersten atypischen postoperativen Defäkationsstörungen kann eine Analogbewertung gerechtfertigt sein.

Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes

z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie

ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung

10–20

mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung

30–40

mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung

50

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung

60–70

Kurzdarmsyndrom im Kindesalter

mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung

50–60

mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)

70–100

Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)

Teil B Nr. 10.2.2 VMG – Rechtsprechungsstand 15.09.2026

mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)

10–20

mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)

30–40

mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)

50–60

mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)

70–80

Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stomakomplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.

Kernaussage der neueren Rechtsprechung

Die in Nr. 10.2.2 VMG genannten Merkmale sind keine starre Checkliste. Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich um Regelbeispiele, die weder kumulativ vorliegen müssen noch abschließend sind. Maßgeblich bleibt die Gesamtwirkung der Erkrankung auf die Teilhabe. Deshalb kann im Einzelfall auch ohne klassisch ausgeprägte Minderung des Ernährungszustandes ein GdB von 50 gerechtfertigt sein, wenn andere schwere Funktions- und Teilhabefolgen vorliegen.

1. Rechtsprechungsentwicklung: vom schematischen Merkmal zur Gesamtbetrachtung

Entscheidung Linie Bedeutung
Sächsisches LSG
25.05.2005 – L 6 SB 55/04
alternatives Verständnis Die Merkmale werden als Regelbeispiele verstanden; der Kräfte- und Ernährungszustand ist nicht allein entscheidend.
LSG Sachsen-Anhalt
29.06.2010 – L 7 SB 8/05
strenge Gegenposition Für Bewertungen ab 50 wird eine andauernde erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes besonders stark gewichtet.
LSG Nordrhein-Westfalen
13.06.2014 – L 13 SB 371/13
Gesamtbetrachtung Der Senat arbeitet den Streit „alternativ oder kumulativ?“ heraus und stellt auf den dauerhaften Gesamtzustand einschließlich Schubhäufigkeit und schubfreier Phasen ab.
SG Hannover
24.07.2014 – S 25 SB 556/12
funktionale Erweiterung Auch imperativer Stuhldrang und Therapiebelastungen werden einbezogen; Kräfte- und Ernährungszustand ist nach dieser erstinstanzlichen Entscheidung kein zwingendes Alleinkriterium.
Bayerisches LSG
25.04.2018 – L 2 SB 199/17
eher strenge Linie GdB 40 trotz häufiger Durchfälle und Operationsfolgen; GdB 50 im konkreten Fall wegen guter Krankheitsaktivität und gutem Kräfte-/Ernährungszustand verneint.
LSG Niedersachsen-Bremen
24.02.2021 – L 13 SB 83/18
differenzierende Gesamtbetrachtung Übergewicht kann unter langjähriger Cortisontherapie als Indikator unzuverlässig sein; schwere Schübe müssen aber den Dauerzustand prägen.
LSG Baden-Württemberg
26.06.2024 – L 3 SB 3164/23
obergerichtlicher Wendepunkt Regelbeispiele weder kumulativ noch abschließend; GdB 50 kann auch ohne feststellbare Beeinträchtigung des Ernährungszustandes in Betracht kommen.
LSG Niedersachsen-Bremen
26.11.2025 – L 5 SB 25/21
Teilhabe und Pflegeaufwand Fistelleiden, hygienischer Versorgungsaufwand und Wechselwirkungen mit Morbus Crohn können im Funktionssystem Verdauung GdB 50 rechtfertigen.

2. GdB 10–20: geringe Auswirkungen

Die untere Bewertungsstufe wird erreicht, wenn die Erkrankung zwar gesichert ist, die tatsächlichen Funktionsfolgen aber gering bleiben. Eine mäßige entzündliche Aktivität oder einzelne Durchfallphasen reichen für sich nicht aus, wenn Allgemeinzustand, Kräftezustand und Alltagsbelastbarkeit weitgehend erhalten sind.

Colitis ulcerosa – GdB 20

Bei linksseitiger Colitis ulcerosa mit mäßiger Aktivität, aber ohne wesentliche Befindensbeeinträchtigung und ohne belastbare Hinweise auf häufige Durchfälle hielt das LSG einen GdB von höchstens 20 für gerechtfertigt.

LSG Baden-Württemberg
24.05.2006 – L 6 SB 4100/05

Fünf bis sechs Durchfälle nicht automatisch GdB 30

Bei Colitis ulcerosa mit schwankender Stuhlfrequenz und zeitweise fünf bis sechs Durchfällen pro Tag blieb es bei GdB 20. Der Fall zeigt, dass die Stuhlfrequenz nicht isoliert bewertet werden darf.

LSG Nordrhein-Westfalen
28.06.2007 – L 7 SB 152/04

3. GdB 30–40: mittelschwere Auswirkungen

Typisch sind häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden und häufige Durchfälle. Für die Einordnung innerhalb von 30–40 sind insbesondere Dauer, Nachtbeschwerden, Schubdichte, Kräftezustand, Therapiebedarf und konkrete Teilhabefolgen bedeutsam.

  • Schubförmiger Verlauf: Sehr schwere Schübe können durch längere Phasen mit deutlich geringerer Symptomatik relativiert werden. Entscheidend ist der nicht nur vorübergehende Gesamtzustand.
  • Guter Ernährungszustand: Er schließt GdB 30 oder 40 nicht aus, kann aber gegen den oberen Bereich sprechen.
  • Nach Kolektomie: Auch nach Entfernung des Dickdarms ist nicht automatisch ein GdB von 50 anzunehmen; maßgebend bleiben die tatsächlichen Funktionsfolgen.

Schubfreie Phasen – GdB 30

Bis zu 20 blutige Stühle während eines Schubs und fünf bis sechs Stühle in schubfreier Zeit führten nicht automatisch in den Bereich 50–60. Die längerfristige Schubdichte und der Kräftezustand waren mitentscheidend.

LSG Nordrhein-Westfalen
13.06.2014 – L 13 SB 371/13

Cortison und Gewicht – GdB 40

Übergewicht durfte wegen langjähriger Cortisontherapie nicht schematisch gegen die Klägerin verwendet werden. Gleichwohl fehlte es an einem hinreichend schweren Dauerzustand; die CED blieb mit GdB 40 bewertet.

LSG Niedersachsen-Bremen
24.02.2021 – L 13 SB 83/18

Morbus Crohn – GdB 40

Häufige Durchfälle und postoperative Folgen rechtfertigten GdB 40; für GdB 50 fehlten im konkreten Fall ausreichende schwere Allgemeinfolgen.

Bayerisches LSG
25.04.2018 – L 2 SB 199/17

Nach Kolektomie – allenfalls GdB 30

Breiige bis flüssige Stühle nach Nahrungsaufnahme bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand und erhaltener Berufstätigkeit rechtfertigten im Funktionssystem Verdauung allenfalls GdB 30, nicht voll ausgeschöpft.

LSG Baden-Württemberg
18.06.2021 – L 8 SB 2649/20

4. GdB 50–60: schwere Auswirkungen – GdB 50 auch ohne klassische Mangelernährung möglich

Die neuere Rechtsprechung löst die Bewertung stärker von einem rein schematischen Ernährungsmaßstab. Besonders wichtig sind tägliche und nächtliche Durchfälle, imperativer Stuhldrang, Schmerzen, Schlafstörungen, chronische Entzündungsaktivität, Stenosen, Subileuszustände, operative Belastung, Diätzwang und konkrete Einschränkungen der beruflichen und sozialen Teilhabe.

Leitentscheidung 2024: L 3 SB 3164/23 – GdB 50

Vier bis sieben oder acht Stühle täglich, täglich breiig bis wässrig, teils imperativer Stuhldrang, nächtliche Durchfälle, Bauchkrämpfe, wiederkehrende Subileussymptomatik, erhebliche Ernährungsrestriktionen und rezidivierende operationsbedürftige Stenosen rechtfertigten GdB 50. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass die Regelbeispiele nicht kumulativ vorliegen müssen und fehlende Mangelernährung GdB 50 nicht ausnahmslos ausschließt.

LSG Baden-Württemberg
26.06.2024 – L 3 SB 3164/23

Vorinstanz: SG Reutlingen – GdB 50

Bereits das SG hatte bei dauerhafter Entzündungsaktivität, Stenosen, nächtlichen Bauchschmerzen, drei bis acht Durchfällen täglich, imperativem Stuhldrang und Subileussymptomatik einen GdB von 50 angenommen. Die fehlende erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes stand dem nicht entgegen.

SG Reutlingen
27.09.2023 – S 8 SB 771/22

5. Fisteln, Abszesse und hygienischer Pflegeaufwand

Fisteln sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der VMG zusätzlich zu bewerten. Die Entscheidung L 5 SB 25/21 konkretisiert, was dies praktisch bedeutet. Nicht nur die Fistel als anatomischer Befund, sondern auch Sekretion, Drainage, Schmerzen, Hautreizungen, Geruchsbelastung und der notwendige Hygieneaufwand können die Teilhabe erheblich beeinträchtigen.

Perianaler Morbus Crohn mit Fisteln – Funktionssystem Verdauung GdB 50

Der Senat bewertete sowohl das Fistelleiden als auch die darüber hinausgehenden Crohn-Auswirkungen jeweils mit 30 und bildete daraus nicht mathematisch 60. Entscheidend war die erhebliche verstärkende Wechselwirkung. Der Kläger musste nach dem Stuhlgang regelmäßig ausduschen, führte außer Haus ein umfangreiches Notfallset mit und war in Bewegungsradius, Beruf, Freizeit und Familienleben erheblich eingeschränkt. Trotz guten Ernährungszustandes wurde der GdB im Funktionssystem Verdauung mit 50 bewertet.

LSG Niedersachsen-Bremen
26.11.2025 – L 5 SB 25/21

6. Stenosen, Subileus und Operationen

Stenosen werden von Nr. 10.2.2 ausdrücklich als zusätzlich zu bewertende Folge genannt. Besonders gewichtige Indizien sind wiederholte operative Eingriffe, anhaltende Passagestörungen, Subileuszustände, krampfartige Schmerzen und eine krankheitsbedingt eingeschränkte Nahrungsmittelauswahl. L 3 SB 3164/23 zeigt, dass diese Gesichtspunkte eine Bewertung oberhalb einer nur mittelschweren CED rechtfertigen können, auch wenn Labor- oder Ernährungsparameter nicht sämtliche Regelbeispiele der schweren Stufe erfüllen.

7. Imperativer Stuhldrang und Toilettenabhängigkeit

Die bloße Zahl der Stühle bildet die Teilhabebelastung nicht vollständig ab. Besonders relevant sind plötzlicher nicht aufschiebbarer Stuhldrang, die Gefahr, eine Toilette nicht rechtzeitig zu erreichen, nächtliche Entleerungen und die daraus folgende ständige Planung nach erreichbaren Toiletten.

SG Hannover – Morbus Crohn GdB 60

Das SG Hannover bewertete den imperativen Stuhldrang als eigenständigen erheblichen Teilhabefaktor und sah in der Gesamtschau schwere Auswirkungen. Die Entscheidung ist wegen ihrer weitgehenden Bewertung wichtig, bleibt aber eine erstinstanzliche Entscheidung und darf nicht als Automatismus verstanden werden.

SG Hannover
24.07.2014 – S 25 SB 556/12

8. Biologika, Anti-TNF und Immunsuppression

Eine intensive Therapie kann ein Indiz für Schwere und Therapieresistenz der Erkrankung sein. Das SG Hannover hat einer Anti-TNF-alpha-Therapie mit zusätzlicher Immunsuppression erhebliches Gewicht beigemessen. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Rechtssatz „Biologikum = bestimmter GdB“. Entscheidend bleiben Krankheitsaktivität, Nebenwirkungen, Therapiebelastung und die tatsächlichen Funktions- und Teilhabefolgen des Einzelfalls.

9. Cortison, Übergewicht und Kräfte-/Ernährungszustand

Das Körpergewicht ist nur ein Indikator. Unter längerfristiger Steroidtherapie kann eine Gewichtszunahme den tatsächlichen Kräftezustand verschleiern. Deshalb darf Übergewicht nicht schematisch als Beweis gegen eine schwere CED herangezogen werden. Umgekehrt bleibt ein stabiler guter Kräfte- und Ernährungszustand ein gewichtiger Gesichtspunkt, wenn sonstige schwere Teilhabefolgen fehlen.

10. Postoperative Colitis ulcerosa: Kolektomie, Pouch und Stoma

Nach vollständiger Kolektomie richtet sich die Bewertung nicht mehr allein nach der entzündlichen Aktivität der entfernten Dickdarmschleimhaut, sondern nach den verbleibenden Funktionsfolgen. Eine Kolektomie mit erhaltenem Sphinkter und Pouchbildung führt nicht automatisch zu GdB 50.

Pouch nach totaler Kolektomie – GdB 40 im konkreten Fall

Nach Proktokolektomie und Pouch bestanden sechs bis acht Stuhlgänge täglich, davon ein bis zwei nachts, sowie ein analer Reizzustand und zeitweilige Kontinenzprobleme. Unter Heranziehung der Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats wurde der Pouch-Zustand mit 30 und die zusätzlichen anorektalen Beschwerden erhöhend berücksichtigt; im Ergebnis blieb es bei GdB 40.

SG Aachen
08.05.2018 – S 18 SB 255/17

Siehe ergänzend: Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats zur Kolektomie/Pouchbildung .

11. GdB 70–80: schwerste Auswirkungen

Die VMG sehen für schwerste Auswirkungen einen GdB von 70–80 vor. Erforderlich sind danach häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, eine schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und eine ausgeprägte Anämie; zusätzlich können Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände und extraintestinale Manifestationen zu berücksichtigen sein. In der hier ausgewerteten veröffentlichten Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre ließ sich bislang kein sauberer BSG- oder LSG-Musterfall feststellen, in dem allein die CED nachvollziehbar mit 70–80 bewertet wurde. Deshalb wird für diese Stufe bewusst kein künstlicher Referenzfall konstruiert.

12. Das BSG hat die zentrale Auslegungsfrage bislang nicht entschieden

Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13.01.2022 – B 9 SB 27/21 B – wird teilweise im Umfeld der Streitfrage zitiert, ob eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes zwingend erforderlich ist. Das BSG hat diese Frage jedoch nicht materiell beantwortet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Für die Sachentscheidung bleibt daher die obergerichtliche Entwicklung, insbesondere L 3 SB 3164/23, maßgeblich.

BSG
13.01.2022 – B 9 SB 27/21 B

13. Beweis- und Dokumentationskriterien in der Praxis

Besonders aussagekräftig Warum relevant?
Stuhlfrequenz mit Tages- und Nachtangaben Trennt seltene, häufige und schwere tägliche/nächtliche Symptomatik.
Stuhlkonsistenz, Blut- und Schleimbeimengungen Erfasst die tatsächliche Aktivität besser als die bloße Zahl der Toilettengänge.
imperativer Stuhldrang, Unfälle, Toilettenabhängigkeit Zeigt konkrete Teilhabeeinschränkungen bei Arbeit, Fahrtwegen, Reisen und Freizeit.
Schubdauer und schubfreie Intervalle Entscheidend für den nicht nur vorübergehenden Dauerzustand.
Gewichtsverlauf, BMI, Albumin, Eisen, Hb, Vitamine Dokumentiert Kräfte- und Ernährungszustand, darf aber unter Steroidtherapie nicht isoliert bewertet werden.
Stenosen, Fisteln, Abszesse, Subileus, Operationen VMG nennen diese Folgen ausdrücklich als zusätzlich zu bewertende Faktoren.
Hygiene- und Pflegeaufwand Seit L 5 SB 25/21 besonders bedeutsam bei perianalem Crohn und Fistelversorgung.
Therapieart und -intensität Kann Krankheitsaktivität und Therapieresistenz belegen; kein automatischer GdB-Wert.
Arbeitszeit, Fehlzeiten, Homeoffice, flexible Arbeitsgestaltung Die bloße Weiterarbeit schließt erhebliche Teilhabefolgen nicht aus; entscheidend ist, wie der Alltag an die Erkrankung angepasst werden muss.
soziale Aktivitäten, Reisen, Sport, Sexualität, Familienleben Erfasst die Teilhabe außerhalb des Erwerbslebens.

14. Rechtsprechungsmatrix Morbus Crohn / Colitis ulcerosa

Datum Gericht / Aktenzeichen Kernaussage
26.11.2025 LSG Niedersachsen-Bremen – L 5 SB 25/21 Morbus Crohn + Fistelleiden + erheblicher Hygiene-/Pflegeaufwand; verstärkende Wechselwirkung; Funktionssystem Verdauung GdB 50.
26.06.2024 LSG Baden-Württemberg – L 3 SB 3164/23 Regelbeispiele weder kumulativ noch abschließend; GdB 50 auch ohne feststellbare Ernährungsbeeinträchtigung möglich.
27.09.2023 SG Reutlingen – S 8 SB 771/22 Dauerentzündung, Stenosen, Durchfälle, Drang, Subileus und Diätbelastung; GdB 50; später vom LSG bestätigt.
13.01.2022 BSG – B 9 SB 27/21 B Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; keine materielle Klärung der Frage, ob Kräfte-/Ernährungszustand zwingende Voraussetzung ist.
11.11.2021 LSG Berlin-Brandenburg – L 13 SB 280/19 Verfahrensrechtlich geprägt; Colitis-Bewertung mit 40 entstammt im Wesentlichen der erstinstanzlichen Begutachtung – keine CED-Leitentscheidung.
18.06.2021 LSG Baden-Württemberg – L 8 SB 2649/20 Nach Kolektomie breiig/flüssige Stühle, guter Allgemein-/Ernährungszustand; Verdauung allenfalls GdB 30, nicht voll ausgeschöpft.
24.02.2021 LSG Niedersachsen-Bremen – L 13 SB 83/18 Cortisonbedingtes Übergewicht kein verlässlicher Gegenbeweis; wegen schubweisem Verlauf und fehlendem schweren Dauerzustand GdB 40.
08.05.2018 SG Aachen – S 18 SB 255/17 Postoperative Colitis nach Kolektomie/Pouch; Pouch-Zustand und anorektale Folgeprobleme; GdB 40.
25.04.2018 Bayerisches LSG – L 2 SB 199/17 Morbus Crohn mit Operationsfolgen und häufigen Durchfällen; im konkreten Fall GdB 40, GdB 50 verneint.
24.07.2014 SG Hannover – S 25 SB 556/12 Regelbeispiele alternativ; imperativer Stuhldrang und Therapiebelastung stark gewichtet; Morbus Crohn GdB 60.
13.06.2014 LSG Nordrhein-Westfalen – L 13 SB 371/13 Gesamtbetrachtung; schwere Schübe allein reichen nicht, wenn sie den Dauerzustand nicht prägen; Colitis GdB 30.
29.06.2010 LSG Sachsen-Anhalt – L 7 SB 8/05 Historisch strengere Auslegung: erhebliche Minderung des Kräfte-/Ernährungszustandes besonders stark als Voraussetzung für 50 gewichtet.
28.06.2007 LSG Nordrhein-Westfalen – L 7 SB 152/04 Colitis mit zeitweise fünf bis sechs Durchfällen täglich; GdB 20.
24.05.2006 LSG Baden-Württemberg – L 6 SB 4100/05 Linksseitige mäßig aktive Colitis ohne wesentliche Befindensbeeinträchtigung; höchstens GdB 20.
25.05.2005 Sächsisches LSG – L 6 SB 55/04 Historische Grundlinie: CED-Merkmale als alternative Regelbeispiele; Vergleichsentscheidung mit großer methodischer Bedeutung.
Zusammenfassung: Für die GdB-Bewertung bei Morbus Crohn und Colitis ulcerosa gibt es keinen einzelnen mechanischen Leitwert wie „x Durchfälle = GdB y“. Entscheidend ist die Gesamtheit aus Krankheitsaktivität, Dauer und Häufigkeit der Beschwerden, Nacht- und Drangsymptomatik, Kräfte- und Ernährungszustand, Stenosen/Fisteln/Operationen, Therapiebelastung und den konkreten Auswirkungen auf das gesamte tägliche Leben.

Zöliakie, Sprue

ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie

20

Bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost sind – je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands – höhere Werte angemessen.

Nach Entfernung maligner Darmtumoren

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden

50

während derselben zweijährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

70–80

Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren

wenigstens 80

während derselben fünfjährigen Heilungsbewährung mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)

100

10.2.3 Bauchfellverwachsungen

Bauchfellverwachsungen (Adhäsionen) entstehen häufig nach Operationen oder entzündlichen Vorgängen im Bauchraum. Für die GdB-Bewertung genügt der anatomische Nachweis von Verwachsungen allein nicht. Entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen auf die Darmpassage . Teil B Nr. 10.2.3 VMG unterscheidet drei Stufen:

Auswirkungen GdB Praktische Einordnung
ohne wesentliche Auswirkung 0–10 Verwachsungen bzw. postoperative Bauchbeschwerden ohne erhebliche Passagestörung oder Ileussymptomatik.
mit erheblichen Passagestörungen 20–30 Objektivierbare oder nachvollziehbar dokumentierte Störung der Darmpassage mit deutlicher funktioneller Symptomatik.
mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen 40–50 Wiederkehrende Subileus-/Ileuszustände; die bloße Möglichkeit eines Ileus oder ein einzelnes akutes Ereignis genügt nicht.
Kernaussage der Rechtsprechung: „Verwachsungsbauch“ ist keine eigenständige GdB-Stufe. Erst die nachweisbaren Auswirkungen auf die Passage des Darminhalts entscheiden darüber, ob 0–10, 20–30 oder bei häufig rezidivierenden Ileuserscheinungen 40–50 erreicht werden.

1. Verwachsung ist nicht gleich Passagestörung

Besonders deutlich ist der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2015 – L 8 SB 4764/13. Die Klägerin berief sich auf massive intraabdominelle Verwachsungen, einen „Narbenbauch“, eine eingeschränkte Darmperistaltik und sogar auf einen mechanischen Ileus. Der Senat stellte jedoch weder eine Ileussymptomatik noch erhebliche Passagestörungen fest. Allgemein-, Kräfte- und Ernährungszustand waren altersgerecht; erheblicher Meteorismus, gesteigerte Peristaltik oder pathologische Laborbefunde fehlten. Die Beschwerden wurden als leicht eingestuft. Für das Funktionssystem Verdauung setzte der Senat deshalb lediglich GdB 10 an.

LSG Baden-Württemberg
30.11.2015 – L 8 SB 4764/13

Auch das LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 15.04.2010 – L 13 SB 172/07 Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation im dortigen Gesamtbild lediglich mit GdB 10 berücksichtigt. Die Entscheidung enthält keine vertiefte Prüfung der Nr. 10.2.3, ist aber ein brauchbarer Vergleichsfall für die untere Bewertungsstufe.

LSG Berlin-Brandenburg
15.04.2010 – L 13 SB 172/07

2. GdB 20 – erhebliche Passagestörung im unteren Bereich

Ein historisch besonders klarer Fall ist das LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.04.2003 – L 5 SB 138/01. Nach Dickdarmteilentfernung bestanden Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen. Der Senat hielt – damals noch nach den AHP 1996, deren Wertung insoweit der heutigen Nr. 10.2.3 entspricht – einen Einzel-GdB von 20 für zutreffend. Die Entscheidung bleibt deshalb trotz ihres Alters ein wichtiger unterer Referenzfall.

LSG Niedersachsen-Bremen
29.04.2003 – L 5 SB 138/01

Im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 02.10.2012 – L 8 SB 1914/10 wurden Verwachsungsbeschwerden nach mehreren Bauchoperationen im medizinischen Gesamtbild mit GdB 20 angesetzt. Das Verfahren betraf zwar vorrangig das Merkzeichen G und ist deshalb kein isoliertes Grundsatzurteil zur Nr. 10.2.3; als Vergleichsfall für die mittlere Stufe ist es dennoch aussagekräftig.

LSG Baden-Württemberg
02.10.2012 – L 8 SB 1914/10

3. GdB 30 – erhebliche Passagestörungen mit ausgeprägter Funktionssymptomatik

Die bislang stärkste aktuelle Referenz ist die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.01.2026 – L 10 SB 158/22. Der Senat ordnete das Funktionssystem Verdauung ausdrücklich Teil B Nr. 10.2.3 VMG zu und bestätigte GdB 30 . Bereits die Vorinstanz hatte ein chronisches Darmsyndrom mit imperativem Stuhldrang, Dranginkontinenz, verwachsungsbedingten Bauchschmerzen, wiederkehrenden Blähungen und krampfartigen Schmerzen als Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen bewertet.

LSG Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22

SG Braunschweig
12.10.2022 – S 11 SB 104/21

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte in L 13 SB 2/16 ebenfalls einen GdB 30 im Funktionssystem Verdauungsorgane . In dem Verfahren waren zunächst Bauchfellverwachsungen mit GdB 30, später Atresiebeschwerden und Reizdarm mit demselben Wert beschrieben worden. Der Senat stellte fest, dass die Bewertung des Verdauungssystems mit 30 „zu Recht“ nicht im Streit stehe. Die Entscheidung bestätigt damit den Wert, entwickelt die Kriterien der Nr. 10.2.3 jedoch nicht im Einzelnen.

LSG Berlin-Brandenburg
15.12.2016 – L 13 SB 2/16

4. GdB 40–50 – häufiger rezidivierende Ileuserscheinungen

Für die höchste Stufe verlangt der Wortlaut der VMG nicht lediglich starke Bauchschmerzen oder eine schwere Adhäsionsbildung, sondern häufiger rezidivierende Ileuserscheinungen . In der ausgewerteten veröffentlichten BSG-/LSG-Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre findet sich bislang kein sauberer obergerichtlicher Musterfall, in dem isolierte Bauchfellverwachsungen nachvollziehbar allein wegen häufig rezidivierender Ileuserscheinungen mit GdB 40 oder 50 bewertet worden sind. Diese Lücke sollte nicht durch Übertragung ungeeigneter Entscheidungen geschlossen werden.

Hilfreich für die Grenzziehung ist LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2018 – L 3 SB 2660/16. Dort war zwar ein stationär behandelter Subileus mit dilatierten Dünndarmschlingen dokumentiert; nach kurzem stationärem Aufenthalt wurde die Klägerin aber deutlich gebessert entlassen. Ein einzelnes akutes Ereignis belegt noch keine „häufig rezidivierenden“ Ileuserscheinungen im Sinne von Nr. 10.2.3.

LSG Baden-Württemberg
24.10.2018 – L 3 SB 2660/16

5. Abgrenzung zu 10.2.2 und 10.2.4

Nach Bauchoperationen können mehrere Bewertungsziffern in Betracht kommen. Entscheidend ist, welche Funktionsstörung das Beschwerdebild prägt :

Beschwerdebild vorrangige VMG-Ziffer
Durchfälle, Spasmen, veränderte Stuhlfrequenz, Beschwerden nach Darmteilresektion ohne nachgewiesene Passagebehinderung 10.2.2 chronische Darmstörungen
Adhäsionen mit funktionell relevanter Behinderung der Darmpassage 10.2.3 Bauchfellverwachsungen
Afterschließmuskelschwäche, unwillkürlicher Stuhlabgang bzw. Stoma 10.2.4 , soweit eine eigenständige Schließmuskel-/Stomafunktion betroffen ist

So bewertete das LSG Baden-Württemberg in L 6 SB 486/20 postoperative Darm- und Verwachsungsbeschwerden lediglich mit GdB 10 nach der Systematik der chronischen Darmstörungen, weil stärkere anhaltende Symptome und relevante Funktionsfolgen nicht nachgewiesen waren. Das LSG Berlin-Brandenburg ordnete in L 13 SB 23/14 ein Beschwerdebild aus Diarrhoe, Obstipation und Bauchkrämpfen trotz vorhandener Verwachsungen Nr. 10.2.2 zu. Umgekehrt stellt L 10 SB 158/22 ausdrücklich auf Nr. 10.2.3 ab.

LSG Baden-Württemberg
18.02.2021 – L 6 SB 486/20 · LSG Berlin-Brandenburg
09.02.2017 – L 13 SB 23/14

6. Was muss für erhebliche Passagestörungen dokumentiert sein?

Die Entscheidung L 8 SB 4764/13 zeigt besonders deutlich, dass pauschale Angaben wie „Verwachsungsbauch“, „schmerzhafte Peristaltik“ oder „Darmprobleme“ für die höhere Stufe nicht genügen. Für die praktische Begutachtung sind insbesondere folgende Angaben hilfreich:

Dokumentation Bedeutung
Art und Dauer der Bauchschmerzen/Koliken Abgrenzung unspezifischer Beschwerden von typischen Passageproblemen
Meteorismus, Erbrechen, Stuhl- und Windverhalt klinische Hinweise auf Subileus/Ileus
Bildgebung: dilatierte Darmschlingen, Spiegelbildung, Übergangs-/Stenosebefund Objektivierung einer mechanischen Passagebehinderung
Zahl der Subileus-/Ileusereignisse pro Jahr entscheidend für die Schwelle zu „häufig rezidivierend“
Notfall- oder stationäre Behandlungen Indiz für Intensität und Dauer der Episoden
Nahrungskarenz, Infusionen, Magensonde Schweregrad einer Ileusbehandlung
Operationen/Adhäsiolysen und erneute Rezidive objektiver Verlauf der Adhäsionskrankheit
Gewicht, Kräfte- und Ernährungszustand übergeordnete Bewertung nach Nr. 10.2 VMG

7. Rechtsprechungsmatrix

Entscheidung Einordnung Bedeutung für 10.2.3
LSG Niedersachsen-Bremen
22.01.2026 – L 10 SB 158/22
GdB 30 Aktuellste direkte obergerichtliche Zuordnung zu Nr. 10.2.3; erhebliche Passagestörungen.
LSG Baden-Württemberg
24.10.2018 – L 3 SB 2660/16
Grenzfall Ein dokumentierter akuter Subileus genügt nicht für die Stufe „häufig rezidivierend“.
LSG Berlin-Brandenburg
15.12.2016 – L 13 SB 2/16
GdB 30 Bestätigung eines GdB 30 im Funktionssystem Verdauung; keine vertiefte Schwellenbegründung.
LSG Baden-Württemberg
30.11.2015 – L 8 SB 4764/13
GdB 10 Keine erheblichen Passagestörungen oder Ileussymptomatik trotz behaupteter massiver Adhäsionen.
LSG Baden-Württemberg
02.10.2012 – L 8 SB 1914/10
GdB 20 im medizinischen Gesamtbild Unterstützender Vergleichsfall; Verfahren selbst betraf Merkzeichen G.
LSG Berlin-Brandenburg
15.04.2010 – L 13 SB 172/07
GdB 10 Unterer Vergleichsfall für Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation.
LSG Niedersachsen-Bremen
29.04.2003 – L 5 SB 138/01
GdB 20 Historischer direkter Fall: Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen.
SG Braunschweig
12.10.2022 – S 11 SB 104/21
GdB 30 Imperativer Stuhldrang, Dranginkontinenz, Verwachsungsschmerzen, Blähungen und Krämpfe; bestätigt durch LSG 2026.

Praxis-Fazit

0–10: Adhäsionen oder Verwachsungsbeschwerden ohne wesentliche Passagebehinderung.

20–30: erhebliche Passagestörungen; innerhalb des Rahmens entscheidet die Intensität des funktionellen Beschwerdebildes.

40–50: erst bei häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen. Für diese höchste Stufe sollte der wiederholte Subileus/Ileus möglichst anhand von Notfall-/Krankenhausberichten und objektiven Befunden dokumentiert sein.

10.2.4 Hämorrhoiden, Mastdarmvorfall, Afterschließmuskelschwäche, Fisteln und künstlicher After

Teil B Nr. 10.2.4 VMG erfasst sehr unterschiedliche Funktionsstörungen des Enddarms und der Analregion. Für die Bewertung ist deshalb nicht die Diagnose allein maßgeblich, sondern vor allem, wie zuverlässig die Kontinenz erhalten ist, wie häufig unwillkürlicher Stuhl- oder Gasabgang auftritt, welcher Hygiene- und Versorgungsaufwand erforderlich ist und welche Komplikationen bestehen .

Amtlicher Bewertungsrahmen: Die nachfolgende Tabelle gibt den geltenden Wortlaut von Teil B Nr. 10.2.4 VMG wieder. Bei einem künstlichen After mit guter Versorgungsmöglichkeit beträgt der GdB 50; bei ungünstiger Versorgung 60–80. Ein vollständiger Funktionsverlust des Afterschließmuskels ist mit wenigstens 50 zu bewerten.

Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen

Befund / Funktionsauswirkung GdB
Hämorrhoiden ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung 0–10
Hämorrhoiden mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen 20
Mastdarmvorfall , klein und reponierbar 0–10
Mastdarmvorfall, sonst 20–40
Afterschließmuskelschwäche mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichem Stuhlabgang 10
Afterschließmuskelschwäche, sonst 20–40
Funktionsverlust des Afterschließmuskels wenigstens 50
Fistel in der Umgebung des Afters , geringe, nicht ständige Sekretion 10
Fistel in der Umgebung des Afters, sonst 20–30
Künstlicher After mit guter Versorgungsmöglichkeit 50
Künstlicher After ohne gute Versorgungsmöglichkeit, z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben oder ungünstiger Position 60–80
Kernaussage der Rechtsprechung: Bei der Anal- und Enddarmfunktion ist die Abstufung besonders stark funktionsbezogen. Entscheidend sind Häufigkeit und Vorhersehbarkeit des unwillkürlichen Stuhlabgangs, Restfunktion des Sphinkters, Drang und Toilettenabhängigkeit, Vorlagen- und Reinigungsbedarf, Hautschäden, Geruchs- und Verschmutzungsprobleme sowie bei Stoma oder künstlicher Rekonstruktion die konkrete Versorgbarkeit.

1. Hämorrhoiden: die Schwelle von GdB 0 über 10 zu 20

Die Rechtsprechung bildet die amtliche Abstufung sehr anschaulich ab. Nicht der Hämorrhoidengrad als solcher entscheidet, sondern die tatsächliche Beschwerde-, Entzündungs- und Blutungsaktivität.

Im Kostenbeschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.04.2013 – L 8 SB 2154/11 – wurden Hämorrhoiden im dortigen Gesamtbild mit GdB 0 berücksichtigt. Die Entscheidung ist kein eigenständiges materielles Grundsatzurteil zu Nr. 10.2.4, bestätigt aber die untere Bewertungsstufe bei fehlenden erheblichen funktionellen Auswirkungen.

LSG Baden-Württemberg
04.04.2013 – L 8 SB 2154/11

Einen besonders sauberen GdB-10-Fall enthält der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 07.07.2015 – L 8 SB 2027/13. Bei Hämorrhoiden mit perianaler Dermatitis bestanden lediglich geringe Beschwerden und eine geringe Blutungsneigung. Die perianale Dermatitis wurde nicht zusätzlich im Funktionssystem Haut bewertet, sondern als Folge des Hämorrhoidalleidens im Funktionssystem Verdauung miterfasst. Der Senat hielt deshalb allenfalls GdB 10 für gerechtfertigt.

LSG Baden-Württemberg
07.07.2015 – L 8 SB 2027/13

Die obere Hämorrhoidenstufe wird durch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2010 – L 3 SB 2541/09 – gut konkretisiert. Trotz zwischenzeitlich unauffälliger Operationswunde bestanden ein erneuter proktologischer Eingriff, eine Blutungsneigung bei der Defäkation und eine zuvor aufgetretene perianale Thrombose. Der Senat hielt GdB 20 nach Nr. 10.2.4 weiterhin für angemessen.

LSG Baden-Württemberg
15.03.2010 – L 3 SB 2541/09

Keine automatische Bewertung nach dem Hämorrhoidengrad: Hämorrhoiden I., II. oder III. Grades führen nicht schematisch zu einem bestimmten GdB. Maßgeblich sind Blutung, Entzündung, Thrombosierung, Schmerzen, Behandlungsbedarf und die Dauerhaftigkeit der Beschwerden.

2. Afterschließmuskelschwäche: GdB 10

Die niedrigste Stufe setzt nach dem VMG-Wortlaut seltenen, nur unter besonderen Belastungen auftretenden unwillkürlichen Stuhlabgang voraus. Einen passenden Vergleichsfall enthält LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2017 – L 13 SB 23/16: Die leichtgradige sensorische Stuhlinkontinenz hatte sich gebessert und wurde mit GdB 10 bewertet.

LSG Berlin-Brandenburg
14.12.2017 – L 13 SB 23/16

Auch LSG Hamburg, Urteil vom 20.07.2023 – L 3 SB 31/20 – bestätigt im bereits vorhandenen Rechtsprechungsbestand eine nur leichtgradige Afterschließmuskelschwäche im unteren Bewertungsbereich.

LSG Hamburg
20.07.2023 – L 3 SB 31/20

3. Afterschließmuskelschwäche: GdB 20 bis 30

Für den mittleren Bereich ist die Häufigkeit des unwillkürlichen Stuhlabgangs besonders aussagekräftig. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 08.08.2002 – L 7 SB 70/02 – bei unwillkürlichem Stuhlabgang etwa einmal pro Woche, heftigem nicht regulierbarem Stuhldrang etwa einmal täglich, notwendiger Vorlagenversorgung und Anpassung der Ernährung an geplante Aktivitäten GdB 30 angenommen. Eine ständige unwillkürliche Defäkation lag gerade noch nicht vor.

LSG Nordrhein-Westfalen
08.08.2002 – L 7 SB 70/02

Auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 – L 13 SB 93/19 – ist als Vergleichsfall für GdB 30 wichtig. Ein proktologischer Sachverständiger stellte eine deutliche Schließmuskelfunktionsstörung mit regelmäßigem unkontrolliertem Abgang fest. Das Sozialgericht übernahm den Einzel-GdB von 30; das LSG wies die Berufung zurück und erklärte die Teilhabebeeinträchtigungen jedenfalls nicht für zu niedrig bewertet.

LSG Nordrhein-Westfalen
03.04.2020 – L 13 SB 93/19

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2013 – L 11 SB 137/11 – ist ergänzend heranzuziehen: Darmwandausstülpungen und Afterschließmuskelschwäche waren zunächst mit GdB 20 bewertet; später wurde im Gutachten eine Stuhlinkontinenz nach Darmrückverlagerung mit GdB 30 beschrieben. Die Entscheidung ist wegen des Merkzeichenstreits kein isolierter Schwellenfall, zeigt aber die praktische Spannbreite im mittleren Bereich.

LSG Berlin-Brandenburg
15.02.2013 – L 11 SB 137/11

4. GdB 40: schwere Inkontinenz bei noch vorhandener Restfunktion

Eine besonders klare obere Grenzentscheidung ist Bayerisches LSG, Urteil vom 27.10.2011 – L 15 SB 83/10. Nach Enddarmoperation bestanden chronische Durchfälle und eine erhebliche Afterschließmuskelschwäche. Der Senat setzte GdB 40 an und betonte, dass damit der obere Rand des Rahmens für die Schließmuskelschwäche erreicht sei. Für GdB 50 oder mehr wäre ein vollständiger Funktionsverlust erforderlich. Gerade dieser wurde wegen eines zwar verminderten, aber noch erhaltenen Sphinktertonus verneint.

Bayerisches LSG
27.10.2011 – L 15 SB 83/10

Ähnlich anschaulich ist LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2006 – L 4 SB 224/05. Bei Rektumprolaps, Unfähigkeit Winde zurückzuhalten, regelmäßigen Stuhlverschmierungen trotz Windelversorgung und Geruchsbelästigung grenzte der Funktionszustand an den vollständigen Schließmuskelverlust. Weil aber noch eine Restfunktion bestand, wurde GdB 40 übernommen.

LSG Rheinland-Pfalz
29.03.2006 – L 4 SB 224/05

Der bereits im klassischen Darmblock ausgewertete Fall LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.12.2013 – L 3 SB 44/09 – zeigt zusätzlich, dass Enddarmverlust, Afterschließmuskelschwäche und Stuhlgangsprobleme innerhalb des Funktionssystems Verdauung als einheitliche Funktionsbeeinträchtigung bewertet werden können. Eine schematische Addition einzelner Werte ist zu vermeiden.

LSG Mecklenburg-Vorpommern
17.12.2013 – L 3 SB 44/09

5. Vollständiger Funktionsverlust des Afterschließmuskels: wenigstens GdB 50

Teil B Nr. 10.2.4 VMG enthält hier einen klaren Mindestwert: Der vollständige Funktionsverlust des Afterschließmuskels ist mit wenigstens GdB 50 zu bewerten. Die Rechtsprechung grenzt die Stufe 40 gerade über die noch vorhandene Restfunktion von diesem Mindestwert ab. Ein aktueller isolierter obergerichtlicher Musterfall zum vollständigen natürlichen Sphinkterverlust findet sich im ausgewerteten Bestand nicht; deshalb sollte der feste VMG-Mindestwert nicht durch unpassende Vergleichsfälle ersetzt werden.

Abgrenzung: Häufige oder sogar schwere Inkontinenzereignisse bedeuten nicht automatisch einen vollständigen Funktionsverlust. Sphinktertonus, willkürliche Restkontrolle, sensorische Wahrnehmung und objektive Funktionsdiagnostik bleiben für die Schwelle 40 ↔ 50 entscheidend.

6. Analfisteln und Kotfisteln: Sekretion und Hygieneaufwand

Für Fisteln in der Umgebung des Afters unterscheidet die VMG zwischen geringer, nicht ständiger Sekretion mit GdB 10 und sonstigen Fisteln mit GdB 20–30. Die aktuelle Leitentscheidung hierzu ist LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2025 – L 5 SB 25/21. Bei schwerem perianalem Morbus Crohn mit rezidivierenden Fisteln, zahlreichen Operationen, dauerhafter Drainage, Sekretion und erheblichem hygienischem Pflegeaufwand wurde der Fistelbefall mit GdB 30 bewertet. Zusammen mit dem Morbus Crohn führte die starke wechselseitige Verstärkung im Funktionssystem Verdauung zu GdB 50.

LSG Niedersachsen-Bremen
26.11.2025 – L 5 SB 25/21

Für die Praxis folgt daraus: Nicht allein die Zahl der Fistelgänge ist maßgeblich. Entscheidend sind insbesondere Dauer und Menge der Sekretion, Drainagebedarf, Hautreizung, Geruch, Zahl der Verbandswechsel, notwendiges Ausduschen bzw. Reinigen, Schmerzen, Abszesse und operative Rezidive.

7. Künstlicher After: GdB 50 bei guter Versorgung, 60–80 bei ungünstiger Versorgung

Bei einem dauerhaften künstlichen After ist die Bewertung in den VMG besonders eindeutig. Bei guter Versorgungsmöglichkeit beträgt der GdB 50 . Liegen relevante Versorgungsprobleme vor, etwa Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, störende Narben oder eine ungünstige Position, ist der Rahmen 60–80 eröffnet.

Die wichtigste Entscheidung hierzu ist LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2020 – L 13 SB 218/19. Nach Rektumresektion war der natürliche Schließmuskel durch eine neurostimulierte Grazilisplastik ersetzt worden. Der Senat qualifizierte diese künstliche Rekonstruktion als „künstlichen After“ im Sinne von Nr. 10.2.4. Wegen des hohen Versorgungsaufwands mit Klistieren, Selbstdilatation und regelmäßig notwendigen Operationen zum Wechsel des Schrittmacheraggregats fehlte eine gute Versorgungsmöglichkeit. Deshalb war GdB 60 gerechtfertigt.

LSG Berlin-Brandenburg
20.05.2020 – L 13 SB 218/19

Besonders wichtig ist die Auslegung des Senats: Ein künstlicher After setzt nicht voraus, dass eine komplette Inkontinenz wie bei einem klassischen Anus praeter besteht. Der Begriff ist funktional weiter zu verstehen. Die Vorinstanz SG Potsdam vom 15.08.2019 – S 9 SB 41/18 – hatte bereits GdB 60 zugesprochen; der LSG-Beschluss gibt die tragenden erstinstanzlichen Erwägungen wieder.

8. Pouch, Darmresektion und Stoma sind nicht gleichzusetzen

Eine kontinenzerhaltende Pouchanlage nach Kolektomie ist nicht ohne Weiteres als künstlicher After mit GdB 50 zu bewerten. Das SG Aachen hat im Urteil vom 08.05.2018 – S 18 SB 255/17 – nach vollständiger Kolektomie mit Ileo-J-Pouch und erhaltener Sphinkterfunktion unter Heranziehung der Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats einen Ausgangswert von GdB 30 und wegen zusätzlicher analer Beschwerden insgesamt GdB 40 angenommen.

SG Aachen
08.05.2018 – S 18 SB 255/17

Auch der atypische postoperative Zustand in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2021 – L 13 SB 218/20 – wurde nicht schematisch als Schließmuskelschwäche bewertet. Nach vollständiger Entfernung von Dick- und Enddarm mit erheblicher Defäkationsstörung erfolgte eine Analogbewertung mit GdB 50. Die richtige Ziffer hängt deshalb vom tatsächlichen Funktionszustand ab.

LSG Berlin-Brandenburg
23.09.2021 – L 13 SB 218/20

9. Geruch, Verschmutzung und seelische Begleiterscheinungen

Die VMG erlauben bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln mit starker Verschmutzung ausdrücklich, außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen. Gemeint sind nicht die üblichen psychischen Belastungen und Schamgefühle, die bereits typischer Bestandteil des Tabellenwerts sind, sondern außergewöhnliche zusätzliche Folgen.

Die Fälle L 4 SB 224/05 und L 15 SB 83/10 zeigen, wie stark Geruchsbelästigung, Stuhlverschmierung, ständiger Reinigungsbedarf und sozialer Rückzug die Lebensführung prägen können. In L 15 SB 83/10 bestand daneben eine eigenständig diagnostizierte reaktive Depression, die gesondert bewertet wurde.

Das BSG-Urteil vom 12.02.1997 – 9 RVs 2/96 – betrifft den Nachteilsausgleich RF und nicht die Höhe des GdB nach Nr. 10.2.4. Es ist deshalb kein GdB-Schwellenfall , bleibt aber für die Frage relevant, welche zumutbaren Anpassungen bei Inkontinenz im Zusammenhang mit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen verlangt werden können.

BSG
12.02.1997 – 9 RVs 2/96

10. Dokumentation: Was entscheidet in der Praxis?

Zu dokumentieren Bedeutung für die GdB-Bewertung
unwillkürlicher Stuhlabgang: Häufigkeit pro Tag/Woche Zentrale Abgrenzung zwischen GdB 10 und dem Rahmen 20–40
flüssiger, breiiger oder fester Stuhl; Gasinkontinenz Grad der tatsächlichen Kontinenzstörung
imperativer Stuhldrang und Vorwarnzeit Toilettenabhängigkeit und Planbarkeit außerhäuslicher Aktivitäten
nächtliche Inkontinenz zusätzliche Dauer- und Schlafbelastung
Vorlagen/Windeln: Zahl der Wechsel Hygiene- und Versorgungsaufwand
Stuhlverschmierung, Geruch, Hautmazeration, Dermatitis objektivierbare Folgeprobleme und soziale Teilhabebelastung
digital-rektaler Befund, Sphinktertonus, Manometrie Abgrenzung Schließmuskelschwäche ↔ vollständiger Funktionsverlust
Mastdarmprolaps: Größe, Reponierbarkeit, Häufigkeit direkte Zuordnung zum Rahmen 0–10 bzw. 20–40
Fistel: Sekretmenge, Dauerdrainage, Verbände, Abszesse, Operationen Abgrenzung GdB 10 ↔ 20–30
Stoma: Dichtigkeit, Lage, Retraktion, Prolaps, Stenose, Hernie Abgrenzung gute Versorgung GdB 50 ↔ ungünstige Versorgung 60–80
Klistiere, Spülungen, Selbstdilatation, apparative Versorgung zusätzlicher Versorgungsaufwand, besonders bei künstlichen Rekonstruktionen
Auswirkungen auf Beruf, Reisen, Freizeit und soziale Kontakte konkrete Teilhabefolgen; keine bloße abstrakte Beschwerdeangabe

11. Rechtsprechungsmatrix zu Nr. 10.2.4

Entscheidung Fallgruppe GdB / Aussage
LSG Niedersachsen-Bremen
26.11.2025 – L 5 SB 25/21
perianale Fisteln GdB 30 für schweren Fistelbefall; erheblicher Hygieneaufwand, Drainage, Sekretion und zahlreiche Operationen.
LSG Hamburg
20.07.2023 – L 3 SB 31/20
leichte Afterschließmuskelschwäche unterer Bereich, Vergleichsfall für GdB 10 .
LSG Berlin-Brandenburg
20.05.2020 – L 13 SB 218/19
neurostimulierte Grazilisplastik / künstlicher After GdB 60 ; keine gute Versorgungsmöglichkeit, hoher Versorgungsaufwand.
LSG Nordrhein-Westfalen
03.04.2020 – L 13 SB 93/19
Schließmuskelfunktionsstörung GdB 30 aus proktologischer Begutachtung; vom SG übernommen und vom LSG nicht beanstandet.
LSG Berlin-Brandenburg
14.12.2017 – L 13 SB 23/16
leichtgradige sensorische Stuhlinkontinenz GdB 10 .
LSG Baden-Württemberg
07.07.2015 – L 8 SB 2027/13
Hämorrhoiden + perianale Dermatitis geringe Beschwerden und Blutungsneigung → GdB 10 .
LSG Mecklenburg-Vorpommern
17.12.2013 – L 3 SB 44/09
Enddarmverlust + Schließmuskelschwäche einheitliche Darmfunktionsstörung GdB 40 ; keine Doppelbewertung.
LSG Berlin-Brandenburg
15.02.2013 – L 11 SB 137/11
Afterschließmuskelschwäche / Stuhlinkontinenz ergänzender mittlerer Vergleichsfall, GdB 20–30 im medizinischen Verlauf.
LSG Baden-Württemberg
04.04.2013 – L 8 SB 2154/11
Hämorrhoiden GdB 0 im dortigen Gesamtbild; nur ergänzender Kostenbeschluss.
Bayerisches LSG
27.10.2011 – L 15 SB 83/10
schwere Afterschließmuskelschwäche GdB 40 ; erhaltener Resttonus verhindert Einstufung als vollständiger Funktionsverlust.
LSG Baden-Württemberg
15.03.2010 – L 3 SB 2541/09
Hämorrhoiden / Thrombose / Blutung GdB 20 .
LSG Rheinland-Pfalz
29.03.2006 – L 4 SB 224/05
Rektumprolaps + schwere Stuhlinkontinenz GdB 40 ; Zustand nahe Funktionsverlust, aber Restfunktion vorhanden.
LSG Nordrhein-Westfalen
08.08.2002 – L 7 SB 70/02
Afterschließmuskelschwäche GdB 30 ; wöchentlicher unwillkürlicher Stuhlabgang, täglicher heftiger Drang, Vorlagenbedarf.
BSG
12.02.1997 – 9 RVs 2/96
Inkontinenz / Merkzeichen RF kein GdB-Schwellenfall; ergänzend zu zumutbaren Anpassungen und öffentlicher Teilhabe.

Praxis-Fazit

Hämorrhoiden: 0–10 bei geringen Auswirkungen; 20 erst bei häufig rezidivierender Entzündung, Thrombose oder stärkerer Blutung.

Afterschließmuskelschwäche: 10 bei seltenem belastungsabhängigem Stuhlabgang; 20–40 je nach Häufigkeit, Vorhersehbarkeit, Hygiene- und Teilhabefolgen. GdB 40 kennzeichnet schwere Inkontinenz bei noch vorhandener Restfunktion.

Vollständiger Funktionsverlust: wenigstens 50.

Fisteln: 10 bei geringer, nicht ständiger Sekretion; 20–30 bei stärkerem Dauerbefund und höherem Pflege-/Hygieneaufwand.

Künstlicher After: 50 bei guter Versorgbarkeit, 60–80 bei relevanten Versorgungsproblemen. Eine künstliche Rekonstruktion kann nach der Rechtsprechung ebenfalls unter diesen Begriff fallen.

10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse

Bei Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse richtet sich der GdB/GdS nach Art und Schwere der Organveränderungen und Funktionseinbußen, dem Ausmaß der Beschwerden, der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und gegebenenfalls nach der Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der bloße serologische Nachweis einer durchgemachten Infektion („Seronarbe“) begründet für sich allein noch keinen GdB.

10.3.1 Chronische Hepatitis

Teil B Nr. 10.3.1 VMG erfasst chronische Hepatitiden unabhängig von ihrer Ursache, insbesondere Virushepatitiden, Autoimmunhepatitiden, medikamentös-toxische und kryptogene Formen. Die Bewertung ist ungewöhnlich stark an entzündliche Aktivität, Histologie und – bei Hepatitis C ohne Histologie – an den Verlauf der ALAT-/GPT-Werte gebunden. Die Diagnose „Hepatitis“ allein genügt deshalb nicht.

Amtlicher Bewertungsrahmen: Die nachfolgenden Werte entsprechen Teil B Nr. 10.3.1 VMG. Übliche Befindlichkeitsstörungen sind in den Tabellenwerten bereits enthalten; extrahepatische Manifestationen sind dagegen nicht mitumfasst.

Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen

Befund GdB/GdS
Alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger“); bei Hepatitis C nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis 10
Chronische Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität 20
Chronische Hepatitis mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität 30
Chronische Hepatitis mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität 40
Chronische Hepatitis mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität, je nach Funktionsstörung 50–70

Histologie: Grading und Staging müssen zusammen gelesen werden

Liegt ein histologischer Befund vor, genügt es nicht, lediglich den Fibrosegrad oder lediglich die entzündliche Aktivität zu nennen. Die VMG kombinieren nekroinflammatorische Aktivität (Grading) und Fibrosegrad (Staging) .

Nekroinflammatorische Aktivität Fibrose null/gering Fibrose mäßig Fibrose stark
gering 20 20 30
mäßig 30 40 40
stark 50 60 70

Nach den VMG soll sich das Grading am modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) orientieren: 1–5 Punkte = geringe, 6–10 = mäßige und 11–18 = starke nekroinflammatorische Aktivität. Für die Fibrose entsprechen 0–2 Punkte einer fehlenden bzw. geringen, 3 Punkte einer mäßigen und 4–5 Punkte einer starken Fibrose.

Hepatitis C ohne Histologie: ALAT/GPT als Ersatzmaßstab – aber nicht mechanisch

Laborbefund bei nachgewiesener HCV-Replikation Einordnung nach VMG Regelwert
ALAT/GPT im Referenzbereich ohne klinisch-entzündliche Aktivität 20
bis zum 3-fachen der oberen Referenzgrenze geringe Aktivität 30
über 3-fach bis 6-fach mäßige Aktivität 40
mehr als 6-fach starke Aktivität 50–70
Wichtig: Diese Laborzuordnung darf nach dem VMG-Wortlaut nur verwendet werden, wenn sie sich in das klinische Gesamtbild und den bisherigen Verlauf einfügt. Ein einzelner Ausreißer ist daher kein automatischer GdB-Sprung.

1. Alleinige Virusreplikation: GdB 10

Die unterste Stufe betrifft nicht bereits jede chronische Hepatitis, sondern die Virusreplikation ohne nachweisbare Hepatitis . Gerade bei Hepatitis C verlangt der VMG-Wortlaut hierfür den histologischen Ausschluss einer Hepatitis. Die Grenze ist praktisch wichtig: Sobald eine chronische Hepatitis ohne entzündliche Aktivität feststeht, beträgt der Regelwert nicht 10, sondern 20.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2014 – L 8 SB 5374/12 – öffentlicher Volltext

2. Chronische Hepatitis ohne entzündliche Aktivität: GdB 20

Für diese Stufe besitzen wir inzwischen mehrere belastbare obergerichtliche Vergleichsfälle.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 30.10.2024 – L 13 SB 81/21 – eine chronische Hepatitis B bei fehlender entzündlicher Aktivität mit GdB 20 bewertet. Der Senat bezeichnete dies zugleich als leichte Funktionsbeeinträchtigung, die für die Gesamt-GdB-Bildung häufig nicht erhöhend wirkt.

LSG Niedersachsen-Bremen
30.10.2024 – L 13 SB 81/21

Das LSG Nordrhein-Westfalen kam im Urteil vom 04.10.2021 – L 1 SB 312/18 – bei einer Hepatitis-B-Virusinfektion ebenfalls auf GdB 20 . Sämtliche leberbezogenen Laborwerte lagen im Normbereich, die Sonographie zeigte keine Veränderung des Leberparenchyms und eine histologische Bestimmung von Grading und Staging lag nicht vor. Eine klinisch-entzündliche Aktivität war daher nicht nachgewiesen.

LSG Nordrhein-Westfalen
04.10.2021 – L 1 SB 312/18

Praxis: Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Muskelschwäche oder vegetative Beschwerden beweisen für sich keine höhere Aktivitätsstufe der Hepatitis. Entscheidend bleibt, ob diese Beschwerden der Lebererkrankung nachvollziehbar zugeordnet werden können und ob die nach Nr. 10.3.1 maßgeblichen Aktivitätsbefunde objektiviert sind.

3. GdB 20 ↔ 30: L 11 SB 147/11 als besonders klarer Schwellenfall

Das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 – L 11 SB 147/11 – zeigt die Laborgrenze besonders anschaulich. Bei zunächst normalen Leberwerten blieb die chronische Hepatitis C bei GdB 20 . Erst ab März 2009 wurden leicht erhöhte Enzymwerte festgestellt; der höchste dokumentierte GPT-Wert lag bei 117 U/l. Der Senat ordnete dies als geringe klinisch-entzündliche Aktivität ein und setzte ab diesem Zeitpunkt GdB 30 an. GdB 40 wegen mäßiger Aktivität lehnte er ausdrücklich ab.

LSG Berlin-Brandenburg
23.05.2012 – L 11 SB 147/11

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der Schwellenwert nicht anhand einer Diagnosebezeichnung („aktive Hepatitis“) bestimmt wird, sondern anhand der für den konkreten Zeitraum dokumentierten Befunde.

4. Histologie kann zu einer niedrigeren Bewertung führen als eine pauschale Diagnose

Besonders wichtig ist LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21. Zwar handelt es sich um ein Verfahren nach dem Anti-D-Hilfegesetz und damit um einen GdS -Fall; die Bewertung erfolgt aber unmittelbar nach denselben VMG-Maßstäben.

Histologisch bestanden eine entzündliche Aktivität Grad I und eine Fibrose Stadium I . Die Veränderungen waren nur sehr gering ausgeprägt und erreichten nach dem histologischen Bericht nur knapp die Einstufungsschwelle. Der Senat kam deshalb zu dem Ergebnis, dass für die Hepatitis C zu keinem Zeitpunkt mehr als GdS 20 gerechtfertigt war.

LSG Baden-Württemberg
25.05.2023 – L 6 VM 3577/21

Das ist für die Praxis besonders wertvoll: „Grad I“ bedeutet nicht automatisch GdB 30. Bei vorhandener Histologie ist die besondere Grading-/Staging-Tabelle der Nr. 10.3.1 anzuwenden; geringe Aktivität zusammen mit geringer Fibrose führt dort zu 20.

5. Erfolgreiche Viruselimination / Remission: der Hepatitis-GdB kann entfallen

Dieselbe Entscheidung L 6 VM 3577/21 enthält eine zweite wichtige Aussage. Nach erfolgreicher Behandlung bestand ab Januar 2021 eine vollständige Remission, ein Virusnachweis war nicht mehr vorhanden und die Leberwerte waren völlig unauffällig. Der Senat sah deshalb für die frühere Hepatitis-C-Infektion keinen eigenständigen GdS mehr . Eine verbliebene Fibrose Grad I ist nicht weiter unter 10.3.1, sondern gesondert nach 10.3.2 zu bewerten; ohne Komplikationen lag sie dort höchstens im Bereich 0–10.

Konsequenz: Die frühere Diagnose allein konserviert keinen dauerhaften Hepatitis-GdB. Nach gesicherter Viruselimination und fehlender entzündlicher Aktivität sind verbliebene Organschäden nach der hierfür einschlägigen Ziffer – insbesondere 10.3.2 Fibrose/Zirrhose – zu beurteilen.

6. GdB 40 und höher: keine schematische Übertragung aus späteren Befunden

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2011 – L 13 SB 282/10 – enthält zwar eine später mit GdB 40 bewertete chronische Hepatitis C mit Fibrose und Verdacht auf beginnenden zirrhotischen Umbau. Die Entscheidung ist aber kein sauberer materieller GdB-40-Leitfall . Streitgegenstand war die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB; der Senat musste vor allem über § 44 SGB X und die Beweislage früherer Jahre entscheiden.

LSG Berlin-Brandenburg
06.12.2011 – L 13 SB 282/10

Gerade deshalb ist der Fall für die Praxis wertvoll: Spätere Fibrose, spätere erhöhte Laborwerte oder die Erkenntnis, dass die Infektion schon lange bestanden haben muss, erlauben keine beliebige Rückprojektion einer höheren Aktivitätsstufe. Für zurückliegende Zeiträume müssen objektive Befunde – insbesondere Laborserien, Histologie und Verlauf – vorhanden sein. Eine lediglich aus dem späteren Verlauf abgeleitete „Verlaufsdynamik“ genügte dort nicht.

Für starke entzündliche Aktivität mit GdB 50–70 enthält der ausgewertete neuere BSG-/LSG-Bestand keinen ebenso sauberen isolierten Musterfall. Deshalb bleibt in diesem Bereich der verbindliche VMG-Maßstab – Histologie bzw. bei HCV ohne Histologie die laborchemische Aktivität im klinischen Gesamtbild – die tragende Grundlage. Eine künstliche Fallzuordnung wäre weniger zuverlässig als die offene Darstellung dieser Lücke.

7. Extrahepatische Manifestationen sind nicht im Hepatitiswert enthalten

Die VMG stellen ausdrücklich klar, dass die Tabellenwerte die üblichen Befindlichkeitsstörungen bereits umfassen, extrahepatische Manifestationen jedoch nicht . Deshalb können beispielsweise nachgewiesene, eigenständige Manifestationen an Haut, Gelenken, Nervensystem, Nieren oder anderen Organen zusätzlich nach den jeweils einschlägigen Funktionssystemen zu bewerten sein. Voraussetzung bleibt allerdings, dass eine eigenständige Funktionsbeeinträchtigung und – soweit erforderlich – der Zusammenhang mit der Hepatitis medizinisch belegt sind.

Gerade L 1 SB 312/18 mahnt hier zur Zurückhaltung: Unspezifische Leistungsschwäche, Übelkeit, Herzrasen, Muskelzittern und schnelle Erschöpfbarkeit durften nicht ohne objektive Zuordnung sämtlich als Ausdruck einer höher aktiven Hepatitis behandelt werden.

8. Beweis und Dokumentation: Was für die GdB-Einstufung wirklich benötigt wird

Besonders aussagekräftig Für sich allein nicht ausreichend
Virusnachweis / Viruslast und Verlauf bloße Diagnose „Hepatitis B/C“
serielle ALAT-/GPT-Werte mit Referenzbereich ein einzelner leicht erhöhter Wert
Histologie mit Grading und Staging pauschale Angabe „Fibrose vorhanden“
Verlaufskontrollen über längere Zeit rückblickende Vermutung ohne zeitnahe Befunde
Sonographie/Elastographie und weitere Organbefunde als Ergänzung Bildgebung ohne Einordnung der Funktion
Dokumentierte extrahepatische Organmanifestation unspezifische Müdigkeit oder Schmerzen ohne Zuordnung
Nachweis der Remission bzw. Viruselimination Fortschreibung eines alten GdB allein wegen früherer Diagnose

9. Rechtsprechungsmatrix zu 10.3.1

Entscheidung Konstellation Einordnung
LSG Baden-Württemberg, 13.02.2014 – L 8 SB 5374/12 Hepatitis B; alleinige Virusreplikation ohne Behandlungsbedürftigkeit GdB 10
LSG Niedersachsen-Bremen
30.10.2024 – L 13 SB 81/21
chronische Hepatitis B ohne entzündliche Aktivität GdB 20
LSG Nordrhein-Westfalen
04.10.2021 – L 1 SB 312/18
Hepatitis B; normale Leberwerte, keine klinisch-entzündliche Aktivität GdB 20
LSG Berlin-Brandenburg
23.05.2012 – L 11 SB 147/11
Hepatitis C; zunächst normale Werte, später geringe Enzymerhöhung bis unter 3× Norm 20 → 30 ; 40 abgelehnt
LSG Baden-Württemberg
25.05.2023 – L 6 VM 3577/21
Histologie Grad I / Fibrose Stadium I; später komplette Remission höchstens GdS 20 ; nach Remission 0 für Hepatitis
LSG Berlin-Brandenburg
06.12.2011 – L 13 SB 282/10
später Hepatitis C + Fibrose / Verdacht beginnende Zirrhose; rückwirkende Feststellung streitig später 40 dokumentiert; kein sauberer Schwellenfall , wichtig für Beweisfragen
Leitlinien aus der Rechtsprechung: 10 steht für Virusreplikation ohne nachgewiesene Hepatitis; 20 für eine chronische Hepatitis ohne entzündliche Aktivität; 30 ist bei geringer Aktivität gut belegt; 40 und 50–70 verlangen die entsprechend stärkere objektivierte Aktivität bzw. Histologiekonstellation. Spätere Befunde dürfen nicht ohne zeitnahe Dokumentation auf frühere Jahre zurückprojiziert werden. Nach erfolgreicher Viruselimination kann der Hepatitiswert entfallen; verbleibende Fibrose ist dann nach 10.3.2 zu prüfen.

10.3.2 Fibrose der Leber und Leberzirrhose

Teil B Nr. 10.3.2 VMG unterscheidet deutlich zwischen einer Fibrose ohne Komplikationen , einer kompensierten Leberzirrhose und einer dekompensierten Leberzirrhose . Maßgeblich ist nicht die Diagnosebezeichnung allein, sondern die dokumentierte Aktivität und das Vorliegen von Dekompensationszeichen – insbesondere Aszites, portaler Stauung oder hepatischer Enzephalopathie.

Amtlicher Bewertungsrahmen nach Teil B Nr. 10.3.2 VMG

Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen

Befund GdB/GdS
Fibrose der Leber ohne Komplikationen 0–10
Leberzirrhose, kompensiert und inaktiv 30
Leberzirrhose, kompensiert und gering aktiv 40
Leberzirrhose, kompensiert und stärker aktiv 50
Leberzirrhose, dekompensiert – z. B. Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie 60–100

1. Fibrose ohne Komplikationen: regelmäßig höchstens GdB 10

Für die unterste Stufe liefert die bereits zu 10.3.1 ausgewertete Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.05.2023 – L 6 VM 3577/21 – einen besonders brauchbaren Vergleich. Nach erfolgreicher Behandlung der Hepatitis C verblieb lediglich eine Fibrose Grad I . Ohne Komplikationen hielt der Senat nach Nr. 10.3.2 nur einen Einzel-GdS von höchstens 10 für gerechtfertigt.

LSG Baden-Württemberg
25.05.2023 – L 6 VM 3577/21

Praxis: Der bloße Nachweis einer Fibrose – insbesondere einer geringgradigen Fibrose – ist nicht mit einer kompensierten Zirrhose gleichzusetzen. Für 30 oder mehr muss der Zirrhosebefund und dessen Aktivität bzw. Dekompensation tragfähig belegt sein.

2. Kompensierte Leberzirrhose: 30 / 40 / 50 nach Aktivität

Bei kompensierter Zirrhose ist die Aktivität der entscheidende Staffelungsfaktor: inaktiv 30, gering aktiv 40, stärker aktiv 50 . Die Begriffe dürfen nicht allein aus einer Diagnosezeile abgeleitet werden. Entscheidend sind der Verlauf, Leberwerte, klinischer Zustand, Bildgebung und insbesondere das Fehlen oder Vorliegen von Dekompensationszeichen.

3. Leitentscheidung L 6 SB 3279/19: Wegfall des Aszites rechtfertigt 50 → 40

Das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2021 – L 6 SB 3279/19 – ist die zentrale Entscheidung für die praktische Abgrenzung. Die frühere Feststellung von GdB 50 beruhte auf einer Leberzirrhose Child A / MELD 6 mit punktionswürdigem Aszites . Später war kein Aszites mehr nachweisbar; portalhypertensive Zeichen fehlten. Zwar bestanden Strukturveränderungen der Leber und erhöhte Leberwerte, jedoch keine stärker aktive oder dekompensierte Zirrhose mehr. Der Senat bewertete das Funktionssystem Verdauung deshalb nur noch mit GdB 40 .

LSG Baden-Württemberg
18.03.2021 – L 6 SB 3279/19

Nicht missverstehen: Die Entscheidung besagt nicht, dass Aszites generell nur GdB 50 rechtfertigt. Der amtliche VMG-Rahmen für eine dekompensierte Zirrhose beginnt bei 60. Im Verfahren L 6 SB 3279/19 war der frühere GdB 50 lediglich die bindende Ausgangsfeststellung; Streitgegenstand war die spätere Herabsetzung auf 40.

4. Die Vorinstanz bestätigt die funktionelle Betrachtung

Das SG Konstanz, Gerichtsbescheid vom 03.09.2019 – S 6 SB 2528/17 – kam ebenfalls auf GdB 40. Aus der Entscheidung ergibt sich: Hinweise auf eine stärker aktive oder dekompensierte Leberzirrhose bestanden nicht mehr; der zuvor vorhandene Aszites war entfallen. Bei 172 cm Körpergröße und 71 kg Gewicht war der Ernährungszustand unauffällig, auch die dokumentierte Funktionsprüfung und der Tagesablauf sprachen gegen eine höhergradige Beeinträchtigung.

SG Konstanz
03.09.2019 – S 6 SB 2528/17

5. GdB 50: stärker aktive, aber noch kompensierte Zirrhose

GdB 50 ist nach dem eindeutigen VMG-Wortlaut der stärker aktiven, noch kompensierten Leberzirrhose vorbehalten. L 6 SB 3279/19 ist auch hierfür aufschlussreich, weil der Senat ausdrücklich feststellt, dass die für 50 erforderliche stärker aktive Zirrhose zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vorlag.

Für die Abgrenzung sollte deshalb nicht allein auf die Bezeichnung „Child A“ oder auf isolierte Enzymwerte abgestellt werden. Ein belastbarer Befundbericht sollte ausdrücklich erklären, ob die Erkrankung kompensiert ist, wie die Aktivität eingeschätzt wird und worauf diese Einschätzung beruht.

6. Dekompensierte Leberzirrhose: GdB 60–100

Die höchste Stufe setzt eine Dekompensation voraus. Die VMG nennen ausdrücklich Aszites, portale Stauung und hepatische Enzephalopathie. Für die Einordnung innerhalb des weiten Rahmens 60–100 sind Häufigkeit, Therapieresistenz, Organfolgen, Allgemeinzustand und die Kombination mehrerer Dekompensationszeichen entscheidend.

Besonders wichtige Befunde Dokumentation
Aszites Häufigkeit, Punktionsbedarf, abgelassene Flüssigkeitsmenge, Diuretikatherapie, Rezidive, stationäre Behandlungen
Portale Hypertension Ösophagus-/Fundusvarizen, Splenomegalie, Kollateralkreisläufe, portale Flussverhältnisse
Hepatische Enzephalopathie Grad, Episoden, Ammoniak, Verwirrtheit, kognitive Einschränkungen, stationäre Behandlung
Weitere schwere Komplikationen Varizenblutung, hepatorenales Syndrom, spontane bakterielle Peritonitis, ausgeprägte Gerinnungsstörung, schwere Mangelernährung
Allgemeinzustand Gewichtsverlauf, Muskelabbau/Sarkopenie, Leistungsabfall, Hilfebedarf und Alltagsbeeinträchtigung

7. Child-Pugh und MELD: wichtige medizinische Indizien, aber keine eigene GdB-Tabelle

Child-Pugh- und MELD-Werte sind medizinisch wertvolle Schweregradmarker. Die VMG knüpfen den GdB jedoch nicht schematisch an Child A/B/C oder einen bestimmten MELD-Wert. Deshalb ist etwa „Child B = GdB 60“ keine zulässige Automatismusformel. Ausschlaggebend bleibt die VMG-Systematik aus Kompensation, Aktivität und Dekompensationszeichen.

Gerade L 6 SB 3279/19 zeigt dies: Ausgangspunkt war zwar Child A / MELD 6, entscheidend für die frühere höhere Bewertung war aber zusätzlich der punktionswürdige Aszites; für die spätere Bewertung mit 40 war dessen Wegfall ausschlaggebend.

8. Medizinische Vergleichsfälle zu schwerem Aszites – keine GdB-Entscheidungen

Die zusätzlich von Ihnen gelieferten krankenversicherungsrechtlichen Entscheidungen werden nicht als GdB-Rechtsprechung ausgegeben. Sie sind aber hilfreich, um die tatsächliche Ausprägung einer Dekompensation zu illustrieren:

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.01.2024 – L 6 KR 114/17: Leberzirrhose Child-Pugh B, stationäre Aufnahme wegen Aszites und Drainage von insgesamt 21 Litern. Der Rechtsstreit betraf die Krankenhausvergütung, nicht die GdB-Höhe.
  • Bayerisches LSG, 10.06.2020 – L 4 KR 150/20 B ER (Vorinstanz SG München S 19 KR 279/20 ER): stauungsbedingte Leberzirrhose mit massiv rezidivierendem Aszites und wiederholten Punktionen; begehrt wurde ein dauerhaftes Peritoneal-Drainagesystem. Auch dies ist kein Schwerbehindertenverfahren.

LSG Sachsen-Anhalt L 6 KR 114/17 – öffentlicher Volltext · Bayerisches LSG L 4 KR 150/20 B ER – öffentlicher Volltext

9. Spätere Verschlechterung: entscheidend ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt

L 6 SB 3279/19 enthält hierzu eine besonders wichtige prozessuale Aussage. Im Jahr 2019 waren später eine Child-C-Zirrhose , ein hepatorenales Syndrom und weitere schwere Komplikationen dokumentiert. Diese spätere Verschlechterung durfte das Gericht im damaligen Anfechtungsverfahren nicht in die Bewertung zum früheren Zeitpunkt einbeziehen. Der Senat verwies ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Neufeststellungsantrags .

Praxisfolge: Verschlechtert sich eine Leberzirrhose nach Erlass des maßgeblichen Bescheides durch erneuten Aszites, Enzephalopathie, portale Komplikationen oder ein hepatorenales Syndrom, müssen diese neuen Befunde regelmäßig in einem Neufeststellungsverfahren geltend gemacht werden.

10. Rechtsprechungs- und Bewertungsmatrix

Bewertung Typische Konstellation Beleg
0–10 Fibrose ohne Komplikationen; geringgradige Restfibrose nach ausgeheilter Hepatitis L 6 VM 3577/21
30 kompensierte, inaktive Leberzirrhose VMG; veröffentlichte isolierte Schwellenrechtsprechung dünn
40 kompensierte, gering aktive Zirrhose; kein Aszites, keine stärkere Aktivität/Dekompensation L 6 SB 3279/19 ; S 6 SB 2528/17
50 kompensierte, stärker aktive Zirrhose VMG; L 6 SB 3279/19 grenzt 50 negativ von 40 ab
60–100 dekompensierte Zirrhose mit Aszites, portaler Stauung und/oder hepatischer Enzephalopathie; Höhe nach Schwere und Komplikationen VMG; neuere isolierte SB-Schwellenfälle im ausgewerteten Bestand selten

11. Was ein brauchbarer hepatologischer Befundbericht enthalten sollte

Unbedingt dokumentieren Warum wichtig?
Gesicherte Diagnose und Ätiologie Abgrenzung Fibrose / Zirrhose / toxischer Leberschaden / cholestatische Erkrankung
Kompensiert oder dekompensiert? entscheidende Grenze zwischen 30–50 und 60–100
Aktivität der kompensierten Zirrhose Abgrenzung 30 / 40 / 50
Aszites mit Verlauf und Punktionsbedarf zentrales Dekompensationszeichen
Portalhypertension / Varizen spricht für Dekompensation und Schwere
Hepatische Enzephalopathie ausdrücklich im VMG-Rahmen 60–100 genannt
Albumin, INR/Quick, Bilirubin, Kreatinin, Natrium Objektivierung der Leberfunktion und von Komplikationen
Child-Pugh und MELD medizinische Schweregradindizien, aber kein automatischer GdB
Gewicht, Muskelmasse, Sarkopenie, Allgemeinzustand relevant für funktionelle Auswirkungen und obere Rahmensätze
Stationäre Dekompensationen / Blutungen / Infektionen Häufigkeit und Therapieresistenz bestimmen die Schwere innerhalb 60–100
Leitlinie für 10.3.2: Fibrose ohne Komplikationen bleibt im Bereich 0–10. Bei kompensierter Zirrhose entscheidet die Aktivität über 30/40/50. Sobald echte Dekompensationszeichen – insbesondere Aszites, portale Stauung oder hepatische Enzephalopathie – vorliegen, ist der amtliche Bewertungsrahmen 60–100 eröffnet. Child-Pugh und MELD helfen medizinisch bei der Einordnung, ersetzen aber die VMG-Kriterien nicht.

10.3.3 Fettleber, toxischer Leberschaden, zirkulatorische Leberstörungen und Zustand nach Leberteilresektion

Teil B Nr. 10.3.3 VMG fasst mehrere sehr unterschiedliche Konstellationen zusammen. Für die Fettleber ohne Mesenchymreaktion ist unmittelbar ein GdB/GdS von 0–10 vorgesehen. Toxische Leberschäden werden abhängig von Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose bewertet. Zirkulatorische Störungen der Leber, etwa eine Pfortaderthrombose, sind nach den VMG analog zur dekompensierten Leberzirrhose einzuordnen. Nach einer Leberteilresektion richtet sich der GdB allein nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.

Amtlicher Bewertungsrahmen nach Teil B Nr. 10.3.3 VMG

Amtliche Anlage zur VersMedV öffnen

Konstellation Bewertung
Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion GdB 0–10
Toxischer Leberschaden je nach Aktivität und Verlauf analog 10.3.1 chronische Hepatitis oder 10.3.2 Leberzirrhose
Zirkulatorische Störungen der Leber, z. B. Pfortaderthrombose analog dekompensierte Leberzirrhose
Zustand nach Leberteilresektion allein nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen

1. Die wichtigste Linie der Rechtsprechung: Diagnose oder Ultraschallbild allein genügen nicht

Die obergerichtliche Rechtsprechung bewertet eine bloß diagnostizierte Fettleber häufig mit GdB 0 , wenn weder Leberfunktionsstörungen noch sonstige funktionelle Folgen nachgewiesen sind. Entscheidend sind nicht Echogenität, Organvergrößerung oder die Diagnose „Steatosis hepatis“ für sich, sondern die tatsächlichen Auswirkungen.

Entscheidung Befund Einordnung
LSG Berlin-Brandenburg
17.08.2023 – L 11 SB 229/23 WA
Fettleber mit Leberzyste, normale Leberwerte, Syntheseleistung nicht beeinträchtigt kein Einzel-GdB
LSG Sachsen-Anhalt
15.06.2016 – L 7 SB 112/14
Fettleber / Steatosis hepatis ohne konkrete Funktionsbeeinträchtigung kein Einzel-GdB
LSG Sachsen-Anhalt
18.08.2011 – L 7 SB 108/08
Fettleber ohne Funktionseinschränkungen; daneben chronische Hepatitis B Fettleber kein eigener GdB
LSG Sachsen-Anhalt
03.12.2014 – L 7 SB 11/10
Fettleber-Hepatitis bei Übergewichtigkeit ohne funktionale Auswirkungen kein Einzel-GdB

2. Aktueller Gegenpol: LSG Baden-Württemberg 2025 – unauffällige Fettleber mit GdB 10

Eine besonders wichtige neuere Entscheidung ist das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.2025 – L 8 SB 1725/25. Der Senat stellte eine unauffällige Fettleber fest und ordnete sie unmittelbar dem Bewertungsrahmen 0–10 der Nr. 10.3.3 zu. Im konkreten Fall setzte er GdB 10 an.

LSG Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1725/25

Aus der Zusammenschau: Der Bewertungsrahmen 0–10 ist kein automatischer „Diagnose-GdB“. Mehrere LSG verlangen für den messbaren Wert 10 eine nachvollziehbare funktionelle Relevanz; das LSG Baden-Württemberg hat 2025 allerdings selbst eine als unauffällig bezeichnete Fettleber mit 10 bewertet. Für die Praxis sollte deshalb stets der konkrete Funktionsbefund dokumentiert werden.

3. „Deutliche“ Fettleber im Ultraschall ist noch kein Nachweis einer Funktionsstörung

Auch ein auffälliger sonographischer Befund darf nicht mit einer höheren GdB-Stufe gleichgesetzt werden. Im Verfahren L 6 SB 777/21 war eine deutliche Fettleber beschrieben, gleichzeitig bestanden aber weder erhöhte Leberwerte noch eine Leberfunktionsstörung. Die Entscheidung ist deshalb ein gutes Befundbeispiel dafür, warum die Bildgebung allein für die GdB-Bewertung nicht genügt; einen eigenständigen tragenden Fettleber-GdB hat der Senat dort allerdings nicht ausgesprochen.

LSG Baden-Württemberg
13.01.2022 – L 6 SB 777/21

4. Die Grenze der einfachen Fettleber: Mesenchymreaktion, Entzündung, Fibrose und Zirrhose

Der Rahmen 0–10 gilt nur für die Fettleber ohne Mesenchymreaktion . Sobald entzündliche Aktivität, eine relevante Fibrose oder ein zirrhotischer Umbau belegt sind, ist eine bloße Einordnung unter „Fettleber 0–10“ regelmäßig zu kurz gegriffen. Je nach Befund ist dann die Systematik der Nr. 10.3.1 – chronische Hepatitis oder der Nr. 10.3.2 – Fibrose / Leberzirrhose heranzuziehen.

Gerade die Entscheidungen L 7 SB 108/08 und L 7 SB 11/10 zeigen, dass selbst Begriffe wie „Fettleber-Hepatitis“ nicht genügen, wenn funktionelle Auswirkungen nicht objektiviert sind. Umgekehrt darf bei tatsächlich entzündlicher Aktivität nicht auf den niedrigen Fettleberrahmen zurückgegriffen werden, nur weil zusätzlich eine Steatose besteht.

5. Toxischer Leberschaden: keine eigene starre Zahl

Für toxische Leberschäden enthält Nr. 10.3.3 bewusst keinen eigenen festen GdB-Rahmen. Entscheidend ist, welche funktionelle Schädigung tatsächlich vorliegt :

  • entzündlich aktives Bild → Bewertung analog 10.3.1 chronische Hepatitis ,
  • fibrotischer bzw. zirrhotischer Umbau → Bewertung nach 10.3.2 ,
  • bei fehlender relevanter Funktionsstörung kommt ein eigenständiger messbarer GdB nicht allein wegen einer toxischen Exposition oder Diagnosebezeichnung in Betracht.

Das Verfahren L 7 SB 112/14 ist insoweit anschaulich: Dort war unter anderem eine „toxische Hepatose“ geltend gemacht worden; die tatsächliche Leberbeeinträchtigung wurde als Fettleber/Steatosis hepatis beschrieben, ohne konkrete Funktionsfolgen. Ein Einzel-GdB wurde hierfür nicht vergeben.

6. Zirkulatorische Störungen – Pfortaderthrombose

Die VMG ordnen zirkulatorische Leberstörungen, insbesondere die Pfortaderthrombose , ausdrücklich der Bewertung einer dekompensierten Leberzirrhose zu. Das ist bedeutsam: Maßgeblich sind hier die Folgen der gestörten portalvenösen Zirkulation – etwa portale Hypertension, Varizen, Aszites, Splenomegalie, Kollateralkreisläufe oder weitere Dekompensationszeichen – und nicht allein der radiologische Nachweis eines Thrombus.

Rechtsprechungslage: In der ausgewerteten veröffentlichten SB-Rechtsprechung findet sich bislang kein sauberer moderner BSG-/LSG-Musterfall, der eine isolierte Pfortaderthrombose nach Nr. 10.3.3 mit einem konkreten GdB durchprüft. Deshalb wird hier nicht mit fachfremden KR-Entscheidungen ein scheinbarer GdB-Leitsatz erzeugt.

7. Nach Leberteilresektion zählt nicht der entfernte Anteil, sondern die Restfunktion

Nach einer Leberteilresektion bestimmt sich der GdB nach dem ausdrücklichen VMG-Wortlaut allein danach, ob und in welchem Umfang Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind . Eine größere Resektion führt deshalb nicht automatisch zu einem höheren GdB. Zu dokumentieren sind insbesondere Syntheseleistung, Cholestaseparameter, Zeichen portaler Hypertension, verbleibende Leberfunktion, Allgemeinzustand und gegebenenfalls die Folgen der Grunderkrankung.

Auch hierzu ist die spezifische aktuelle SB-Rechtsprechung dünn. Besteht die Resektion aufgrund eines malignen primären Lebertumors, ist außerdem die gesonderte Heilungsbewährung nach Nr. 10.3.4 zu beachten.

8. Zwei häufig missverstandene Mischfälle

L 13 SB 22/17: In diesem Verfahren bewertete der Sachverständige „Reizdarm, Fettleber“ gemeinsam mit Einzel-GdB 20. Daraus lässt sich kein isolierter Fettleber-GdB von 20 ableiten. Die Entscheidung ist nur als Mischfall brauchbar.

LSG Berlin-Brandenburg
07.12.2017 – L 13 SB 22/17

L 13 SB 23/16: Im Verwaltungs- bzw. Gutachtenstadium war eine Fettleber mit GdB 10 aufgeführt. Der Senat selbst bewertete das Funktionssystem Verdauung später mit GdB 10 unter Bezugnahme auf Nr. 10.2.4 wegen der Stuhlinkontinenz. Die Entscheidung ist daher kein tragender Beleg für „Fettleber = GdB 10“.

LSG Berlin-Brandenburg
14.12.2017 – L 13 SB 23/16

9. Historische BSG-Entscheidung: Fettleber mit GdB 10 nur als mitgeführter Einzelwert

Im Urteil des BSG vom 15.08.1996 – 9 RVs 10/94 – hatte das LSG eine neu hinzugekommene Fettleber bei Fettstoffwechselstörung mit Einzel-GdB 10 berücksichtigt. Das BSG beanstandete die Gesamtbewertung nicht. Materieller Schwerpunkt des Urteils war jedoch die Herabsetzung bzw. spätere Änderung des GdB und nicht die konkrete medizinische Bewertung der Fettleber. Die Entscheidung ist deshalb nur als historischer Vergleich , nicht als heutige Leitentscheidung zu Nr. 10.3.3, zu verwenden.

BSG
15.08.1996 – 9 RVs 10/94

10. Rechtsprechungsmatrix 10.3.3

Konstellation Rechtsprechung praktische Aussage
Fettleber mit normalen Leberwerten und erhaltener Synthese L 11 SB 229/23 WA GdB 0
Steatosis hepatis ohne konkrete Funktionsbeeinträchtigung L 7 SB 112/14 GdB 0
Fettleber ohne Funktionseinschränkungen neben chronischer Hepatitis B L 7 SB 108/08 kein eigener Fettleber-GdB
Fettleber-Hepatitis bei Übergewicht ohne funktionale Folgen L 7 SB 11/10 GdB 0
unauffällige Fettleber L 8 SB 1725/25 GdB 10
deutliche Fettleber im Ultraschall, aber keine Leberwerterhöhung / Funktionsstörung L 6 SB 777/21 Bildgebung allein beweist keinen höheren GdB; kein isolierter tragender Fettleber-GdB
Reizdarm + Fettleber gemeinsam L 13 SB 22/17 Mischfall; nicht als Fettleber-GdB 20 verwenden
historische Fettleber bei Fettstoffwechselstörung BSG 9 RVs 10/94 LSG-Einzelwert 10 vom BSG im Gesamtzusammenhang nicht beanstandet; keine moderne 10.3.3-Leitentscheidung

11. Was sollte ein brauchbarer hepatologischer Befundbericht enthalten?

Parameter Bedeutung für die GdB-Prüfung
Sonographie / Elastographie / Bildgebung Nachweis und Ausmaß der Steatose; Hinweise auf Fibrose oder zirrhotischen Umbau
AST/GOT, ALT/GPT, Gamma-GT, AP, Bilirubin Hinweise auf entzündliche oder cholestatische Aktivität; Einzelwerte nie isoliert bewerten
INR/Quick, Albumin, Cholinesterase Beurteilung der Syntheseleistung
Fibrosestadium / Histologie, falls vorhanden Abgrenzung einfacher Fettleber von Fibrose/Zirrhose
Klinische Funktionsfolgen Leistungsabfall, Allgemeinzustand, Gewichts-/Muskelverlust, Komplikationen
Portale Hypertension / Aszites / Varizen / Enzephalopathie Hinweis auf Übergang in die Bewertung nach 10.3.2 bzw. Analogie bei zirkulatorischer Störung
Ursache / Exposition Alkohol, Medikamente, Toxine, metabolische Ursachen; für toxischen Leberschaden Verlauf und Aktivität dokumentieren
Nach Leberteilresektion Restfunktion und konkrete postoperative Funktionsfolgen, nicht nur Resektionsausmaß
Leitlinie für 10.3.3: Eine Fettleber ist nicht schon wegen des sonographischen Befundes mit einem messbaren GdB zu bewerten. Der amtliche Rahmen beträgt 0–10. Die veröffentlichte Rechtsprechung liegt überwiegend bei 0, wenn Funktionsfolgen fehlen; L 8 SB 1725/25 zeigt, dass im Einzelfall auch 10 angesetzt werden kann. Sobald Entzündung, Fibrose, Zirrhose oder zirkulatorische Komplikationen im Vordergrund stehen, muss auf die dafür vorgesehenen Bewertungsmaßstäbe gewechselt werden.

10.3.4 Maligner primärer Lebertumor / Lebertransplantation

Teil B Nr. 10.3.4 VMG enthält zwei voneinander zu trennende Tatbestände: die Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors und die Bewertung nach Lebertransplantation . Für beide Bereiche sind feste Ausgangswerte vorgesehen; nach der Transplantation ist der Wert von 60 nach Ablauf der Heilungsbewährung allerdings nur ein Mindestwert .

nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung

100

nach Lebertransplantation während der Heilungsbewährung (im Allgemeinen zwei Jahre)

100

nach Lebertransplantation danach, selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der Immunsuppression

wenigstens 60
Kernregel: Nach einer Lebertransplantation ist GdB 60 nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Höchstwert, sondern die Untergrenze bei günstigem Verlauf. Zusätzliche oder stärker ausgeprägte Transplantationsfolgen können eine höhere Bewertung rechtfertigen.

1. Primärer maligner Lebertumor: fünf Jahre GdB 100

Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist während der fünfjährigen Heilungsbewährung GdB 100 vorgegeben. Die Regel betrifft insbesondere das hepatozelluläre Karzinom als primären Lebertumor. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist nicht schematisch weiter GdB 100 anzusetzen; dann sind die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen, Operationsfolgen und gegebenenfalls eine Leberteilresektion nach den hierfür einschlägigen Bewertungsmaßstäben zu erfassen.

Für die Heilungsbewährung gelten die allgemeinen Grundsätze: Der erhöhte GdB bildet während des Bewährungszeitraums nicht nur aktuelle Organfunktionsverluste ab, sondern die besondere Gesamtsituation nach einer malignen Erkrankung. Nach Ablauf ist der verbleibende Gesundheitszustand neu zu bewerten.

BSG
09.08.1995 – 9 RVs 14/94 – allgemeine Grundsätze der Heilungsbewährung

Rechtsprechungslage: In der ausgewerteten veröffentlichten SB-Rechtsprechung findet sich bislang kein aktueller BSG-/LSG-Musterfall, der die feste Fünfjahresbewertung eines primären malignen Lebertumors nach Nr. 10.3.4 ausführlich materiell durchprüft. Deshalb wird hier kein fachfremder Tumorfall als vermeintliches Leberkarzinom-Präjudiz ausgegeben.

2. Lebertransplantation: Heilungsbewährung im Allgemeinen zwei Jahre

Die historische, aber unmittelbar einschlägige Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 25.11.2005 zeigt die Systematik besonders klar. Nach einer Lebertransplantation wegen akuten Leberversagens war zunächst GdB 100 festgestellt worden. Das Sozialgericht und ihm folgend das LSG gingen davon aus, dass die Heilungsbewährung nach Lebertransplantation im Allgemeinen zwei Jahre beträgt. Eine Verlängerung allein wegen der Schwere des Eingriffs wurde abgelehnt, nachdem die Leberfunktion gute Werte zeigte und Abstoßungsreaktionen seit Jahren nicht mehr dokumentiert waren.

LSG Baden-Württemberg
25.11.2005 – L 8 SB 3469/05

3. Nach Ablauf der Heilungsbewährung: 60 ist die Untergrenze

Die VMG formulieren bewusst „wenigstens 60“. Die notwendige dauerhafte Immunsuppression ist damit bereits als typischer Dauerfaktor nach erfolgreicher Transplantation berücksichtigt. Der Mindestwert bedeutet aber nicht, dass zusätzliche erhebliche Transplantationsfolgen unbeachtlich wären.

L 8 SB 3469/05 ist hierfür der zentrale Vergleichsfall. Dort hielt bereits das Sozialgericht den Mindestwert 60 für zu niedrig. Wegen einer transplantationsbedingten APC-Resistenz mit Thromboseneigung sowie rezidivierender Oberbauch- und thorakaler Schmerzsymptomatik wurde GdB 80 angenommen; das LSG bestätigte diese Herabsetzung von 100 auf 80. Damit ist die Entscheidung ein besonders gutes Beispiel dafür, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung zwischen dem Mindestwert und einer durch zusätzliche Folgen gerechtfertigten höheren Bewertung zu unterscheiden ist.

LSG Baden-Württemberg
25.11.2005 – L 8 SB 3469/05

4. Welche zusätzlichen Transplantationsfolgen sind praktisch wichtig?

In den ausgewerteten Entscheidungen treten insbesondere folgende Gesichtspunkte hervor:

  • Transplantatfunktion und Abstoßungsreaktionen: stabile Funktion spricht für den Mindestbereich; chronische Abstoßung oder relevante Transplantatfunktionsstörungen können nach oben führen.
  • Immunsuppression: sie ist nach Ablauf der Heilungsbewährung bereits im Mindest-GdB 60 angelegt; außergewöhnliche Komplikationen sind gesondert zu würdigen.
  • Infektanfälligkeit: Häufigkeit, Schwere und Behandlungsbedarf müssen dokumentiert werden. Eine lediglich abstrakt erhöhte Infektionsgefahr genügt nicht für zusätzliche Merkzeichen.
  • Nierenfunktionsstörung, Anämie und Stoffwechselfolgen: in der Transplantationsnachsorge häufig relevant; bei eigenständiger Funktionsbeeinträchtigung sind sie dem jeweiligen Funktionssystem zuzuordnen.
  • Thrombosen/Thrombophilie: L 8 SB 3469/05 zeigt, dass eine transplantationsbedingte APC-Resistenz mit Thrombosefolgen die Bewertung prägen kann.
  • chronische Oberbauchschmerzen, Verwachsungen und Narbenfolgen: bei eigenständiger Teilhaberelevanz dokumentieren; Überschneidungen mit Nr. 10.2.3 vermeiden.
  • Osteoporose und Frakturen: können nach langjähriger Erkrankung bzw. Therapie eigenständige funktionelle Folgen im Stütz- und Bewegungsapparat begründen.

5. Aktuelle Transplantationsrechtsprechung: GdB 60 als dauerhafte Ausgangsbewertung

Im Verfahren L 7 SB 86/21 war die Klägerin zweimal lebertransplantiert. Nach Ablauf der Heilungsbewährung war der Zustand nach Lebertransplantation dauerhaft mit Einzel-GdB 60 bewertet; zusammen mit weiteren Beeinträchtigungen bestand Gesamt-GdB 70. Der Senat beschreibt die Organtransplantation als typischen Fall eines therapieinduzierten Immunmangels und hebt die lebenslange Immunsuppression hervor.

LSG Sachsen-Anhalt
22.08.2022 – L 7 SB 86/21

Die Vorinstanz dokumentiert dieselbe GdB-Ausgangslage: nach abgelaufener Heilungsbewährung GdB 60 für die Lebertransplantation und Gesamt-GdB 70. Streitgegenstand war dort allerdings das Merkzeichen H und nicht die Höhe des Transplantations-GdB.

SG Magdeburg
26.08.2021 – S 23 SB 140/17

6. Wichtig für Merkzeichen: GdB 60 nach Transplantation bedeutet nicht automatisch H oder G

Die Transplantationsbewertung und die Merkzeichen sind strikt zu trennen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Verfahren L 7 SB 86/21 ausgeführt, dass die Organtransplantation zwar typischerweise einen therapieinduzierten Immunmangel und lebenslange Immunsuppression mit sich bringt. Für das Merkzeichen H genügt aber nicht allein die abstrakte Infektionsgefahr. Bei gutem Allgemeinzustand und nur gelegentlichen leichten Infekten ist ein schwerer Immundefekt mit ständigem Überwachungsbedarf nicht automatisch gegeben.

Entsprechendes gilt für das Merkzeichen G: Das ältere Verfahren L 6 SB 2169/09 betraf gerade die Frage der Gehfähigkeit einer lebertransplantierten Klägerin. Das BSG hob diese Entscheidung später nicht wegen einer fehlerhaften Transplantationsbewertung auf, sondern wegen eines Verfahrensfehlers: einem Beweisantrag zur Gehfähigkeit war ohne hinreichende Begründung nicht nachgegangen worden.

LSG Baden-Württemberg
11.03.2010 – L 6 SB 2169/09

BSG
02.12.2010 – B 9 SB 20/10 B

7. Rechtsprechungsmatrix 10.3.4

Konstellation Bewertung / Aussage Rechtsprechung
Primärer maligner Lebertumor nach Entfernung 5 Jahre Heilungsbewährung: GdB 100 Fester VMG-Wert; allgemeine Heilungsbewährungsgrundsätze BSG 9 RVs 14/94
Lebertransplantation während Heilungsbewährung im Allgemeinen 2 Jahre: GdB 100 L 8 SB 3469/05
Lebertransplantation nach Heilungsbewährung, günstiger Verlauf mindestens GdB 60 wegen fortbestehender Transplantationssituation einschließlich Immunsuppression L 7 SB 86/21; S 23 SB 140/17
zusätzliche erhebliche Transplantationsfolgen Bewertung oberhalb von 60 möglich; im Einzelfall 80 L 8 SB 3469/05
Merkzeichen H nicht allein aus Transplantation/Immunsuppression ableitbar; konkreter erheblicher Hilfebedarf bzw. schwerer Immunmangel mit Überwachungsbedarf erforderlich L 7 SB 86/21; S 23 SB 140/17
Merkzeichen G eigenständige Prüfung der Gehfähigkeit; Transplantations-GdB ersetzt diese Prüfung nicht L 6 SB 2169/09; B 9 SB 20/10 B

8. Dokumentationscheck nach Lebertransplantation

Befund Warum er für die GdB-Bewertung wichtig ist
Zeitpunkt und Zahl der Transplantationen Beginn und Ablauf der Heilungsbewährung; Re-Transplantation kann eine neue Bewertungssituation schaffen.
Transplantatfunktion / Leberwerte / Syntheseleistung Abgrenzung günstiger Verlauf von relevanter Transplantatfunktionsstörung.
Abstoßungsreaktionen / Biopsiebefunde Häufigkeit, Chronifizierung und Therapiebedarf können den Mindestwert überschreiten lassen.
Immunsuppressiva, Dosis, Nebenwirkungen Dauertherapie ist im Mindest-GdB berücksichtigt; besondere Nebenwirkungen und Organschäden sind zusätzlich funktionell einzuordnen.
Infekte / stationäre Behandlungen Objektivierung einer tatsächlich erhöhten Infektbelastung statt bloßer abstrakter Infektionsgefahr.
Nierenfunktion / Blutbild / Knochenstatus Häufige extrahepatische Folgen von Langzeittherapie bzw. Grunderkrankung.
Thrombosen / Gerinnungsstörung Kann eigenständig teilhaberelevant sein; L 8 SB 3469/05.
Schmerzen / Verwachsungen / Narben Konkrete funktionelle Folgen dokumentieren und Überschneidungen mit anderen VMG-Ziffern vermeiden.
Alltag, Schule, Beruf, Belastbarkeit Zeigt die tatsächliche Teilhabewirkung und ist insbesondere bei zusätzlichen Folgen und Merkzeichen bedeutsam.
Leitlinie für 10.3.4: Nach Lebertransplantation gilt: zunächst im Allgemeinen zwei Jahre GdB 100, anschließend selbst bei günstigem Verlauf mindestens 60. Der Wert 60 ist eine Untergrenze. Für höhere Werte müssen konkrete zusätzliche Funktions- oder Therapiefolgen festgestellt werden. Merkzeichen wie H oder G folgen daraus nicht automatisch, sondern benötigen eine eigenständige Prüfung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.

10.3.5 PBC, PSC sowie Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen

Bewertungsgrundsatz: Die Nr. 10.3.5 enthält mehrere sehr unterschiedliche Fallgruppen. Bei primärer biliärer Cholangitis (PBC; im VMG-Text noch „primäre biliäre Zirrhose“) und primär sklerosierender Cholangitis (PSC) ist nicht die Diagnosebezeichnung , sondern Aktivität, Verlauf und tatsächliche Leberfunktionsstörung maßgeblich. Gallenblasen- und Gallenwegserkrankungen werden dagegen nach Häufigkeit und Dauer von Koliken, Entzündungen, Intervallbeschwerden und Komplikationen bewertet.

Primäre biliäre Zirrhose / primär sklerosierende Cholangitis

Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose.

Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten

Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen

mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren

0–10

mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden

20–30

mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen

40–50

Angeborene Transportstörungen der Galle / metabolische Defekte

z. B. Gallengangsatresie, Meulengracht-Krankheit

ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden

0–10

mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), ohne Leberzirrhose

20–40

mit Beschwerden und Leberzirrhose

50

mit dekompensierter Leberzirrhose

60–100

Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.

Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen

0

Bei fortbestehenden Beschwerden erfolgt die Bewertung wie bei Gallenwegskrankheiten.

Maligne Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumoren

Nach Entfernung ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Gallenblasen- und Gallenwegstumor während dieser Zeit

100

Papillentumor während dieser Zeit

80
Kernaussage der Rechtsprechung: PBC bedeutet nicht automatisch „Leberzirrhose = mindestens GdB 30“. Nr. 10.3.5 verlangt eine Einordnung nach Aktivität und Verlauf. Ist eine Zirrhose ausgeschlossen und besteht nur geringe entzündliche Aktivität bei fehlenden oder geringen Teilhabefolgen, kann GdB 20 zutreffend sein.

1. PBC: Die Diagnosebezeichnung entscheidet nicht über den GdB

Die wichtigste aktuelle Linie ergibt sich aus dem Urteil des Bayerischen LSG vom 27.10.2015. Der Kläger litt an einer primären biliären Cholangitis , die im älteren Sprachgebrauch als „primäre biliäre Zirrhose im Stadium I“ bezeichnet wurde. Die Histologie schloss jedoch eine tatsächliche Zirrhose aus; dokumentiert waren eine portale Entzündungsreaktion, eine geringgradige Cholangitis und geringe portale Fibrose. Der Kläger war völlig asymptomatisch. Das Gericht hielt deshalb GdB 20 für vertretbar und lehnte die schematische Einordnung als inaktive kompensierte Zirrhose mit GdB 30 ab.

Bayerisches LSG
27.10.2015 – L 3 SB 185/13

Die Entscheidung ist auch terminologisch wichtig: Die traditionelle Bezeichnung „primäre biliäre Zirrhose“ kann missverständlich sein. Für die GdB-Bewertung muss geklärt werden, ob tatsächlich eine Zirrhose besteht und welche entzündliche Aktivität und Teilhabebeeinträchtigung vorliegen.

2. BSG: Kein abstrakter Mindest-GdB 30 bei PBC

Die gegen L 3 SB 185/13 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das BSG stellte klar, dass die Frage, ob PBC mindestens wie eine kompensierte Zirrhose mit GdB 30 zu bewerten sei, keine abstrakte Rechtsfrage ist. Die Einordnung nach Nr. 10.3.5 hängt von der tatsächlichen Ausprägung und den Auswirkungen im Einzelfall ab und gehört zur tatrichterlichen GdB-Bewertung.

BSG
29.02.2016 – B 9 SB 91/15 B

Nicht überinterpretieren: Das BSG hat damit keinen eigenen materiellen PBC-GdB festgesetzt. Es bestätigt insbesondere nicht pauschal „PBC = 20“. Entscheidend bleibt die konkrete Aktivität, Fibrose/Zirrhose und Teilhabewirkung.

3. Stabilisierte PBC ohne entzündliche Aktivität: GdB 20

Bereits das LSG Berlin-Brandenburg hatte 2010 eine PBC nach Nr. 10.3.5 analog zur chronischen Hepatitis bewertet. Wegen eingetretener Stabilisierung und fehlender klinisch-entzündlicher Aktivität hielt der Senat GdB 20 für angemessen und GdB 30 für nicht gerechtfertigt.

LSG Berlin-Brandenburg
14.10.2010 – L 13 SB 14/08

Damit stehen zwei obergerichtliche Entscheidungen für dieselbe Grundidee: Bei PBC ist nicht der Name der Krankheit, sondern der tatsächlich festgestellte Leberzustand maßgeblich.

4. PSC: gleiche Bewertungsmethode, aber dünne veröffentlichte SB-Rechtsprechung

Die VMG stellen die primär sklerosierende Cholangitis der PBC gleich: Bewertung je nach Aktivität und Verlauf analog zu Nr. 10.3.1 oder 10.3.2. Für eine nicht transplantierte PSC mit sauber begründetem Einzel-GdB ist die veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung bislang auffallend dünn.

Der bereits ausgewertete Fall L 7 SB 86/21 zeigt eine schwere PSC-Verlaufskonstellation mit späterer Lebertransplantation und erneuter Erkrankungs-/Abstoßungsproblematik. Er ist für die Krankheitsentwicklung wertvoll, aber kein sauberer Präzedenzfall für den GdB einer noch nicht transplantierten PSC.

LSG Sachsen-Anhalt
22.08.2022 – L 7 SB 86/21

Für die Praxis müssen deshalb insbesondere Cholestase, Bilirubin/AP/Gamma-GT, rezidivierende Cholangitiden, dominante Stenosen, Juckreiz, Ikterus, Fibrose-/Zirrhosegrad und Komplikationen dokumentiert und anschließend in die Raster 10.3.1 bzw. 10.3.2 eingeordnet werden.

5. Cholezystektomie: Der Verlust der Gallenblase allein schafft keinen GdB

Das LSG Sachsen-Anhalt formuliert die Systematik besonders klar: Ohne wesentliche Störungen GdB 0. Bestehen fortdauernde Beschwerden, wird wie bei Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten bewertet. Koliken in Abständen von mehreren Monaten oder Entzündungen im Abstand mehrerer Jahre liegen im Rahmen 0–10 .

LSG Sachsen-Anhalt
26.01.2010 – L 7 SB 65/06

Die neuere Rechtsprechung bestätigt die funktionale Sicht: Im Urteil L 8 SB 1725/25 führte der Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Beschwerden zu keinem eigenständigen höheren GdB.

LSG Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1725/25

6. GdB 10 nach Gallenblasenverlust: nur als ergänzende Vergleichsfälle

In L 11 SB 267/12 war der Verlust der Gallenblase in der Verwaltungsbewertung mit Einzel-GdB 10 aufgeführt. Das Berufungsverfahren betraf jedoch das Merkzeichen aG. Die Entscheidung ist daher kein materieller Gallenblasen-Leitfall , sondern nur ein ergänzender Vergleich.

LSG Berlin-Brandenburg
14.08.2013 – L 11 SB 267/12

Auch L 9 SB 235/99 ist nur historisch ergänzend: In einer früheren Verwaltungsbewertung wurde der Verlust der Gallenblase intern mit 10 geführt; später wurden die Verdauungsfolgen nach Dickdarmteilresektion und Cholezystektomie gemeinsam betrachtet. Daraus folgt kein isolierter moderner GdB-10-Rechtssatz.

LSG Niedersachsen-Bremen
23.06.2003 – L 9 SB 235/99

7. Morbus Meulengracht: Diagnose ohne Funktionsverlust regelmäßig kein eigener GdB

Der bereits ausgewertete Fall L 7 SB 31/10 zeigt für den Morbus Meulengracht den entscheidenden Grundsatz: Ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigung ist kein eigener GdB anzusetzen. Die Diagnose oder laborchemische Besonderheit allein genügt nicht.

LSG Sachsen-Anhalt
19.02.2014 – L 7 SB 31/10

Bei angeborenen schwereren Galletransportstörungen – etwa Gallengangsatresie – bleibt der ausdrückliche VMG-Rahmen maßgeblich. Für diese pädiatrischen Konstellationen findet sich bislang keine belastbare veröffentlichte obergerichtliche SB-Rechtsprechung, die eine zusätzliche eigenständige Schwellenmatrix ermöglichen würde.

8. Keine Doppelbewertung von Juckreiz, Magenbeschwerden oder extrahepatischen Folgen

L 3 SB 185/13 zeigt zugleich ein wichtiges methodisches Problem. Dort waren Juckreiz bereits im dermatologischen Funktionssystem und Magenbeschwerden als eigenständiges Magenleiden berücksichtigt. Solche Folgen dürfen nicht nochmals allein wegen ihres möglichen Zusammenhangs mit der PBC ein zweites Mal in die Leberbewertung eingestellt werden.

Praxis: Extrahepatische Manifestationen sind selbstverständlich zu berücksichtigen – aber dort, wo sie funktionell hingehören. Entscheidend ist eine vollständige, jedoch überschneidungsfreie Gesamtbewertung.

9. Tumoren der Gallenblase und Gallenwege: feste Heilungsbewährung

Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen- oder Gallenwegstumors beträgt der GdB während der ersten fünf Jahre 100 ; beim Papillentumor 80 . Nach Ablauf der Heilungsbewährung werden die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen neu bewertet. Die allgemeinen Grundsätze der Heilungsbewährung sind bereits in der Rechtsprechung des BSG geklärt.

BSG
09.08.1995 – 9 RVs 14/94 – allgemeine Grundsätze der Heilungsbewährung

Rechtsprechungslage: Für die festen Werte 100 bzw. 80 nach Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumor ist in der ausgewerteten veröffentlichten BSG-/LSG-Rechtsprechung kein aktueller materieller Musterfall erforderlich oder ergiebig; der VMG-Wortlaut ist insoweit eindeutig.

10. Rechtsprechungsmatrix zu Nr. 10.3.5

Konstellation Entscheidung Bewertung / Aussage
PBC, Zirrhose histologisch ausgeschlossen, geringe entzündliche Aktivität, asymptomatisch L 3 SB 185/13 GdB 20 ; nicht automatisch 30
PBC im Zustand der Stabilisierung, keine klinisch-entzündliche Aktivität L 13 SB 14/08 GdB 20
These „PBC stets mindestens GdB 30“ B 9 SB 91/15 B kein abstrakter Rechtssatz; Einzelfall- und Tatsachenbewertung
Gallenblasenverlust ohne wesentliche Störung L 7 SB 65/06 GdB 0
seltenere Koliken / Entzündungen nach Cholezystektomie L 7 SB 65/06 0–10
Gallenblasenverlust in Verwaltungsbewertung L 11 SB 267/12 Einzel-GdB 10 mitgeführt; kein materieller Leitfall
historische Verwaltungsbewertung nach Cholezystektomie L 9 SB 235/99 intern GdB 10; Mischfall mit Darmfolgen
Morbus Meulengracht ohne Funktionsstörung L 7 SB 31/10 kein eigener GdB
PSC mit späterer Transplantation L 7 SB 86/21 Verlaufskonstellation, aber kein isolierter PSC-GdB

11. Was sollte ein brauchbarer Befundbericht enthalten?

Parameter Bedeutung
Diagnose und Stadium PBC/PSC, Gallensteinleiden, Cholangitis, postoperativer Zustand; bei PBC ausdrücklich klären, ob tatsächlich Zirrhose vorliegt.
Entzündliche Aktivität Labor, Histologie, klinischer Verlauf; Zuordnung zu 10.3.1 bei Hepatitis-ähnlicher Aktivität.
Fibrose / Zirrhose / Elastographie Abgrenzung zu 10.3.2; Kompensation oder Dekompensation dokumentieren.
Cholestase Bilirubin, AP, Gamma-GT, Ikterus, Juckreiz.
Cholangitiden / Koliken Häufigkeit, Dauer, Antibiotikatherapie, stationäre Aufenthalte, Fieber/Sepsis.
Gallenwegsstenosen Dominante Strikturen, ERCP/PTCD/Stents, Wiederholungsinterventionen.
Intervallbeschwerden Beschwerden zwischen akuten Episoden sind für die Schwelle 20–30 ausdrücklich relevant.
Komplikationen Lang anhaltende Entzündungen, Abszesse, Pankreatitis nach Intervention, Sepsis oder andere relevante Folgen.
Nach Cholezystektomie Nicht der Organverlust, sondern fortbestehende Beschwerden und funktionelle Folgen dokumentieren.
Extrahepatische Folgen Eigenständig erfassen, aber Doppelbewertungen vermeiden.
Leitlinie für 10.3.5: PBC und PSC werden funktionsbezogen nach Aktivität und Verlauf analog zu Hepatitis oder Zirrhose bewertet. Die bloße Bezeichnung „Zirrhose“ im historischen PBC-Namen begründet keinen Mindest-GdB 30. Nach Cholezystektomie entsteht ohne wesentliche Störung kein GdB; erst fortbestehende Koliken, Entzündungen, Intervallbeschwerden oder Komplikationen eröffnen die höheren Bewertungsstufen.

10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion)

Bewertungsgrundsatz: Maßgeblich sind nicht die Diagnose, ein auffälliger Bildbefund oder die Einnahme von Pankreasenzymen für sich allein. Entscheidend sind die dauerhaften funktionellen Folgen: Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen, Schubhäufigkeit, Fettstühle und sonstige Zeichen der Maldigestion sowie die konkrete Beeinträchtigung des Allgemein-, Kräfte- und Ernährungszustandes.

Amtlicher Bewertungsrahmen nach Teil B Nr. 10.3.6 VMG

ohne wesentliche Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

0–10

geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

20–40

starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes

50–80

Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind weitere Funktionsbeeinträchtigungen – insbesondere Diabetes mellitus, Osteopathie, chronische Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung oder Milzverlust – gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors während der fünfjährigen Heilungsbewährung

100
Kernaussage der Rechtsprechung: Die veröffentlichte Rechtsprechung belegt die unteren Stufen deutlich besser als die Bereiche ab GdB 30. Wiederholte Pankreatitisschübe eröffnen nicht automatisch einen hohen GdB. Solange nur geringe oder kurze Beschwerden bestehen und der Kräfte- und Ernährungszustand gut bleibt, liegt die Bewertung regelmäßig bei 0–10 oder allenfalls 20. Für mehr als 20 müssen über bloße Diagnose- und Laborbefunde hinaus stärkere Dauerfolgen und wenigstens eine nachvollziehbare Beeinträchtigung des Kräfte- oder Ernährungszustandes nachgewiesen sein.

1. Diagnose, Bildgebung und Laborwerte ersetzen keine Funktionsbewertung

Teil B Nr. 10.3.6 VMG bewertet die Auswirkungen der Bauchspeicheldrüsenerkrankung. Erhöhte Pankreasenzyme, Verkalkungen, Gangveränderungen, eine Pankreaszyste oder die Diagnose „chronische Pankreatitis“ sind wichtige medizinische Befunde, legen den GdB aber nicht für sich fest. Sie müssen mit dauerhaften Beschwerden und Teilhabefolgen zusammengeführt werden.

Das LSG Baden-Württemberg lehnte in L 6 SB 5459/11 einen Einzel-GdB für eine behauptete chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung ab, weil eine solche Erkrankung nach der gutachtlichen Beurteilung nicht nachgewiesen war. Die Entscheidung unterstreicht zunächst die vorgelagerte Beweisfrage: Ohne gesicherte dauerhafte Erkrankung und ohne objektivierbare Funktionsfolgen ist der Bewertungsrahmen der Nr. 10.3.6 nicht auszuschöpfen.

LSG Baden-Württemberg
24.10.2013 – L 6 SB 5459/11

2. GdB 0–10: keine wesentlichen Dauerbeschwerden, guter Ernährungszustand

Die unterste Stufe erfasst ausgeheilte akute Ereignisse ohne bleibende Funktionsbeeinträchtigung ebenso wie chronische Verläufe mit nur kurzen oder geringfügigen Beschwerden bei unbeeinträchtigtem Kräfte- und Ernährungszustand. Eine stationäre Behandlung beweist zwar die damalige Akuität, aber noch keine länger als sechs Monate fortbestehende Teilhabebeeinträchtigung.

Im Verfahren L 7 SB 52/12 waren innerhalb mehrerer Jahre wiederholt stationär behandelte Pankreatitisschübe dokumentiert. Die geklagten Bauchkrämpfe dauerten jedoch nur fünf bis zehn Minuten, erforderten keine Schmerzmedikation und der Ernährungszustand war gut. Das Sozialgericht hatte dafür GdB 10 angenommen; das LSG hielt trotz der von einer Behandlerin beschriebenen „geringen bis erheblichen Beschwerden“ höchstens GdB 20 für möglich.

LSG Sachsen-Anhalt
10.07.2013 – L 7 SB 52/12

Für eine nur vorübergehende, kurativ behandelte Bauchspeicheldrüsenentzündung enthält auch das Verfahren L 13 SB 37/23 ein wichtiges Abgrenzungsbeispiel: Nach Cholezystektomie, Stenteinlage in den Pankreasgang und Entfernung einer infizierten Pankreaszyste wurden keine dauerhaften Funktionsfolgen festgestellt. Die Vorinstanz setzte deshalb keinen messbaren GdB an. Das LSG hob die Entscheidung allerdings wegen unzureichender Sachaufklärung insgesamt auf und verwies zurück; die pankreasbezogene Bewertung ist daher kein selbständig bestätigter Leitsatz des LSG.

LSG Nordrhein-Westfalen
10.05.2024 – L 13 SB 37/23

3. GdB 20: Beschwerden vorhanden, aber kein reduzierter Kräfte- und Ernährungszustand

Mehrere Entscheidungen stützen GdB 20 als typischen unteren Wert, wenn Beschwerden vorhanden sind, aber Gewicht, Allgemeinzustand und Ernährungslage nicht relevant herabgesetzt sind.

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte in L 13 SB 150/12 einen GdB 20 für den zusammengefassten Funktionskomplex aus chronischer Pankreatitis, Fettleber und Gallenblasenverlust. Nach den Feststellungen bestand eine erhöhte Stuhlfrequenz, jedoch kein reduzierter Allgemein- oder Ernährungszustand und keine behandlungsbedürftige außergewöhnliche Schmerzsymptomatik. Weil mehrere Verdauungsleiden gemeinsam bewertet wurden, ist die Entscheidung kein isolierter Pankreas-Musterfall; sie eignet sich aber gut für die Grenze 20 zu 30.

LSG Berlin-Brandenburg
22.11.2012 – L 13 SB 150/12

Das SG Aachen bewertete eine chronische Pankreatitis trotz Enzymsubstitution mit Pankreatin (Kreon®) nur mit GdB 10. Ausschlaggebend war, dass eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht objektiviert war. Die Entscheidung zeigt: Die Verordnung eines Enzympräparats ist kein eigener GdB-Tatbestand. Entscheidend bleibt, ob trotz bedarfsgerechter Therapie relevante Maldigestion, Gewichtsverlust oder andere Funktionsfolgen fortbestehen.

SG Aachen
14.06.2016 – S 12 SB 541/15

4. Die Schwelle über GdB 20: Beschwerden und Zustandsbeeinträchtigung müssen belegt sein

Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Schwelle besonders prägnant formuliert: Eine höhere Bewertung als 20 setzt mehr als geringe Beschwerden und zumindest eine geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes voraus. Beide Bewertungsachsen sollten deshalb getrennt und möglichst über einen längeren Zeitraum dokumentiert werden.

BewertungsachseGeeignete Dokumentation
SchmerzenHäufigkeit, Dauer, Intensität, Ausstrahlung, Nachtbeschwerden, Bedarfs- und Dauermedikation, Schmerztherapie
EntzündungsschübeDatum, Dauer, Labor und Bildgebung, ambulante oder stationäre Behandlung, Arbeitsunfähigkeitszeiten
Exokrine Insuffizienzfäkale Elastase, Fettstühle, Stuhlfrequenz, Gewichtsverlauf, Enzymdosis und Wirkung der Substitution
ErnährungszustandGewichts- und BMI-Verlauf, unbeabsichtigter Gewichtsverlust, Albumin, Mangelzustände, besondere Kostform
Allgemein- und KräftezustandErschöpfbarkeit, körperliche Belastbarkeit und konkrete Einschränkungen im Tagesablauf
KomplikationenPseudozysten, Stenosen, Cholangitiden, operative oder endoskopische Folgeeingriffe
Wichtig: Ein normales oder erhöhtes Körpergewicht schließt eine relevante Pankreaserkrankung nicht aus. Für die GdB-Stufe oberhalb von 20 muss dann aber besonders sorgfältig erläutert werden, worin die geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- oder Ernährungszustandes trotz des Gewichts besteht. Umgekehrt genügt eine einzelne Gewichtsangabe nicht; aussagekräftiger ist der dokumentierte Verlauf.

5. GdB 30–40: in der veröffentlichten Rechtsprechung keine saubere automatische Fallgruppe

Der amtliche Rahmen 20–40 erlaubt die Ausschöpfung nach oben, wenn erhebliche oder anhaltende Beschwerden mit einer geringen bis mäßigen Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes zusammentreffen. Die ausgewertete veröffentlichte BSG-/LSG-Rechtsprechung der letzten rund 20 Jahre enthält jedoch keinen hinreichend klaren isolierten Musterfall, aus dem sich eine starre Formel „Befund X = GdB 30 oder 40“ ableiten ließe.

Im Verfahren L 13 SB 106/12 waren für chronische Pankreatitis, Fettleber, Gallenblasenverlust und Zustand nach Pankreaskopfresektion zunächst verwaltungsintern GdB 40, später sachverständig nur noch GdB 20 angesetzt worden. Das Berufungsverfahren betraf aber allein die Merkzeichen G und B. Der Senat hat die pankreasbezogene GdB-Höhe deshalb nicht als materiellen Streitpunkt entschieden. Die Angaben sind ein nützlicher Verlaufshinweis, aber kein Präjudiz für GdB 40 nach Pankreaskopfresektion.

LSG Berlin-Brandenburg
12.12.2013 – L 13 SB 106/12

6. GdB 50–80: starke Beschwerden, Fettstühle und deutliche Zustandsminderung

Der obere Bewertungsrahmen verlangt nach dem Wortlaut der VMG eine besonders belastende Gesamtkonstellation. Starke Beschwerden und Fettstühle müssen zusammen mit einer deutlichen bis ausgeprägten Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes betrachtet werden. Die bloße Diagnose einer schweren exokrinen Pankreasinsuffizienz oder ein sehr niedriger Elastasewert genügt nicht automatisch, wenn die funktionellen Auswirkungen durch Enzymsubstitution weitgehend ausgeglichen werden.

Im veröffentlichten ausgewerteten Bestand findet sich kein moderner BSG-/LSG-Fall, der einen isolierten GdB zwischen 50 und 80 nach Nr. 10.3.6 anhand konkreter Befunde tragend festsetzt. Diese Rechtsprechungslücke darf nicht durch die Übertragung von Werten aus Renten-, Krankenversicherungs- oder Pflegeverfahren geschlossen werden. Maßgeblich bleiben der amtliche Tabellenwortlaut und die nachgewiesenen Funktionsfolgen des Einzelfalls.

7. Exokrine und endokrine Funktion auseinanderhalten

Nr. 10.3.6 betrifft ausdrücklich die exkretorische bzw. exokrine Funktion der Bauchspeicheldrüse: Verdauungsenzyme, Maldigestion, Fettstühle und daraus folgende Ernährungsdefizite. Ein infolge der Pankreaserkrankung oder Pankreasresektion entstandener Diabetes mellitus betrifft demgegenüber die endokrine Funktion und ist nach Teil B Nr. 15.1 VMG zu bewerten.

Nach Teilentfernung oder vollständiger Entfernung des Pankreas können daher mehrere eigenständige Folgen nebeneinander zu prüfen sein. Sie werden nicht rechnerisch addiert. Bei der Gesamt-GdB-Bildung ist zu prüfen, ob sie verschiedene Teilhabebereiche betreffen oder sich überschneiden. Dasselbe gilt für Osteopathie, Cholangitiden, Folgen einer Magenteilresektion und den Verlust der Milz.

8. Pankreasresektion: Nicht der Organverlust, sondern die verbleibenden Folgen zählen

Außerhalb der Heilungsbewährung für einen malignen Tumor enthält Nr. 10.3.6 keinen festen GdB allein für eine Teil- oder Totalentfernung der Bauchspeicheldrüse. Zu bewerten sind die verbleibende exokrine Insuffizienz, Schmerzen, Ernährungsfolgen und die gesondert genannten weiteren Funktionsbeeinträchtigungen. Der Operationsumfang ist damit ein wichtiges medizinisches Indiz, ersetzt aber nicht die Funktionsbeschreibung.

9. Maligner Bauchspeicheldrüsentumor: fünf Jahre GdB 100

Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist während einer fünfjährigen Heilungsbewährung GdB 100 vorgesehen. Der Wert folgt unmittelbar aus Nr. 10.3.6 VMG und setzt während dieses Zeitraums keine zusätzliche Herleitung aus Schmerzen, Gewichtsverlust oder Enzymmangel voraus.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist der GdB nicht automatisch auf null herabzusetzen. Dann sind sämtliche dauerhaften Operations- und Behandlungsfolgen nach ihrer tatsächlichen Ausprägung neu zu bewerten: exokrine Insuffizienz nach Nr. 10.3.6, Diabetes nach Nr. 15.1 sowie gegebenenfalls weitere ausdrücklich genannte Folgen.

10. Rechtsprechungsmatrix zu Nr. 10.3.6

EntscheidungSachverhalt / WertAussagekraft für 10.3.6
LSG NRW
10.05.2024 – L 13 SB 37/23
akute biliäre Pankreatitis, Stent und Zystenbehandlung; Vorinstanz: kein Dauer-GdBNur Abgrenzungsfall. LSG hob wegen Ermittlungsdefiziten auf; keine materielle Bestätigung der Einzelbewertung.
SG Aachen
14.06.2016 – S 12 SB 541/15
chronische Pankreatitis, Kreon®; keine objektivierte ZustandsminderungGdB 10; Enzymsubstitution allein rechtfertigt keine höhere Stufe.
LSG Baden-Württemberg
24.10.2013 – L 6 SB 5459/11
behauptete chronische Pankreatitis nicht nachgewiesenKein eigener GdB ohne gesicherte Erkrankung und Funktionsfolgen.
LSG Berlin-Brandenburg
12.12.2013 – L 13 SB 106/12
Pankreatitis, Pankreaskopfresektion, Gallenblasenverlust; Verwaltungswert 40, später Gutachtenwert 20Keine tragende GdB-Entscheidung; Streit betraf Merkzeichen G und B.
LSG Sachsen-Anhalt
10.07.2013 – L 7 SB 52/12
wiederholte Schübe; kurze geringe Schmerzen; guter ErnährungszustandAllenfalls GdB 20; oberhalb 20 sind mehr als geringe Beschwerden und wenigstens geringe Zustandsminderung nötig.
LSG Berlin-Brandenburg
22.11.2012 – L 13 SB 150/12
Pankreatitis, Fettleber und Gallenblasenverlust; erhöhte Stuhlfrequenz, keine ZustandsminderungGdB 20 für den kombinierten Verdauungskomplex; kein isolierter Pankreaswert.

11. Was sollte ein brauchbarer gastroenterologischer Befundbericht enthalten?

ParameterBedeutung für die GdB-Einstufung
Gesicherte Diagnose und Verlaufakut, rezidivierend oder chronisch; Ätiologie; Zeitpunkte und Dauer der Schübe
SchmerzprofilHäufigkeit, Dauer, Intensität, Nachtbeschwerden, Analgetika und Schmerztherapie
Exokrine Funktionfäkale Elastase, Steatorrhö/Fettstühle, Stuhlfrequenz und Maldigestionszeichen
EnzymtherapiePräparat, Lipaseeinheiten pro Mahlzeit, Einnahmetreue, Wirkung und verbleibende Beschwerden
Kräfte- und ErnährungszustandGewichtsverlauf, BMI, Muskelmasse, Albumin, fettlösliche Vitamine und sonstige Mangelzustände
Bildgebung und KomplikationenVerkalkungen, Gangveränderungen, Zysten, Stenosen, Nekrosen und Folgeeingriffe
OperationenArt und Umfang der Resektion; funktionelle Folgen statt bloßer Operationsbezeichnung
Endokrine FolgenDiabetes mellitus gesondert nach Nr. 15.1 prüfen
AlltagsfolgenNahrungsaufnahme, Toilettenbedarf, Belastbarkeit, Schlaf, Wegefähigkeit und soziale Aktivitäten
Leitlinie für 10.3.6: GdB 0–10 steht für fehlende oder geringe Dauerfolgen bei gutem Kräfte- und Ernährungszustand. GdB 20 ist bei nachgewiesenen Beschwerden ohne relevante Zustandsminderung gut belegt. Für 30–40 müssen stärkere oder anhaltende Beschwerden und eine zumindest geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- oder Ernährungszustandes nachvollziehbar dokumentiert sein. Der Bereich 50–80 verlangt starke Beschwerden, Fettstühle und eine deutliche bis ausgeprägte Zustandsminderung. Diabetes und andere Folgen einer Pankreasresektion sind gesondert zu prüfen; Doppelbewertungen sind zu vermeiden.